Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wider die beklagte Partei Anneliese K*****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) infolge außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 13 R 287/02g-22, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wider die beklagte Partei Anneliese K*****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) infolge außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 13 R 287/02g-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber hatte nach - vom Revisionswerber nicht konkret bekämpfter Ansicht der 2. Instanz - in der Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt; die versäumte Rechtsrüge kann daher in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480). In 2. Instanz bereits verneinte Verfahrensmängel können nach stRsp (RIS-Justiz RS0042963) nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E68774 3Ob27.03xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00027.03X.0226.000Dokumentnummer
JJT_20030226_OGH0002_0030OB00027_03X0000_000