Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, über die als "Beschwerde nach § 2 GRBG" bezeichnete Eingabe des Ludwig S***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, über die als "Beschwerde nach Paragraph 2, GRBG" bezeichnete Eingabe des Ludwig S***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner als "Beschwerde gegen LG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen Richter Dr. M***** LG-Linz, Beschwerde gegen Senat des LG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen OLG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen Dr. K***** LG-Linz nach GRBG § 2" bezeichneten Eingabe vom 25. Jänner 2003 wird eine in Verhängung oder Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (§ 1 GRBG) gelegene Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung behauptet, womit sie sich als nicht verbesserungsfähig erweist. Nur ansonsten prozessförmige Grundrechtsbeschwerden sind nämlich nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zurückzustellen, andere sind sofort zurückzuweisen (11 Os 86/02).In seiner als "Beschwerde gegen LG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen Richter Dr. M***** LG-Linz, Beschwerde gegen Senat des LG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen OLG-Linz-Entscheidungen, Beschwerde gegen Dr. K***** LG-Linz nach GRBG Paragraph 2 ", bezeichneten Eingabe vom 25. Jänner 2003 wird eine in Verhängung oder Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen (Paragraph eins, GRBG) gelegene Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung behauptet, womit sie sich als nicht verbesserungsfähig erweist. Nur ansonsten prozessförmige Grundrechtsbeschwerden sind nämlich nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG zurückzustellen, andere sind sofort zurückzuweisen (11 Os 86/02).
Dieses Schicksal teilt der zugleich gestellte "Antrag auf Beigebung eines Anwalts im Zuge von Verfahrenshilfe", dem eine dem § 1 Abs 1 GRBG zu unterstellenden Entscheidung oder Verfügung nicht entnommen werden kann, womit die Beigebung eines Verteidigers nicht erforderlich ist (§ 3 Abs 3 GRBG iVm § 41 Abs 2 StPO). Es ist daher nur am Rande zu erwähnen, dass die vorliegende Beschwerde weder die betroffene(n) Entscheidung(en) genau bezeichnet noch auch den Tag der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, erwähnt.Dieses Schicksal teilt der zugleich gestellte "Antrag auf Beigebung eines Anwalts im Zuge von Verfahrenshilfe", dem eine dem Paragraph eins, Absatz eins, GRBG zu unterstellenden Entscheidung oder Verfügung nicht entnommen werden kann, womit die Beigebung eines Verteidigers nicht erforderlich ist (Paragraph 3, Absatz 3, GRBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, StPO). Es ist daher nur am Rande zu erwähnen, dass die vorliegende Beschwerde weder die betroffene(n) Entscheidung(en) genau bezeichnet noch auch den Tag der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, erwähnt.
Anmerkung
E68545 13Os19.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00019.03.0219.000Dokumentnummer
JJT_20030219_OGH0002_0130OS00019_0300000_000