TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/16 2004/01/0488

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des E I in W, geboren 1987, vertreten durch den Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensrechtsanwalt: Dr. Andreas Nödl in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Oktober 2004, Zl. 251.061/0-IV/11/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 5. Mai 1987 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 6. April 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Mai 2003 Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 7. Juni 2004 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ging das Bundesasylamt von dessen Volljährigkeit aus und stellte den erstinstanzlichen Bescheid daher dem Beschwerdeführer persönlich zu. Dieser erhob dagegen Berufung, in der er (u.a.) vorbrachte, die Feststellung seines Alters (er sei bereits volljährig) sei unrichtig bzw. "willkürlich", weil eine solche Entscheidung allein aufgrund "des Aussehens und Auftretens" nicht als ausreichend erachtet werden könne.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Oktober 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.)), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest (Spruchpunkt 2.)) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.)).

Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde Folgendes aus :

"Vorweg ist festzustellen, dass der Asylwerber jedenfalls volljährig ist. So konnte sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates in der Verhandlung vom 6.10.2004 ebenfalls davon überzeugen, dass der Berufungswerber auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes mit Sicherheit das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, so wie bereits das Bundesasylamt, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen, und das Kompetenzzentrum der MA 11, Amt für Jugend und Familie, zur Ansicht gelangte, dass der Asylwerber jedenfalls älter als 18 Jahre ist."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0463, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Insoweit in der Beschwerde (auch) vorgebracht wird, der Bescheid der belangten Behörde sei (wegen unwirksamer Zustellung an den noch minderjährigen Beschwerdeführer) "inexistent" (die Beschwerde sei deshalb zurückzuweisen), ist dazu anzumerken, dass dieser nunmehr angefochtene Bescheid (auch) dem Bundesasylamt am 13. Oktober 2004 wirksam zugestellt wurde und daher dem Rechtsbestand angehört.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. April 2007

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004010488.X00

Im RIS seit

23.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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