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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Gesellschafter einer GesmbH, die von einer anderen Gesellschaft mit der Durchführung von Dacharbeiten beauftragt worden war und diesen Auftrag ihrerseits an eine KEG weitergegeben hatte. Diese KEG setzte zur Erfüllung des Vertrages jedoch Personen ein, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (im folgenden kurz: AuslBG), nicht hätten beschäftigt werden dürfen. Über den zu B724/01 beschwerdeführenden handelsrechtlichen Gesellschafter wurde letztinstanzlich vom UVS Burgenland aufgrund der illegalen Ausländerbeschäftigung eine Verwaltungsstrafe wegen der Übertretung des §28 Abs1 Z1 erster Satz und Abs6 AuslBG verhängt.
2. Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob des §28 Abs6 Z1 AuslBG entstanden, weshalb er diese Bestimmung mit Beschluß vom 4. Dezember 2001 in Prüfung gezogen hat.
3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G364/01 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof - auch - die in Prüfung gezogene Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben.
4. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
5. Der Bescheid war daher aufzuheben.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie die Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B724.2001Dokumentnummer
JFT_09978993_01B00724_00