Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 Hv 191/02a anhängigen Strafsache gegen Anton P***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Anton P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. November 2002 (irrig: "30. 10. 2002"), AZ 11 Bs 559/02 (ON 55 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 Hv 191/02a anhängigen Strafsache gegen Anton P***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Anton P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. November 2002 (irrig: "30. 10. 2002"), AZ 11 Bs 559/02 (ON 55 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen ihn wegen Verbrechens nach § 87 Abs 1 StGB geführten Verfahren befindet sich Anton P***** seit dem 24. Mai 2002 in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, nachdem Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sowie gegen Beschlüsse auf deren Fortsetzung ebenso erfolglos geblieben waren (AZ 11 Bs 231/02, 11 Bs 253/02, 11 Bs 460/02 und 11 Bs 511/02 jeweils des Oberlandesgerichtes Graz) wie eine Grundrechtsbeschwerde gegen die letztgenannte Beschwerdeentscheidung (13 Os 152/02).In dem gegen ihn wegen Verbrechens nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB geführten Verfahren befindet sich Anton P***** seit dem 24. Mai 2002 in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, nachdem Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sowie gegen Beschlüsse auf deren Fortsetzung ebenso erfolglos geblieben waren (AZ 11 Bs 231/02, 11 Bs 253/02, 11 Bs 460/02 und 11 Bs 511/02 jeweils des Oberlandesgerichtes Graz) wie eine Grundrechtsbeschwerde gegen die letztgenannte Beschwerdeentscheidung (13 Os 152/02).
Mit Beschluss vom 28. November 2002, AZ 11 Bs 559/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO nicht Folge.Mit Beschluss vom 28. November 2002, AZ 11 Bs 559/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Anton P*****. Bereits in der in dieser Sache ergangenen Grundrechtsbeschwerdeentscheidung 13 Os 152/02 (s auch 15 Os 10/97 uva) hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass notwendiger Inhalt eines an ein Höchstgericht gerichteten Rechtsmittels - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - die Darlegung jener Gründe ist, aus welchen die angefochtene Entscheidung (der funktionell letzten Instanz) rechtsfehlerhaft sein soll, und eine bloß schematische Wiederholung eines bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, welche nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (damals 11 Bs 511/02, hier 11 Bs 559/02) eingeht, diesem Gebot nicht gerecht wird. Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist eine nahezu wörtliche Wiedergabe der bereits früher (zu 13 Os 152/02) erledigten Anfechtungspunkte; bezeichnend ist dazu, dass in der nunmehrigen Beschwerde noch das Datum der seinerzeit angefochtenen Entscheidung (11 Bs 511/02 des OLG Graz) aufscheint.
Solcherart entspricht die Grundrechtsbeschwerde jedoch nicht den Formalerfordernissen, sodass sie (ohne Kostenausspruch, § 8 GRBG) zurückzuweisen war.Solcherart entspricht die Grundrechtsbeschwerde jedoch nicht den Formalerfordernissen, sodass sie (ohne Kostenausspruch, Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen war.
Anmerkung
E68710 13Os4.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00004.03.0219.000Dokumentnummer
JJT_20030219_OGH0002_0130OS00004_0300000_000