TE OGH 2003/2/19 13Os6/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. November 2002, GZ 114 Hv 117/02i-114, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. November 2002, GZ 114 Hv 117/02i-114, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Text

Gründe:

Harald J***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2002, GZ 114 Hv 117/02i-107, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete der in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und mit am 14. Oktober 2002 der Justizwache übergebenem Schreiben auch Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 111).Harald J***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2002, GZ 114 Hv 117/02i-107, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete der in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und mit am 14. Oktober 2002 der Justizwache übergebenem Schreiben auch Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 111).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 1, 285b StPO zurück, weil sie erst am vierten Tag nach Urteilsverkündung angemeldet wurde.Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins,, 285b StPO zurück, weil sie erst am vierten Tag nach Urteilsverkündung angemeldet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit dem zutreffenden Vorbringen, dass die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde - auf die durch Anmeldung der Berufung nicht verzichtet wurde (Mayerhofer StPO4 § 285a E 13) - rechtzeitig erfolgte, weil die Urteilsverkündung am 10. Oktober 2002 auf einen Donnerstag fiel und daher gemäß § 6 Abs 2 StPO erst der 14. Oktober 2002 als letzter Tag der Frist anzusehen war.Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit dem zutreffenden Vorbringen, dass die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde - auf die durch Anmeldung der Berufung nicht verzichtet wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 13) - rechtzeitig erfolgte, weil die Urteilsverkündung am 10. Oktober 2002 auf einen Donnerstag fiel und daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StPO erst der 14. Oktober 2002 als letzter Tag der Frist anzusehen war.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Die Frist zur Ausführung der somit rechtzeitig angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde läuft, da dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift bereits zugestellt wurde (S 3y), von der Zustellung dieses Beschlusses (§ 285b Abs 5 StPO).Die Frist zur Ausführung der somit rechtzeitig angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde läuft, da dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift bereits zugestellt wurde (S 3y), von der Zustellung dieses Beschlusses (Paragraph 285 b, Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E68541 13Os6.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00006.03.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20030219_OGH0002_0130OS00006_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten