Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Renee T*****, vertreten durch Michaela Schinnagl, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Josefstadt, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1. Elisabeth M*****, 2. Gabriele Regina M*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG (restliche EUR 6.496,60), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2002, GZ 38 R 226/02w-27, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. Mai 2002, GZ 3 Msch 47/01w-23, teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Renee T*****, vertreten durch Michaela Schinnagl, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Josefstadt, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1. Elisabeth M*****, 2. Gabriele Regina M*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG (restliche EUR 6.496,60), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2002, GZ 38 R 226/02w-27, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. Mai 2002, GZ 3 Msch 47/01w-23, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich, wie hier, gegen Sachbeschlüsse in Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG richten, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich, wie hier, gegen Sachbeschlüsse in Angelegenheiten nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG richten, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000 nicht übersteigt.
Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 8.212,39 sA durch das Erstgericht nicht mehr bekämpft wurde, sodass das Rekursinteresse nur mehr EUR 6.496,60 betrug.
Wenn nur ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung der Zulässigkeitsausspruchs möglich ist, entspricht die Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Gesetzeslage. Ob im Fall des Fehlens eines Abänderungsantrags über den Zulässigkeitsausspruch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, bleibt den Unterinstanzen vorbehalten. Wie im Fall der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vorzugehen ist, ist ebenfalls durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl Prader, Mietrechtsgesetz E 219 zu § 37 MRG mit Rechtsprechungshinweisen). Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet ist und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (vgl RIS-Justiz RS0109620).Wenn nur ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung der Zulässigkeitsausspruchs möglich ist, entspricht die Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Gesetzeslage. Ob im Fall des Fehlens eines Abänderungsantrags über den Zulässigkeitsausspruch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, bleibt den Unterinstanzen vorbehalten. Wie im Fall der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vorzugehen ist, ist ebenfalls durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt vergleiche Prader, Mietrechtsgesetz E 219 zu Paragraph 37, MRG mit Rechtsprechungshinweisen). Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet ist und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei vergleiche RIS-Justiz RS0109620).
Eine unmittelbare Vorlage an den Obersten Gerichtshof ist somit nicht gesetzesgemäß.
Textnummer
E68756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00031.03Z.0225.000Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012