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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §24b Abs1 idF 2003/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. N. Bachler und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der L, vertreten durch Mag. Benedikt Geusau, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2005, Zl. 265.572/0-III/07/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste im Juni 2005 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Töchtern in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und beantragte am 13. Juni 2005 in Polen (Lublin) Asyl. Im Folgenden gelangte sie Ende September 2005 nach Österreich und brachte am 30. September 2005 einen (weiteren) Asylantrag ein.
Bei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 4. und 6. Oktober 2005 gab sie zusammengefasst an, sie sei aus ihrer Heimatstadt Chasa-Jurt geflohen, weil das Leben dort sehr gefährlich gewesen sei. Es seien immer Säuberungen von den russischen Militärs durchgeführt worden. Sie habe sich Sorgen um ihre Töchter gemacht. Ihr Mann und sie selbst seien aber nie festgenommen worden. Am Ende der zweiten Einvernahme, die in Gegenwart eines Rechtsberaters der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, hielt die Behörde in der von allen Anwesenden unterfertigten Niederschrift fest, dass während der gesamten Einvernahme bei der Beschwerdeführerin "keine Anzeichen auf eine Traumatisierung festgestellt werden" hätten können. Eine ärztliche Untersuchung fand in der Folge nicht statt.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin - nach Konsultationen mit den zuständigen polnischen Behörden - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit e der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) Polen zuständig, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die "mangelhafte Abklärung der Traumatisierung iSd § 24b AsylG" rügte. Sie habe sich - zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - von ihrem Ehemann getrennt, weil sie große psychische Probleme infolge des frühen Todes zweier Kinder im Alter von vier und zwei Jahren gehabt habe. Die sich in der Folge entwickelnde Entfremdung zwischen ihr und ihrem Ehemann habe letzteren veranlasst, sie zu verlassen. Das Bundesasylamt habe keinerlei Ermittlungen zu den Fluchtgründen angestellt und sei deshalb auch nicht in der Lage gewesen, sachgerechte Feststellungen zum Sachverhalt betreffend § 24b AsylG zu treffen. Auch in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin sei es zu sogenannten "Säuberungen" durch russische Militärs gekommen, denen mehrere männliche Verwandte der Beschwerdeführerin zum Opfer gefallen seien. Die Beschwerdeführerin leide an Albträumen und großen Ängsten um ihre Kinder. Sie sei sehr erschöpft und gehe davon aus, dass sie eine Abschiebung nach Polen mit ihren Kindern angesichts der dortigen Lebensumstände nicht mehr verkraften würde. Die Behörde erster Instanz wäre bereits wegen der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tschetschenien gehalten gewesen, eine Traumaabklärung zu veranlassen, was sie allerdings rechtswidrig unterlassen habe
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - ohne weitere Ermittlungen - "gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a Abs. 1 AsylG" ab. Dem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen erwiderte sie in der Bescheidbegründung, die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt wie sich aus einer detaillierten Durchsicht des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes zweifelsfrei ergebe keinerlei wie auch immer gestalteten Hinweis auf ein allfälliges Vorliegen einer Traumatisierung geliefert. Weder vor dem Hintergrund ihrer Fluchtgeschichte noch aufgrund ihres Verhaltens oder irgendeiner im Akt dokumentierten Wortmeldung habe seitens der erstinstanzlichen Behörde geschlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin durch Geschehnisse, die im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis stehen, traumatisiert sein könne. So habe die Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens auch nur ein einziges konkretes fluchtauslösendes Ereignis vorgebracht, das abstrakt dazu geeignet gewesen wäre, das Vorliegen einer Traumatisierung nahe zu legen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin das Verlassen ihrer Heimat ausschließlich mit der generellen Sorge um das Wohlergehen ihrer minderjährigen Töchter unter Verweis auf die allgemein mangelhafte Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt begründet. Sie habe aber zugleich darauf hingewiesen, selbst nie Opfer allfälliger Übergriffe geworden zu sein. Woraus sich für das Bundesasylamt eine medizinisch belegbare Tatsache, wie in § 24b Abs. 1 AsylG expressis verbis normiert, ergeben hätte sollen, habe die Beschwerdeführerin auch in ihrem Berufungsschriftsatz unbeantwortet gelassen. Auch lasse sich allein aus dem Vorbringen, eine unter tragischen Umständen gescheiterte Beziehung hinter sich zu haben, nach der Flucht "erschöpft" zu sein und sich darüber hinaus um die vier miteingereisten minderjährigen Kinder zu sorgen, noch kein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer Traumatisierung im oben zitierten Sinne konstruieren. Es könne nicht ausreichen, die Möglichkeit einer eventuell vorliegenden Traumatisierung allgemein in den Raum zu stellen und diese ausschließlich mit sich aus einer Flucht regelmäßig ergebenden Befindlichkeiten, wie Schlafstörungen, Ängsten, etc., zu begründen, ohne gleichzeitig konkrete Erlebnisse, die eine Traumatisierung nahe legten, darzutun. Eine amtswegige Verpflichtung der Erstbehörde, bereits aufgrund der bloßen Herkunft der Beschwerdeführerin ohne weitere hinzutretende Hinweise eine medizinisch fundierte Abklärung einer allfälligen Traumatisierung vornehmen zu lassen, finde in § 24b Abs. 1 AsylG keine Deckung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der Asylbehörden, die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (und damit für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung durch Österreich) seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.
§ 24 b Abs. 1 AsylG (in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) lautet:
"Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen."
Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen vom heutigen Tag, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, Stellung genommen (zur Interpretation der Vorschrift im Allgemeinen vgl. die hg. Erkenntnisse Zlen. 2006/19/0919 und 2006/19/0442; zur unzutreffenden Rechtsauffassung, das Verfahren vor der belangten Behörde über die Berufung gegen einen zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid sei kein Teil des Zulassungsverfahrens vgl. das hg. Erkenntnis Zlen. 2006/19/0163 bis 0166).
Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zunächst zuzustimmen, dass sich im erstinstanzlichen Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin ergeben haben, die weitere Ermittlungen der Asylbehörde (etwa durch ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin) indiziert hätten. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus Tschetschenien stammt und in ihrer Heimatstadt - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge - "Säuberungen" durch russische Militärs vorgekommen seien, ließ sich auf eine mögliche Traumatisierung schon deshalb nicht schließen, weil die Beschwerdeführerin weder erkennen ließ, inwieweit sie von diesen Ereignissen persönlich betroffen war, noch sich - nach der Aktenlage - irgendwelche anderen Hinweise darauf ergeben hatten, dass die Beschwerdeführerin durch eine Traumatisierung gehindert sein könnte, derartige Angaben zu machen.
In der Berufung wies die Beschwerdeführerin allerdings ausdrücklich auf eine mangelhafte Traumaabklärung hin und erstattete zusätzliches Vorbringen, wonach mehrere ihrer Verwandten den "Säuberungsaktionen" zum Opfer gefallen seien. Sie leide an Albträumen, Ängsten und sie sei "sehr erschöpft".
Die belangte Behörde zog sich - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - nicht darauf zurück, dass dieses (neue) Vorbringen schon aus rechtlichen Erwägungen unzulässig und daher unbeachtlich sei. Derartiges könnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 auch nicht unterstellt werden. So führte der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 AsylG zwar ein beschränktes Neuerungsverbot in Asylverfahren ein, sah in Z 4 leg. cit. aber ausdrücklich vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel in einer Berufung dann beachtlich seien, wenn der Asylwerber auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Der Verfassungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., VfSlg. 17.340 die Worte "auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung" in der obgenannten Gesetzesstelle als verfassungswidrig auf. Er begründete diese Entscheidung u.a. damit, es sei die Möglichkeit, dass Asylwerber auch aus Gründen, die in ihrer physischen und psychischen Sondersituation lägen, Vorbringen in erster Instanz zurückhielten und dann - aufgrund der gesetzlichen Regelung - in der zweiten Instanz nicht mehr vorbringen könnten, gerade bei jenen deutlich größer, die tatsächlich verfolgt würden, als bei jenen, die aus asylfremden Gründen einreisten. Das AsylG berücksichtige diesen Umstand jedoch nur im Zusammenhang mit einer medizinisch belegbaren Traumatisierung und erfasse die geschilderte physische und psychische Ausnahmesituation daher nur unzureichend. Der Verfassungsgerichtshof kam deshalb zu dem Schluss, dass die Beschränkung der Ausnahme in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG auf Fälle der Traumatisierung überschießend sei, sodass die Worte "auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung" wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und somit auch wegen Verletzung des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben wären (vgl. Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe im zitierten Erkenntnis).
Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen darf das Neuerungsverbot des § 32 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht so verstanden werden, dass neue Tatsachenbehauptungen in der Berufung eines Asylwerbers, bei dem es möglich erscheint, dass er insbesondere aufgrund seiner psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage war, diese früher vorzubringen, unzulässig wären (vgl. zur Beschränkung des Neuerungsverbotes auf Missbrauchsfälle auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313). Diese Überlegungen gelten aber nicht nur für das asylrelevante Vorbringen selbst, sondern auch für die Frage, ob eine Traumatisierung aufgrund eines fluchtauslösendes Ereignisses vorliegen könnte, zumal es nicht auszuschließen ist, dass eine allfällige Traumatisierung den Asylwerber nicht nur (unverschuldet) daran gehindert hat, im erstinstanzlichen Verfahren über das Erlebte zu berichten, sondern auch die Traumatisierung selbst zu thematisieren.
Ausgehend davon erscheint es dem Verwaltungsgerichthof - trotz eines missverständlichen Wortlautes - auch nicht zulässig, § 24b Abs. 1 AsylG so auszulegen, dass damit implizit eine Erweiterung des "Neuerungsverbotes" gerade für jene Personen (nämlich allenfalls Traumatisierte) stattfände, die nach den Intentionen des Gesetzgebers eine besonders schützenswerte Gruppe von Asylwerbern sind. Wenn § 24b Abs. 1 AsylG daher vorsieht, dass sich die für eine Traumatisierung sprechenden medizinisch belegbaren Tatsachen "in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a)" ergeben, lässt sich diese Formulierung nur so verstehen, dass damit auf den - vom Gesetzgeber angedachten - Regelfall abgestellt worden ist, wonach sich Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Traumatisierung bei den gesetzlich vorgesehenen Einvernahmen im Zulassungsverfahren zeigen sollten. Damit wurde aber nicht ausgeschlossen, dass diese Umstände den Asylbehörden auch auf andere Art und Weise, sei es durch Schriftsatz im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es aber auch in der Berufung gegen eine für den Asylwerber negative Zuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes zur Kenntnis gelangen und inhaltlich zu prüfen sind. Dass auch das Berufungsverfahren in solchen Fällen Teil des Zulassungsverfahrens ist, wurde im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/19/0163 bis 0166, näher ausgeführt und es wird insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Die belangte Behörde hielt dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin entgegen, es reiche in seiner Allgemeinheit und Unkonkretheit nicht aus, um als "hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer Traumatisierung" dienen zu können. Richtig ist, dass auch das Vorbringen in der Berufung an Deutlichkeit zu wünschen übrig ließ und ihm nicht eindeutig zu entnehmen war, ob die behaupteten Albträume, Ängste und Erschöpfungszustände (auch) mit Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang standen, die sie bei den vorgebrachten "Säuberungsaktionen" des russischen Militärs und dem Tod von Verwandten der Beschwerdeführerin gemacht hatte. Auszuschließen war ein solcher Konnex - mangels Nachfrage in geeigneter Form - freilich nicht. Wenn die belangte Behörde ungeachtet dessen eine nähere Überprüfung der behaupteten Traumatisierung unter Hinweis auf das unkonkrete Vorbringen ablehnte, legte sie damit an die Konkretheit des Vorbringens einen Maßstab an, welcher der besonderen Situation von (möglicherweise) Traumatisierten nicht ausreichend Rechnung trägt.
Im Übrigen ergänzte die belangte Behörde ihre Überlegungen noch dahingehend, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome solche seien, die regelmäßig (gemeint: ohne Traumatisierung durch Geschehnisse im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis) mit einer Flucht einhergingen. Dabei übersah die belangte Behörde, dass der Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und einer Traumatisierung der Asylwerberin nur möglich sein muss. Lässt sich daher nicht ausschließen, dass (medizinisch belegbare) und als solche feststellbare Tatsachen - hier etwa Symptome - auf eine Traumatisierung durch fluchtauslösende Erfahrungen hindeuten, wäre das Verfahren bereits zuzulassen. Insofern kommt es nicht darauf an, dass derartige Symptome auch andere Ursachen (die belangte Behörde meinte hier die Erlebnisse der Asylwerberin bei der Flucht selbst) haben könnten.
Es ließ sich daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebrachten psychischen Probleme - bei Wahrunterstellung - keine medizinisch belegbaren Tatsachen waren, die die Annahme rechtfertigten, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund von fluchtauslösenden Ereignissen traumatisiert sein.
Da die belangte Behörde dies - (auch) in Verkennung der Rechtslage - nicht berücksichtigt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ein gesonderter Zuspruch der in der Beschwerde verzeichneten Umsatzsteuer findet in diesen Bestimmungen keine Deckung, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 17. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190675.X00Im RIS seit
24.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009