TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/16 2005/01/0725

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1997 §53;
MRK Art5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des S S, zuletzt in S, geboren 1985, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Juni 2005, Zl. Senat-MB-04-2003, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG, (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, landete am 23. Juni 2004 aus Male/Colombo kommend am Flughafen Wien-Schwechat. Nachdem er bei einer vorgelagerten Grenzkontrolle keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde er schließlich am 24. Juni 2004 in die Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er bis 29. Juni 2004 verblieb.

Gegen den von ihm als "Anhaltung" qualifizierten Aufenthalt in der Zurückweisungszone erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (bezüglich ursprünglich zusätzlich bekämpfter Maßnahmen zog der Beschwerdeführer nach der unstrittigen Darstellung im bekämpften Bescheid seine Administrativbeschwerde in der Folge zurück). Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid - unter Kostenzuspruch an den Bund - gemäß § 67c Abs. 3 AVG ab. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er aufgefordert worden sei, sich bis zum nächsten möglichen Rückflug nach Male am 29. Juni 2004 in der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat aufzuhalten, erst am 29. Juni 2004 einen Asylantrag gestellt habe; daraufhin sei er in den allgemeinen Sondertransit verlegt worden. Das Vorbringen, dass eine Entgegennahme eines Asylantrages schon anlässlich der Grenzkontrolle abgelehnt worden sei, sei ebenso wenig glaubwürdig wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, man sei seinem Ansinnen auf Beiziehung eines Dolmetschers nicht nachgekommen oder es sei ihm eine Kommunikation mit den Beamten unmöglich gewesen. Bezüglich der Verhältnisse in der Zurückweisungszone stellte die belangte Behörde Nachstehendes fest:

"Die Zurückweisungszone im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat besteht aus einem Gang, drei Unterkunftszimmern sowie entsprechenden Nassräumen, wobei sich die Fremden innerhalb dieser Zone frei bewegen können. Die Zone ist an zwei Seiten durch versperrte Türen vom Bereich des Sondertransits abgetrennt, wobei auf der einen Seite die Räumlichkeiten der Caritas, auf der anderen das Dienstzimmer anschließen. Während zwischenzeitig eine Glocke angebracht wurde, mit der in der Zurückweisungszone befindliche Fremde mit dem Dienstzimmer Kontakt aufnehmen können, bestand eine solche Möglichkeit im damaligen Zeitpunkt durch Klopfzeichen sowie während der regelmäßigen Überwachungsmaßnahmen bzw. der Verpflegung der Fremden. Fest steht, dass im Dienstzimmer eine entsprechende Möglichkeit besteht, etwa im Wege des Diensttelefons (unentgeltlich) mit der Außenwelt in Kontakt zu treten. Fest steht ferner, dass Fremden, die die Zurückweisungszone Richtung Ausland verlassen wollen, eine entsprechende Möglichkeit zur Selbstorganisation der Rückreise offen steht bzw. auch Hilfeleistung beim Rücktransport gewährt wird."

Es stehe fest - so die belangte Behörde weiter -, dass der Beschwerdeführer ein Ansinnen, die Zurückweisungszone Richtung Ausland zu verlassen, während der gesamten Dauer seines Aufenthalts trotz entsprechender Möglichkeiten nicht gestellt habe. Rechtlich sei aus all dem im Ergebnis zu folgern, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers keine Freiheitsentziehung stattgefunden habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2005, B 864/05-3, sowie nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

1. In der behördlichen Gegenschrift werden zunächst Bedenken bezüglich der Vollmacht des Beschwerdeführervertreters geäußert. Es sei "nicht ersichtlich", ob sich die vor Erhebung der "Maßnahmenbeschwerde" vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren erstrecke und ob der Beschwerdeführer überhaupt noch am Leben sei. Dahinter steht offenkundig, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der belangten Behörde angab, es bestehe zum Beschwerdeführer kein Kontakt. Das allein reicht freilich nicht ansatzweise, den Bestand einer Vollmacht, auf die sich der Beschwerdeführervertreter berufen hat, in Zweifel zu ziehen, zumal der belangten Behörde in einer weiteren Verhandlungstagsatzung ohnehin eine Vollmachtsurkunde präsentiert wurde und in der Gegenschrift nichts vorgebracht wird, wonach aus dieser Urkunde abzuleiten gewesen sei, die Vollmacht des Beschwerdeführervertreters erfasse nicht auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Ebenso wenig ist zu sehen, was für ein mittlerweiliges Ableben des 1985 geborenen Beschwerdeführers sprechen könnte. Von daher erweisen sich die Bedenken der belangten Behörde als reine Spekulation, weshalb ihrer Anregung, Bestehen und Umfang der Vollmacht des Beschwerdeführervertreters einer näheren Prüfung zu unterziehen, nicht näher zu treten war (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zlen. 2000/01/0019 bis 0022).

2. Zur Sache selbst:

Die gegenständliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat war von der Bundespolizeidirektion Schwechat auf § 53 FrG gestützt worden. Diese - mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretene (Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes 2005) - Bestimmung lautete auszugsweise wie folgt:

"Sicherung der Zurückweisung

§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

...

(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52."

In den ErläutRV (685 BlgNR 20. GP 79) heißt es zur zitierten Vorschrift:

"§ 53 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 33 des Fremdengesetzes.

...

Der angefügte Abs. 4 regelt, dass für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, und die sich aus diesem Grund an einem bestimmten Ort aufzuhalten haben, die Strafvollzugsbestimmungen des § 53c Abs. 1 bis 5 VStG gelten und ihnen auch die darin gewährten Rechte zu gewähren sind. Diese Einschränkung der Bewegungsfreiheit stellt nach wie vor keinen Freiheitsentzug ... dar, es ist dem Fremden unbenommen, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen; es soll allerdings durch die Übertragung des Regimes des Verwaltungsstrafgesetzes sichergestellt werden, dass dem Fremden für die Dauer seines Aufenthaltes gemäß § 53 Abs. 4 jene Rechte zu Teil werden, die das VStG für den Freiheitsentzug festlegt."

Wie die eben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien belegen, sollte § 53 Abs. 1 FrG keine Basis für eine Freiheitsentziehung bieten, sondern lediglich die zur Sicherung einer Zurückweisung notwendige Beschränkung der Bewegungsfreiheit des betroffenen Fremden ermöglichen (Feßl, Zum Aufenthalt von Asylwerbern im Transitbereich des Flughafens, ZUV 2002/4, 6 f). Davon ausgehend hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall grundsätzlich zutreffend mit der Frage beschäftigt, ob der Beschwerdeführer bloß einer derartigen Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit unterzogen war, oder ob sein Aufenthalt in der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat vom 24. bis 29. Juni 2004 als Freiheitsentziehung zu beurteilen ist. Wäre von Letzterem auszugehen, so läge eine Überschreitung der Anordnungsbefugnis des § 53 Abs. 1 FrG vor, und die bekämpfte Maßnahme erwiese sich mangels gesetzlicher Deckung als rechtswidrig.

Nach der an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) anknüpfenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang bei Beantwortung der Frage, ob jemandem (im Sinn des Art. 5 Abs. 1 EMRK) die Freiheit entzogen worden ist, von der konkreten Situation auszugehen, wobei Momente wie die Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme zu berücksichtigen seien. Zu den maßgeblichen Fakten zähle darüber hinaus auch, ob der Betroffene im ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich im Grunde jederzeit die Möglichkeit habe, diesen Ort zum Zweck des Abfluges zu verlassen, und ob er die Möglichkeit habe, seine Ausreise selbst zu organisieren (VfSlg. 15.465/1999, 16.081/2001 und 16.354/2001). In seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 2000/02/0299, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht an.

Die belangte Behörde räumte unter Bedachtnahme auf die eben genannten, von der Judikatur für maßgeblich erachteten Kriterien ein, dass die Umstände des vorliegenden Falles, wie die - von ihr erst im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung festgestellte - Verbringung des Beschwerdeführers vom Flughafen zur Zurückweisungszone mittels Polizeitransportes, die Unterbringung in einem relativ kleinen (bestehend aus drei Unterkünften, einem Gang und Nassräumen), zum benachbarten Sondertransit hin permanent versperrten Bereich sowie die Dauer des Aufenthalts "prima facie auch im gegenständlichen Fall einer Freiheitsentziehung das Wort zu reden scheinen und die Maßnahme als eine solche erscheinen lassen könnten, die üblicherweise als 'Haft' qualifiziert" werde. Angesichts dessen, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zurückweisungszone lediglich auf den Zeitraum bis zum nächstmöglichen Rückflug erstreckte und dass der Beschwerdeführer die Flugreise nach Wien nach Entledigung seiner Reisepapiere angetreten habe, weshalb von der impliziten Einwilligung auch zu einem erforderlichen Aufenthalt bis zum nächstmöglichen Rückflug auf dem Flughafen Wien-Schwechat auszugehen sei, sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, seine Ausreise selbst - allenfalls unter Zuhilfenahme Dritter - zu organisieren, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche Freiheit entzogen worden sei.

Was den letztgenannten Gesichtspunkt anlangt, so bezog sich die belangte Behörde auf die oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Zurückweisungszone des Flughafens Wien-Schwechat. Dazu ist allerdings zunächst anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang für möglich erachtete Kontaktaufnahme mit einem Beamten "durch Klopfzeichen" eine räumliche Orientierung des Beschwerdeführers dergestalt vorausgesetzt hätte, dass er über das Angrenzen bzw. die "akustische Erreichbarkeit" eines Dienstzimmers informiert gewesen wäre. Diesbezüglich fehlt es allerdings an Feststellungen. Des Weiteren aber ist schon grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach den eigenen Annahmen der belangten Behörde den äußeren Umständen nach in einer "Haftsituation" befand, weshalb er ohne dahingehende Informationen durch die einschreitenden Beamten nicht ernsthaft damit rechnen konnte, eine Kontaktaufnahme mit ihnen werde die Möglichkeit bieten, via Diensttelefon mit der Außenwelt in Verbindung zu treten, um allenfalls auf diese Weise eine freiwillige Ausreise organisieren oder entsprechende Rechtsberatung in Anspruch nehmen zu können. Sollte es an derartigen Informationen gemangelt haben - auch dazu fehlen Feststellungen; den Verwaltungsakten ist nichts zu entnehmen, was auf solche Informationen hindeuten würde -, so stellte sich die von der belangten Behörde zu Recht in ihre Überlegungen miteinbezogene Möglichkeit zur selbständigen Ausreise daher im Ergebnis bloß als theoretisch dar, und zwar insbesondere dann, wenn - wie vom Beschwerdeführer der Sache nach in seiner Administrativbeschwerde behauptet - die Zurückweisungszone auch nicht von humanitären oder rechtlichen bzw. gesellschaftlichen Beistand bietenden Organisationen "betreut" wurde (zur Bedeutung dieses Gesichtspunktes im gegebenen Zusammenhang vgl. das Urteil des EGMR vom 25. Juni 1996, Nr. 17/1995/523/609, Amuur gegen Frankreich, und seine Zulassungsentscheidung vom 8. Dezember 2005, Appl. Nr. 74762/01, Mahdid und Haddar gegen Österreich, wiedergegeben in ÖJZ 1996/38 und 2006/13 (MRK)). Ob der Beschwerdeführer im Fall einer entsprechenden Mitteilung von den ihm angebotenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, spielt in diesem Kontext ebenso wenig eine Rolle wie es allgemein bei Prüfung einer behördlichen Maßnahme auf allfälligen Verhaftungscharakter darauf ankommt, ob der Betroffene eine ihm zur Verfügung stehende Entfernungsmöglichkeit auch tatsächlich nützt. Maßgeblich ist, ob ihm seitens der Behörde diese Möglichkeit tatsächlich eingeräumt wird, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden im Sinn des oben Gesagten entsprechende Informationen voraussetzt. Das hat die belangte Behörde verkannt, weshalb ihr Bescheid - ohne dass auf die in der Beschwerde ergänzend angesprochene Verletzung von Verfahrensvorschriften eingegangen werden musste - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010725.X00

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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