TE OGH 2003/2/24 1Ob272/02k

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 7.267,28 EUR sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2002, GZ 14 R 32/02g-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. November 2001, GZ 33 Cg 24/01v-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Ein Afghane, der Angestellter der afghanischen Botschaft in Indien war, flog mit seiner Ehegattin und drei Kindern, die 1985, 1988 und 1993 geboren sind, am 16. 3. 1996 von New Delhi über Moskau nach Wien. Die Einreise in Österreich war aufgrund von Touristensichtvermerken möglich. Am 18. 3. 1996 beantragten die Afghanen die Gewährung von Asyl und die Übernahme in die Bundesbetreuung. Letzteres Begehren war erfolglos. Mit Bescheid des Bundesasylsenats vom 23. 8. 1999 wurde dem Vater und durch Asylerstreckung auch den anderen Familienmitgliedern Asyl gewährt.

Die klagende Partei begehrte mit der am 3. 8. 2001 eingebrachten Klage den Zuspruch von 100.000 S (= 7.267,28 EUR) sA und brachte vor, den Afghanen sei die Bundesbetreuung als Asylwerber in Verletzung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährt worden. Auf diese bestehe zwar gemäß § 1 BBetrG - einer Selbstbindungsnorm - kein Rechtsanspruch, der Bund sei indes - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - dennoch verpflichtet, Asylwerber in die Bundesbetreuung aufzunehmen. Die Afghanen hätten diese Voraussetzungen erfüllt. Die Bundesbetreuung sei jedoch abgelehnt worden, ohne dass die Asylwerber die Möglichkeit einer vorherigen Stellungnahme gehabt hätten. Für den Bund habe Kontrahierungszwang bestanden. Die aus den Reisepässen der Asylwerber herausgerissenen Seiten hätten schon im Zeitpunkt der Passausstellung gefehlt. Die afghanische Botschaft in Indien habe die Gültigkeit der Reisepässe gegenüber der österreichischen Botschaft ausdrücklich bestätigt. Die klagende Partei habe die afghanische Familie, die die Sichtvermerke für die Einreise nach Österreich allein aufgrund einer Empfehlung der afghanischen Botschaft in Indien erhalten hätten, vom 5. 6. 1996 bis 6. 8. 1999 vorläufig auf eigene Kosten untergebracht und verpflegt. Der Aufwand dafür habe - nach den Sätzen der Bundesbetreuungsverordnung - 1,162.890 S betragen. Die beklagte Partei müsse diesen Aufwand nach § 1042 ABGB ersetzen. Die klagende Partei sei nie gewillt gewesen, den Aufwand, den die öffentliche Hand nach dem Gesetz zu tragen habe, endgültig selbst zu tragen. Ihr seien überdies die Ansprüche der betreuten Asylwerber abgetreten worden. Der Zession solcher Ansprüche stehe kein Hindernis entgegen. Die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber sei durch die Leistungen der klagenden Partei nicht weggefallen, weil sich der Bund durch die Ablehnung der gesetzlich gebotenen Leistungen seiner Rechtspflicht sonst immer entziehen könnte, wenn in einer bestehenden Notlage Dritte Hilfe leisteten. Die Leistungen nach dem Bundesbetreuungsgesetz seien keine Unterhaltsleistungen. Ansprüche nach diesem Gesetz verjährten daher nicht nach drei, sondern erst nach dreißig Jahren. Der Anspruch nach § 1042 ABGB verjähre aber jedenfalls erst nach dreißig Jahren. Der Bund hafte auch aus dem Titel des Schadenersatzes, weil dessen Organe die Übernahme der Asylwerber in die Bundesbetreuung rechtswidrig und schuldhaft abgelehnt hätten. Aus Gründen prozessualer Vorsicht werde vorerst lediglich ein Teilbetrag des Gesamtaufwands geltend gemacht.

Die beklagte Partei wendete ein, nach § 1 Abs 3 BBetrG bestehe kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung. Überdies hätten die Afghanen, auf deren Versorgung das Klagebegehren gestützt werde, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bundesbetreuung nicht erfüllt. Die Erteilung eines Touristenvisums habe ein geregeltes Einkommen des Familienvaters als Angehöriger einer afghanischen Botschaft und die Bestätigung über eine bestehende Krankenversicherung vorausgesetzt. Die Erfüllung dieser Erfordernisse sei kontrolliert worden. Als Grundlage für die Gewährung der Bundesbetreuung seien zwei Reisepässe vorgelegt worden, aus denen die Seiten 23 bis 26 bzw 25 und 26 herausgerissen gewesen seien. Aufgrund dieser ungültigen Reisedokumente sei die Ermittlung der Identität der Afghanen nicht möglich gewesen. Letztere hätten keine Angaben über die Gründe für das Fehlen dieser Seiten und über deren Inhalt gemacht. Sie hätten ferner ihre finanzielle Lage nicht offengelegt und ihre Hilfsbedürftigkeit nicht bescheinigt. Es habe somit an einer konstruktiven Mitwirkung der Asylwerber bei der Überprüfung deren Identität und Hilfsbedürftigkeit gemangelt. Ein Kontrahierungszwang habe nicht bestanden, weil etwa auch die klagende Partei Betreuungsleistungen anbiete und erbringe. Die Bundesbetreuung scheide aus, soweit ein Dritter Leistungen erbringe. Mangels eines Rechtsanspruchs auf die Bundesbetreuung sei die Anwendung des § 1042 ABGB "undenkbar" . Die klagende Partei habe ihren Aufwand auch nicht für einen Dritten getätigt, erbringe sie doch ihre Leistungen als karitative Organisation nicht entgeltlich, sondern unentgeltlich. Hätten die Asylwerber Leistungsansprüche nach dem Bundesbetreuungsgesetz gehabt, so wären solche Leistungen ihrem rechtlichen Wesen nach Unterhaltsleistungen. Unterhaltsansprüche seien nicht abtretbar. Ein Schadenersatzanspruch scheide wegen "der fehlenden Rechtswidrigkeit und mangelndem Verschulden" aus. Der Klageanspruch sei überdies "größtenteils verjährt". Betreuungsleistungen seien als Unterhaltsleistungen täglich fällig. Die 3-jährige Verjährungsfrist werde daher täglich neu in Gang gesetzt. Taggeldansprüche aus dem Zeitraum vor dem 3. 8. 1998 wären daher gemäß § 1480 ABGB verjährt. Gemäß § 1489 ABGB gälte das Gleiche, wenn den Asylwerbern ein Schadenersatzanspruch zustünde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil gemäß § 1 Abs 3 BBetrG kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung bestehe. Die klagende Partei könne deshalb für die Afghanen als Asylwerber nichts aufgewendet haben, was nach dem Gesetz vom Bund aufzuwenden gewesen wäre. Der Bund unterliege bei den unengeltlichen Leistungen nach dem Bundesbetreuungsgesetz keinem Kontrahierungszwang. Die klagende Partei entbehre ferner eines durchsetzbaren Anspruchs als Zessionarin, betreffe doch die behauptete Abtretung einen nicht bestehenden Anspruch.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach dessen Ansicht wirft das Bundesbetreuungsgesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf, weil es als Selbstbindungsgesetz nach Art 17 B-VG nur das Verhalten von Bundesorganen in einem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung regle, nicht aber Dritten subjektive Rechte einräumen dürfe. Der Bund erbringe auf Grundlage dieses Gesetzes Fürsorgeleistungen. Da gemäß § 1 Abs 3 BBetrG kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung bestehe, mangle es an einem abtretbaren Anspruch. Mangels Betreuungsanspruchs gegen den Bund könne die Aktivlegitimation der klagenden Partei auch nicht gemäß § 1042 ABGB bejaht werden. Gebietskörperschaften hätten indes, auch soweit sie privatwirtschaftlich handelten, die Grundrechte zu beachten. Deren Privatautonomie sei nicht nur durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, sondern gemäß § 16 ABGB, über den die Wertmaßstäbe der Grundrechte in die Privatrechtsordnung einflössen, auch durch den Gleichheitsgrundsatz begrenzt. Erlasse ein staatlicher Rechtsträger Selbstbindungsgesetze für seine Privatwirtschaftsverwaltung oder determiniere er sein Verhalten als Träger von Privatrechten gesetzlich in anderer Weise, so müsse er dabei auf die Grundrechte Bedacht nehmen. Insbesondere bei Versorgungsleistungen und bei der Vergabe von Subventionen herrsche eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Das bewirke auch einen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen, falls die Ablehnung eines Vertragsabschlusses sachlicher Gründe entbehre. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne im Interesse der Herstellung eines grundrechtskonformen Zustands zur Nichtigkeit sowie zu Leistungs- oder Schadenersatzansprüchen führen. Nach solchen Erwägungen sei die Pflicht des Bundes zur Aufnahme eines hilfsbedürftigen Asylwerbers in die Bundesbetreuung zu bejahen. Der Klageanspruch müsse indes dennoch scheitern, auch wenn die Afghanen als Asylwerber an sich hilfsbedürftig gewesen wären. Die Bundesbetreuung sei "nur eine ganz subsidiäre Hilfe", seien doch gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG die Leistungen Dritter bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit in Anschlag zu bringen. Gewähre eine karitative Organisation einem Asylwerber Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten, so sei er nicht mehr hilfsbedürftig im Sinne des Bundesbetreuungsgesetzes. Die Bundesbetreuung solle die gegenwärtig notwendige Versorgung bedürftiger Asylwerber gewährleisten, "nicht aber Grundlage für Jahre später geführte Auseinandersetzungen darüber sein, wer für diese Versorgung und Betreuung hätte aufkommen müssen". Wegen dieser Subsidiarität hätten die Afghanen während des Zeitraums ihrer Unterbringung und Verpflegung durch die klagende Partei als karitative kirchliche Organisation jedenfalls keinen Anspruch auf Bundesbetreuung gehabt. Den Afghanen könne deshalb mangels eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens auch kein Schadenersatzanspruch zustehen. Es könne auch nicht ein sonstiger Anspruch durch Zession oder gemäß § 1042 ABGB auf die klagende Partei übergegangen sein. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an einer höchstgerichtlichen Entscheidung zur erörterten Rechtslage fehle.

Die Revision ist zulässig; sie ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Selbstbindungsgesetze

Richard Novak (Grenzen und Möglichkeiten des Legalitätsprinzips, ÖVA 1970, 1, 6 ff) verficht den Standpunkt, dass sich die Selbstbindungsgesetze von Gebietskörperschaften auf keine verlässliche, aus der Verfassungsordnung ableitbare dogmatische Grundlage stützten. Der Einzelne sei auch nicht an der Selbstbindung einer Gebietskörperschaft an bestimmte, für deren Privatwirtschaftsverwaltung maßgebende Grundsätze, sondern an subjektiven, notfalls gerichtlich durchsetzbaren Rechten interessiert. Wenger (Zur Problematik der österreichischen "Selbstbindungsgesetze", in FS F. Korinek 1972, 189, 192 ff) hält die Kritik R. Novaks im dogmatischen Kernpunkte zwar für verfehlt (aaO 200 ff), muss aber einräumen, dass "die Problematik hinsichtlich eines Rechtsanspruches auf Leistung bzw auf Vertragsabschluss" anders liege als die formale Rechtfertigung der Selbstbindungsgesetze an Hand der Verfassungsordnung, weil es im Wesen einer sinnvollen staatlichen Subventionspolitik liege, dass nur einem Teil der Förderungsbegehren stattgegeben werden könne (aaO 207 f). Die Selbstbindungsgesetze von Gebietskörperschaften auf der Grundlage des Art 17 B-VG, die deren Privatwirtschaftsverwaltung zum Gegenstand haben dürfen - im Einklang mit der nach wie vor herrschenden Lehre - die allgemeine Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG nicht beliebig unterlaufen. Deshalb dürfen solche Gesetze im "'transkompetenten' Bereich" nur "'Innennormcharakter'" haben, also nur die Verwaltung selbst binden, "nicht aber auch außenwirksam sein, das heißt Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen statuieren" (K. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104). Als Beleg für die Sinnhaftigkeit der Selbstbindungsgesetze werden die "demokratische Qualität von Gesetzen" sowie "die mit der Gesetzesform in aller Regel verbundene erhöhte Publizität" ins Treffen geführt (K. Korinek/Holoubek aaO 106). Solche Gesetze gewährleisteten daher "die in der rechtsstaatlichen Bindung der Privatwirtschaftsverwaltung eingeschlossene demokratische Vorherbestimmung sowie die damit ebenfalls gebotene Vorhersehbarkeit (Rechtssicherheit)" (K. Korinek/Holoubek aaO 107).

Der Verfassungsgerichtshof übernahm die herrschende Lehre zur Rechtsnatur der Selbstbindungsgesetze. Er betont deren reinen "'Innenormcharakter'". Solche Gesetze bänden "nur die Verwaltung selbst", wirkten "aber nicht unmittelbar nach außen" und statuierten daher "keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen" (VfSlg 13.973/1994). Ein Selbstbindungsgesetz dürfe demnach keine "subjektiven Rechte" einräumen und "mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen" (VfSlg 15.430/1999). Dieser Beurteilung folgte auch der Oberste Gerichtshof. Nach dessen Rechtsprechung "richtet sich ein solches Gesetz lediglich an die mit der Wahrnehmung von nicht hoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Organe und begründet als Akt der 'inneren Gesetzgebung' keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen" (9 ObA 122/90; JBl 1989, 127; idS SZ 61/217; MietSlg 38.602/32). Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Rechtsanspruch entstehe vielmehr erst nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts (9 ObA 122/90; JBl 1989, 127). Diese Rechtsprechung spiegelt den Grundsatz, dass sich die "'außenrechtliche' Determinierung ... nur in Verbindung mit den das Außenverhältnis bestimmenden privatrechtlichen Normen erzielen lässt" (K. Korinek/Holoubek aaO 108). Die Grenze dieser Determinierung wird in der öffentlich-rechtlichen Lehre dort gezogen, "wo die nicht hoheitliche Aufgabenwahrnehmung die Intensität direkter Lenkung" annehme "oder im Bereich der Leistungsverwaltung elementare Grundbedürfnisse auf dem Spiel" stünden. Dann sei "mangels geeigneter Kompetenzgrundlage eine entsprechende rechtsstaatliche Determinierung der Privatwirtschaftsverwaltung" nach der geltenden Verfassungsordnung nicht möglich und die "transkompetente" Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft unzulässig (K. Korinek/Holoubek aaO 109).

2. Fiskalgeltung der Grundrechte

Nach herrschender Ansicht kann sich der Staat, soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient, nicht der für den hoheitlich handelnden Staat charakteristischen Grundrechtsbindung "grundsätzlich" entziehen (K. Korinek/Holoubek aaO 146 ff mwN). Diese Grundrechtsbindung besteht jedenfalls dort, wo der Staat in Ausübung einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung handelt. Bei der Daseinsvorsorge zeigt sich diese Verwaltungsmacht in der Form der Leistungsverweigerung (K. Korinek/Holoubek aaO 148). Deshalb muss die erörterte Grundrechtsbindung durch privatrechtliche Schutzmechanismen erzwungen werden. Dazu gehören etwa der auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Kontrahierungszwang im Bereich der Leistungsverwaltung oder auch Schadenersatz- bzw Teilnahmeansprüche bei der öffentlichen Auftragsvergabe (K. Korinek/Holoubek aaO 150 mwN). Deshalb wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs an sich die auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhende Vertragsfreiheit im Schuldrecht betont, jedoch Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit einerseits in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, andererseits aber auch dann angenommen, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität die "Fremdbestimmung" anderer ermöglicht. Angesichts dieser Übermacht wurden dem Abschlusszwang Monopolisten, darunter auch die als Monopol betriebenen Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge unterworfen, weil die Öffentlichkeit auf deren Leistungen angewiesen war. Die Unternehmen der öffentlichen Hand sind jedoch zum Vertragsabschluss auch verhalten, wenn sie einer Monopolstellung entbehren, dessen Verweigerung aber deren Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Der Vertragsabschluss darf daher jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden (1 Ob 135/98d; JBl 1995, 582; SZ 65/166; MR 1991, 121 je mwN). Ein Unternehmer, der bestimmte Leistungen öffentlich in Aussicht stellte, darf überdies einem Interessenten des angesprochenen Personenkreises ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsabschluss nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern, wenn es sich um einen "'Normalbedarf'" oder "'Notbedarf'" handelt. Der Konflikt zwischen dem Interesse des einen, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und dem Interesse des anderen, nicht diskriminierend ungleich behandelt zu werden, ist somit im Einklang mit den guten Sitten auszugleichen (SZ 65/166; SZ 63/190; SZ 59/130 je mwN).

Von besonderer Bedeutung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der öffentlichen Auftragsvergabe auf dem Boden von Selbstbindungsnormen. Danach enthalten diese Normen einen Katalog von Verhaltenspflichten, von denen wegen ihrer Kundmachung jedermann weiß, dass sie von den Verwaltungsorganen einzuhalten sind. Deshalb darf der Bietinteressent bzw Bieter auch darauf vertrauen, das Vergabeorgan werde Selbstbindungsregeln als interne Anweisungen einhalten. Überdies sei der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz auf das Verhältnis der öffentlichen Hand als Träger von Privatrechten zum einzelnen Rechtssubjekt anzuwenden. Bei öffentlichen Ausschreibungen verstehe sich das geradezu von selbst (JBl 2000, 519; SZ 67/182; JBl 1990, 520; siehe zur Erörterung dieser Leitlinien K. Korinek/Holoubek aaO 152 ff). Auch in der Förderungsverwaltung greift die Rechtsprechung immer wieder auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zurück (JBl 1995, 582; SZ 65/166; siehe dazu ferner K. Korinek/Holoubek aaO 154 f), um Diskriminierungen - so insbesondere auch durch die Annahme eines Kontrahierungszwangs - entgegenzutreten. Danach sind nach ihren Voraussetzungen gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Werden Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, so darf davon nur abgewichen werden, wenn das durch besondere sachliche, am Förderungszweck orientierte Gründe gerechtfertigt ist. Es genügt dabei insbesondere die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, für eine gerechtfertigte Leistungsverweigerung nicht (JBl 1995, 582). K. Korinek/Holoubek (aaO 162 f) heben überdies hervor, dass die Schutzwirkung der Grundrechte beim privatwirtschaftlichen Handeln des Staates vor allem auch danach zu beurteilen sei, "ob und inwieweit die nicht hoheitliche Verwaltung ihre spezifische staatliche Macht" einsetze. Danach sei eine mehr oder weniger weitgehende Einengung des staatlichen Handlungsspielraums geboten. Die "'Dichte' spezifisch staatlicher Machtakkumulation - durch das 'Angewiesensein' auf die staatliche Leistung, durch das Maß der Fremdbestimmung, dem der Private aufgrund der konkreten, etwa wirtschaftlichen Umstände ausgesetzt" sei, oder "durch die Koordination nicht hoheitlicher und hoheitlicher Gestaltungsmittel" - sei maßgebend dafür, "wie genau der Gesetzgeber selbst die Handlungsspielräume nicht hoheitlicher Verwaltung determinieren und begrenzen" müsse bzw "wieweit er diese Schutzfunktion auf Grundlage generalklauselartiger Schutznormen der Vollziehung und hier insbesondere der Gerichtsbarkeit überlassen" könne.

3. Bundesbetreuungsgesetz

3. 1. Das Bundesbetreuungsgesetz ist ein Selbstbindungsgesetz des Bundes in Sinne der Erläuterungen unter 1. innerhalb eines in die Kompetenz der Länder fallenden hoheitlichen Gestaltungsbereichs, geht es doch um die Regelung einer Sozialhilfematerie (RV 158 BlgNR 18. GP, 5, 7). In Übereinstimmung mit einem nach der herrschenden Auffassung wesentlichen Erfordernis eines verfassungskonformen Selbstbindungsgesetzes wurde in § 1 Abs 3 BBetrG angeordnet, dass Asylwerber auf die Bundesbetreuung keinen Rechtsanspruch haben. Das verdeutlicht ein bereits von R. Novak (aaO) aufgezeigtes Dilemma, wonach es dem Einzelnen in Wahrheit nicht auf die Selbstbindung der gesetzgebenden Gebietskörperschaft, sondern auf ein subjektives Recht auf Leistung - also auf einen klagbaren Anspruch - ankommt, aber gerade die Gewährung eines solchen Rechts ohne einen verfassungswidrigen Eingriff in einen fremden Kompetenzbereich nicht möglich ist. Allerdings lehrt die unter 2. referierte Entwicklung der Rechtsprechung, dass Regelungen in Selbstbindungsgesetzen, die Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistung verwehren, nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene "Feigenblatt" sind, um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes zu vermeiden, dient doch die erörterte Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Die inhaltlich synonymen Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots sorgen dafür, dass einem bestimmten Leistungswerber - bei im Kern gleichen Voraussetzungen - nicht etwas verweigert werden darf, was anderen gewährt wird. Somit bestünde für den staatlichen Rechtsträger nur noch die Alternative, gerade dasjenige, was Gegenstand der angeordneten Selbstbindung ist, unter Berufung auf den mangelnden Rechtsanspruch auf Leistung niemandem zu gewähren. Sobald jedoch einmal eine der Selbstbindung entsprechende Leistung zuerkannt wurde, vermittelt das unter gleichen Bedingungen anderen Leistungswerbern einen klagbaren Anspruch. Vor dem Hintergrund solcher Erwägungen genügt es für die Verneinung der Leistungspflicht des staatlichen Rechtsträgers - entgegen der Ansicht des Erstgerichts und der beklagten Partei - nicht, sich auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz zu berufen. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen angehalten, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. Bei der Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes ist insbesondere auch der von K. Korinek/Holoubek (aaO 162 f) ins Treffen geführte allgemein maßgebende Gesichtspunkt von Bedeutung, dass demjenigen, der in einer wirtschaftlichen Notlage auf eine staatliche Leistung zur Aufrechterhaltung seiner Existenz angewiesen und insofern vollständig der "Fremdbestimmung" seines Schicksals unterworfen ist, das der Leistungserzwingung dienende privatrechtliche Instrumentarium zu Gebote stehen muss. Lehnt daher der Bund eine nach dem Bundesbetreuungsgesetz gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung - also ohne Vorliegen eines den Bund etwa begünstigenden animus donandi (siehe dazu Apathy in Schwimann, ABGB² § 1042 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1042 Rz 6 je mwN) - ein Aufwand, den der Bund im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des § 1042 ABGB scheidet daher, wie zusammenzufassen ist, nicht deshalb aus, weil nach § 1 Abs 3 BBetrG kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht.

3. 2. Nach § 3 BBetrG endet die Bundesbetreuung "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit". Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG sind die Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen. Daraus schloss das Berufungsgericht, der Klageanspruch könne schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der klagenden Partei als karitative kirchliche Organisation entfallen sei. Träfe dieser Standpunkt zu, so könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach § 1 Abs 1 BBetrG und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden "Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen, nachdem ein Dritter eingesprungen ist, um die wirtschaftliche Notlage oder gar Gefährdung der Existenz schlechthin von dem Asylwerber abzuwenden. Der Bund kann sich daher der seiner gesetzlichen Selbstbindung entsprechenden Leistungspflicht nach allen bisherigen Erwägungen nicht etwa dadurch entziehen, dass er zunächst auf Leistungen von dritter Seite zur Beseitigung oder Linderung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern erwartet. Ein solcher Sinn kann § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus. Somit können die in Erwartung des Ersatzes erbrachten Leistungen Dritter - ein solcher Verpflichtungswille ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (9 ObA 178/02w; SZ 69/40; Apathy aaO; Rummel aaO je mwN) - den Bund nicht entlasten, wenn diese Dritten zur Bewältigung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern einspringen mussten, nachdem sich der Bund seiner gesetzlichen Leistungspflicht durch willkürliche Verweigerung der Bundesbetreuung vorerst entzogen hatte. Dementgegen hält es die beklagte Partei für "geradezu mutwillig ..., die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der Subsidiarität der Bundesbetreuung als unrichtig hinzustellen". Sie beruft sich dafür auf die Gesetzesmaterialien als Beleg. Diesen sind indes keine die Auffassung der beklagten Partei - im Licht der voranstehenden Erwägungen - stützenden Ausführungen zu entnehmen (RV 158 BlgNR 18. GP, 7).3. 2. Nach Paragraph 3, BBetrG endet die Bundesbetreuung "jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit". Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG sind die Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen. Daraus schloss das Berufungsgericht, der Klageanspruch könne schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der klagenden Partei als karitative kirchliche Organisation entfallen sei. Träfe dieser Standpunkt zu, so könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach § 1 Abs 1 BBetrG und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden "Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen, nachdem ein Dritter eingesprungen ist, um die wirtschaftliche Notlage oder gar Gefährdung der Existenz schlechthin von dem Asylwerber abzuwenden. Der Bund kann sich daher der seiner gesetzlichen Selbstbindung entsprechenden Leistungspflicht nach allen bisherigen Erwägungen nicht etwa dadurch entziehen, dass er zunächst auf Leistungen von dritter Seite zur Beseitigung oder Linderung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern erwartet. Ein solcher Sinn kann § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus. Somit können die in Erwartung des Ersatzes erbrachten Leistungen Dritter - ein solcher Verpflichtungswille ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (9 ObA 178/02w; SZ 69/40; Apathy aaO; Rummel aaO je mwN) - den Bund nicht entlasten, wenn diese Dritten zur Bewältigung einer akuten wirtschaftlichen Notlage von Asylwerbern einspringen mussten, nachdem sich der Bund seiner gesetzlichen Leistungspflicht durch willkürliche Verweigerung der Bundesbetreuung vorerst entzogen hatte. Dementgegen hält es die beklagte Partei für "geradezu mutwillig ..., die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der Subsidiarität der Bundesbetreuung als unrichtig hinzustellen". Sie beruft sich dafür auf die Gesetzesmaterialien als Beleg. Diesen sind indes keine die Auffassung der beklagten Partei - im Licht der voranstehenden Erwägungen - stützenden Ausführungen zu entnehmen (RV 158 BlgNR 18. GP, 7).

4. Verjährung

Die beklagte Partei erhob auch die Einrede der Verjährung, weil die Bundesbetreuung ihrem Wesen nach einer Unterhaltsleistung entspreche. Unterhaltsansprüche verjährten in drei Jahren. Sie bezog diesen Verjährungseinwand offenkundig nur auf allenfalls abgetretene Betreuungs- oder Schadenersatzansprüche, nicht dagegen auch auf den Regressanspruch nach § 1042 ABGB. Wäre der Anspruch auf Bundesbetreuung einem Unterhaltsanspruch gleichzuhalten, so könnte das nichts an der Verjährung des Regressanspruchs gemäß § 1042 ABGB in dreißig Jahren ändern. So wurde etwa in der Entscheidung 3 Ob 606/90 (= SZ 63/202) die Maßgeblichkeit der langen Verjährungsfrist für den dort erörterten, einen Unterhaltsanspruch betreffenden Bereicherungsregress nach § 1042 ABGB betont. Es entspricht auch sonst der - in Teilen des Schrifttums für unzutreffend gehaltenen (Apathy aaO § 1042 Rz 8; M. Bydlinski ABGB³ § 1478 Rz 6; Rummel aaO § 1042 Rz 8 je mwN) - ständigen Rechtsprechung, dass der Bereicherungsregress nach § 1042 ABGB der langen Verjährungsfrist unterliegt. Dagegen führte die beklagte Partei weder im Verfahren erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Gründe ins Treffen, bezog sich doch ihr Verjährungseinwand nicht auf den Rückgriffsanspruch gemäß § 1042 ABGB. Es besteht daher hier kein Anlass, die erörterte ständige Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.

5. Ergebnis

Da die von den Vorinstanzen für eine Klageabweisung ins Treffen geführten Gründe nicht tragfähig sind und der geltend gemachte Bereicherungsregress auch nicht an der Verjährung scheitern kann, hängt der Erfolg des Klagebegehrens davon ab, ob die von der klagenden Partei betreuten Asylwerber - entsprechend den auf § 2 Abs 2 BBetrG fußenden Behauptungen der beklagten Partei - die für die Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit erforderliche Kooperation vermissen ließen und dabei etwa auch nicht jene Umstände unverzüglich mitteilten, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein konnten. Hätten die Asylwerber den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 BBetrG verwirklicht, so hätte der Bund deren Aufnahme in die Bundesbetreuung zu Recht abgelehnt. In Ermangelung von Feststellungen zu diesem entscheidungswesentlichen Thema ist die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unvermeidlich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen und auf Grundlage dieses Sachverhalts neuerlich zu entscheiden haben.

6. Kosten

Der die Kosten des Rechtsmittelverfahrens betreffende Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E68944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00272.02K.0224.000

Im RIS seit

26.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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