Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Dr. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) EUR 1.195,25 sA über den "Rekurs" der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. September 2002, GZ 1 R 361/02p-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 6. Mai 2002, GZ 3 C 2304/01x-37 (in der Hauptsache) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "Rekurs" der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 28. 7. 1997 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung offener Rechnungen für gelieferte EDV-Software in Höhe von zusammen S 47.516,20 (EUR 3.453,14) samt 9,5 % Zinsen seit 26. 7. 1997. Im ersten Rechtsgang wurde die beklagte Partei zur Zahlung von S 31.069,20 (EUR 2.257,89) samt 9,5 % Zinsen seit 26. 7. 1997 - unangefochten und damit rechtskräftig - verurteilt, das Mehrbegehren von S 16.447 (EUR 1.195,25) sA wurde hingegen abgewiesen. Über Berufung der klagenden Partei wurde dieses Urteil im abweislichen Teil mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 2. Juni 2000 zu 20 R 12/00a aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang wurde die beklagte Partei mit Urteil des Erstgerichtes vom 6. 5. 2002 auch zur Zahlung des noch restlichen Betrages von EUR 1.195,25 sA verurteilt. Der hiegegen beklagtenseits unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 23. 9. 2002 in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach weiters aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Im zweiten Rechtsgang wurde die beklagte Partei mit Urteil des Erstgerichtes vom 6. 5. 2002 auch zur Zahlung des noch restlichen Betrages von EUR 1.195,25 sA verurteilt. Der hiegegen beklagtenseits unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 23. 9. 2002 in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei zunächst "Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO" mit dem Antrag, dem Berufungsgericht "die gesetzmäßige Fortsetzung des Berufungsverfahrens (allenfalls durch Auftrag einer Verbesserung) sowie Entscheidung über die Berufung aufzutragen". Das Berufungsgericht habe über ihre Berufung "nicht materiell entschieden", sondern diese "aus formellen Gründen nicht behandelt", was einer Zurückweisung ihres Rechtsmittels gleichkomme und nach der Rechtsprechung eine "analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO" ermögliche. Das Erstgericht wies diesen Rekurs hierauf mit Beschluss zurück, weil die von der beklagten Partei bekämpfte Entscheidung kein Beschluss (des Berufungsgerichtes), sondern ein Urteil sei, gegen welches jedoch (im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes) "jedes weitere Rechtsmittel absolut unzulässig" sei.Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei zunächst "Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO" mit dem Antrag, dem Berufungsgericht "die gesetzmäßige Fortsetzung des Berufungsverfahrens (allenfalls durch Auftrag einer Verbesserung) sowie Entscheidung über die Berufung aufzutragen". Das Berufungsgericht habe über ihre Berufung "nicht materiell entschieden", sondern diese "aus formellen Gründen nicht behandelt", was einer Zurückweisung ihres Rechtsmittels gleichkomme und nach der Rechtsprechung eine "analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO" ermögliche. Das Erstgericht wies diesen Rekurs hierauf mit Beschluss zurück, weil die von der beklagten Partei bekämpfte Entscheidung kein Beschluss (des Berufungsgerichtes), sondern ein Urteil sei, gegen welches jedoch (im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes) "jedes weitere Rechtsmittel absolut unzulässig" sei.
Das von der beklagten Partei mittels Rekurses angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel daraufhin Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des (gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) erhobenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof auf, da es zutreffend sei, dass die Entscheidung, mit welcher ein Berufungsgericht die Berufung ganz oder teilweise aus formellen Gründen zurückweist, nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar sei.Das von der beklagten Partei mittels Rekurses angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel daraufhin Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des (gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) erhobenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof auf, da es zutreffend sei, dass die Entscheidung, mit welcher ein Berufungsgericht die Berufung ganz oder teilweise aus formellen Gründen zurückweist, nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Das nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Vorlage gebrachte Rechtsmittel des "Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO" gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im zweiten Rechtsgang ist jedoch unzulässig und daher zurückzuweisen.Das nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Vorlage gebrachte Rechtsmittel des "Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO" gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im zweiten Rechtsgang ist jedoch unzulässig und daher zurückzuweisen.
Bereits durch die WGN 1997 wurde § 502 Abs 2 ZPO dahingehend neu gefasst, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 (nunmehr gemäß 2. Euro-JubeG BGBl I 2001/98 EUR 4.000) nicht übersteigt. Diese Wertgrenze trifft auf den vorliegenden Fall jedenfalls zu, woraus wiederum folgt, dass bei einem diesen Schwellenwert nicht übersteigenden berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A, 10). Dem Obersten Gerichtshof ist daher insoweit auch eine (allenfalls) gesetzwidrig unterlaufene Fehlbeurteilung einzelner Rechtsmittelgründe oder sonstiger verfahrensmäßig unterlaufener Fehler des Berufungsgerichtes aufzugreifen ausnahmslos verwehrt. Das Aufgreifen der Verwerfung einer Mängelrüge sogar mit akten-(gesetz-)widriger Begründung (SZ 53/12; 4 Ob 1510/96) setzte nämlich ein gesetzmäßig zulässiges Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof voraus, woran es jedoch zufolge der hier Platz greifenden Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 2 ZPO gerade mangelt (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittelzuges an den Obersten Gerichtshof auch aus verfassungsrechtlicher Sicht vgl RIS-Justiz RS0054028, RS0074613 und RS0079186). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung einzelner Berufungsgründe durch das Berufungsgericht bildet darüber hinaus auch nur den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0043166; 7 Ob 293/02t; ebenso 3 Ob 130/01s im Falle einer sogar bewussten Unterlassung der Behandlung der Überprüfung einer gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsgerichtes), und kann auch nicht durch Relevierung als "Rekursgrund" nach § 519 ZPO umgangen werden, mangelt es doch hiefür an einem vom Berufungsgericht "im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss". Daran vermögen auch die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Belegstellen (insbesondere Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 519 mwN) nichts zu ändern, weil das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - anders als wie in den dort behandelten Fällen - eben gerade nicht die Berufung der beklagten Partei (als unzulässig) beschlussmäßig zurückgewiesen, sondern inhaltlich - wenngleich unter verfahrensmäßiger Negierung einzelner Berufungsgründe und damit unvollständig - behandelt und hierüber auch konsequenterweise mit (lediglich im Kostenpunkt abänderndem) Urteil entschieden hatte. Nur gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hätte, stünde daher der Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert (und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) offen (RIS-Justiz RS0043893; die in diesem Zusammenhang weiters zitierte Entscheidung 7 Ob 2026/96h betraf ebenfalls die Zurückweisung einer Berufung durch das Berufungsgericht mittels Beschlusses wegen vermeintlicher, tatsächlich jedoch zu Unrecht angenommener Verspätung). Demgemäß hat schon das Erstgericht den gesetzlich verfehlten "Rekurs" zutreffend als unzulässig zurückgewiesen (§ 523 ZPO). Da dieser Beschluss jedoch vom Rekursgericht "ersatzlos aufgehoben" wurde, war die Zurückweisung nunmehr durch den Obersten Gerichtshof nachzuholen und demgemäß wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Bereits durch die WGN 1997 wurde Paragraph 502, Absatz 2, ZPO dahingehend neu gefasst, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 (nunmehr gemäß 2. Euro-JubeG BGBl römisch eins 2001/98 EUR 4.000) nicht übersteigt. Diese Wertgrenze trifft auf den vorliegenden Fall jedenfalls zu, woraus wiederum folgt, dass bei einem diesen Schwellenwert nicht übersteigenden berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A, 10). Dem Obersten Gerichtshof ist daher insoweit auch eine (allenfalls) gesetzwidrig unterlaufene Fehlbeurteilung einzelner Rechtsmittelgründe oder sonstiger verfahrensmäßig unterlaufener Fehler des Berufungsgerichtes aufzugreifen ausnahmslos verwehrt. Das Aufgreifen der Verwerfung einer Mängelrüge sogar mit akten-(gesetz-)widriger Begründung (SZ 53/12; 4 Ob 1510/96) setzte nämlich ein gesetzmäßig zulässiges Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof voraus, woran es jedoch zufolge der hier Platz greifenden Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gerade mangelt (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittelzuges an den Obersten Gerichtshof auch aus verfassungsrechtlicher Sicht vergleiche RIS-Justiz RS0054028, RS0074613 und RS0079186). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung einzelner Berufungsgründe durch das Berufungsgericht bildet darüber hinaus auch nur den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0043166; 7 Ob 293/02t; ebenso 3 Ob 130/01s im Falle einer sogar bewussten Unterlassung der Behandlung der Überprüfung einer gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsgerichtes), und kann auch nicht durch Relevierung als "Rekursgrund" nach Paragraph 519, ZPO umgangen werden, mangelt es doch hiefür an einem vom Berufungsgericht "im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss". Daran vermögen auch die von der Rechtsmittelwerberin zitierten Belegstellen (insbesondere Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 519, mwN) nichts zu ändern, weil das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - anders als wie in den dort behandelten Fällen - eben gerade nicht die Berufung der beklagten Partei (als unzulässig) beschlussmäßig zurückgewiesen, sondern inhaltlich - wenngleich unter verfahrensmäßiger Negierung einzelner Berufungsgründe und damit unvollständig - behandelt und hierüber auch konsequenterweise mit (lediglich im Kostenpunkt abänderndem) Urteil entschieden hatte. Nur gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hätte, stünde daher der Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert (und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) offen (RIS-Justiz RS0043893; die in diesem Zusammenhang weiters zitierte Entscheidung 7 Ob 2026/96h betraf ebenfalls die Zurückweisung einer Berufung durch das Berufungsgericht mittels Beschlusses wegen vermeintlicher, tatsächlich jedoch zu Unrecht angenommener Verspätung). Demgemäß hat schon das Erstgericht den gesetzlich verfehlten "Rekurs" zutreffend als unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 523, ZPO). Da dieser Beschluss jedoch vom Rekursgericht "ersatzlos aufgehoben" wurde, war die Zurückweisung nunmehr durch den Obersten Gerichtshof nachzuholen und demgemäß wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Textnummer
E68920European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00020.03X.0226.000Im RIS seit
28.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012