Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut G*****, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Liselotte S*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (7.848,67 EUR) und Unterlassung (Streitwert 9.592,81 EUR) infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 7.848,67 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2002, GZ 39 R 145/02s-32, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Oktober 2002, AZ 39 R 145/02s, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23. Jänner 2002, GZ 11 C 1766/00a-26, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil vom 12. Juni 2002, GZ 39 R 145/02s-32, durch einen - das Räumungsbegehren betreffenden - Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO zu ergänzen.Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil vom 12. Juni 2002, GZ 39 R 145/02s-32, durch einen - das Räumungsbegehren betreffenden - Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, zwei Teilflächen einer Liegenschaft in seinem Eigentum zu räumen und die Benützung eines bestimmten Wegs zu unterlassen. Er brachte vor, die Beklagte nutze sein Eigentum titellos. Es mangle auch an einem Wegerecht der Beklagten.
Das Erstgericht wies das Unterlassungs- und das eine bestimmte Teilfläche betreffende Räumungsbegehren ab. Dem auf die zweite Teilfläche bezogenen Räumungsbegehren gab es hingegen statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens, verurteilte jedoch die Beklagte auch zur Räumung der zweiten Teilfläche und sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 sprach das Berufungsgericht schließlich gemäß § 508 Abs 3 ZPO aus, dass die Revision doch zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens, verurteilte jedoch die Beklagte auch zur Räumung der zweiten Teilfläche und sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 sprach das Berufungsgericht schließlich gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aus, dass die Revision doch zulässig sei.
Die Beklagte erhob Revision. Sie strebt die vollständige Abweisung des Räumungsbegehrens an.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützte das Räumungsbegehren auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung seines Grundeigentums. Es liegt demnach keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 2). Das Berufungsgericht hätte somit den zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstand gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bewerten müssen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt eine solche Bewertung nicht (1 Ob 248/99y uva), wäre doch die Revision - ungeachtet deren Zulassung durch das Berufungsgericht - absolut unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht überstiege.Der Kläger stützte das Räumungsbegehren auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung seines Grundeigentums. Es liegt demnach keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 2). Das Berufungsgericht hätte somit den zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstand gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bewerten müssen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt eine solche Bewertung nicht (1 Ob 248/99y uva), wäre doch die Revision - ungeachtet deren Zulassung durch das Berufungsgericht - absolut unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht überstiege.
Das Unterlassungsbegehren steht mit dem Räumungsbegehren weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Da die Abweisung ersteren Begehrens bereits in Rechtskraft erwuchs, kann sich die vom Berufungsgericht nachzuholende Bewertung auf das Räumungsbegehren beschränken. Um die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs in der Sache beurteilen zu können, genügt überdies ein Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteigt oder nicht, da das Berufungsgericht die Revision mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2002 bereits für zulässig erklärte.
Textnummer
E68777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00005.03M.0226.000Im RIS seit
28.03.2003Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012