TE OGH 2003/2/26 7Ob21/03v

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kohlmarkt 14, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Anfechtung (Revisionsinteresse EUR 472.373,42), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2002, GZ 3 R 99/02d-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), nicht vor: Es genügt der Hinweis, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der oberstgerichtlichen Judikatur in Einklang stehen, wonach es zur Annahme der Benachteiligungsabsicht hinreicht, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewusstsein vornimmt, dass er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert (1 Ob 541/91, SZ 64/37 = RdW 1991, 360 = ecolex 1991, 532 = ÖBA 1991, 826 [Koziol]; RIS-Justiz RS0064163; Mohr, KO9 E 14 zu § 28 mwN). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht daher die Feststellung, dass man seitens der Gemeinschuldnerin daran glaubte, durch die Weiterfinanzierung der Projekte durch die Beklagte die schwierige finanzielle Situation (à la longue) überstehen zu können, der Annahme der (in Form des dolus eventualis bei der Gemeinschuldnerin vorgelegenen) Benachteiligungsabsicht iSd § 28 Z 2 KO nicht entgegen. (Im Einzelnen kann dazu auf die Ausführungen S 25 f des Ersturteiles verwiesen werden).Die von der beklagten Partei behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), nicht vor: Es genügt der Hinweis, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der oberstgerichtlichen Judikatur in Einklang stehen, wonach es zur Annahme der Benachteiligungsabsicht hinreicht, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewusstsein vornimmt, dass er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert (1 Ob 541/91, SZ 64/37 = RdW 1991, 360 = ecolex 1991, 532 = ÖBA 1991, 826 [Koziol]; RIS-Justiz RS0064163; Mohr, KO9 E 14 zu Paragraph 28, mwN). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht daher die Feststellung, dass man seitens der Gemeinschuldnerin daran glaubte, durch die Weiterfinanzierung der Projekte durch die Beklagte die schwierige finanzielle Situation (à la longue) überstehen zu können, der Annahme der (in Form des dolus eventualis bei der Gemeinschuldnerin vorgelegenen) Benachteiligungsabsicht iSd Paragraph 28, Ziffer 2, KO nicht entgegen. (Im Einzelnen kann dazu auf die Ausführungen S 25 f des Ersturteiles verwiesen werden).

Die Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und wäre daher nur im Falle einer aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0101976, zuletzt etwa 10 Ob 395/01p; 7 Ob 130/02x). Davon kann hier gar keine Rede sein.Die Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und wäre daher nur im Falle einer aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0101976, zuletzt etwa 10 Ob 395/01p; 7 Ob 130/02x). Davon kann hier gar keine Rede sein.

Mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrundes war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrundes war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E68921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00021.03V.0226.000

Im RIS seit

28.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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