Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §62 Abs4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. ME, fortgesetzt durch seine Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. FP-P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 14. Oktober 2003, GZ. 2000/0609-9, betreffend Berichtigung eines Bescheides betreffend Beiträge zur Rechtsanwaltskammer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat der Verlassenschaft des Beschwerdeführers Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. März 2003 erklärte der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß § 3 des Teils C der Satzung der Versorgungseinrichtung die Aufrechnung von im Einzelnen aufgelisteten Forderungen gegen die dem Beschwerdeführer seit dem 1. März 2002 zustehende Berufsunfähigkeitspension.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Plenums der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 16. September 2003 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid enthält in seiner Begründung eine Darstellung einzelner vom Beschwerdeführer beglichener Zahlungen sowie noch aushaftender Beträge.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Plenums der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2003 wurde der Bescheid des Plenums der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 16. September 2003 dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 der Begründung des Bescheides vom 16. September 2003 in einer Darstellung einer "seitens des Ausschusses bzw. Kammerkassiers" vorgenommenen Aufteilung von Zahlungen statt der Formulierung "13.10.1999 Rückstandsausweis EUR 4.905,02" lauten soll:
"13.10.1999, 11.04. 2000, Rückstandsausweise EUR 4.905,02".
Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass die Berichtigung notwendig gewesen sei, weil neben dem Rückstandsausweis vom 13. 10. 1999 noch die Rückstandsausweise vom 11.04.2000 über die Beträge von 4.033,30, EUR 3.429,43 und EUR 288,26 anzuführen gewesen wären. Es handle sich um ein offensichtliches Versehen, das in sinngemäßer Heranziehung des § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Dr. ME am 15. Februar 2005 verstorben ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes G vom 4. Mai 2005, 30 A 175/05f-17, wurde Dr. FP-P zum Verlassenschafskurator bestellt.
In der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig erachtet, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gewesen sei und daher keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestanden habe.
Mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer schon wegen der Zeitraumbezogenheit der gegen ihn geltend gemachten Beitragsforderungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2003/06/0111).
In der Sache selbst geht die belangte Behörde zwar zutreffend davon aus, dass sie hinsichtlich der Frage einer möglichen Berichtigung des Bescheides vom 16. September 2003 die Grundsätze des AVG, sohin dessen § 62 Abs. 4 für maßgeblich zu erachten hatte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0096). Zu den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Berichtigung gehört es aber, dass nur - aus der Sicht der Parteien des Verfahrens - offenkundige Unrichtigkeiten eines Bescheides berichtigt und im Wege einer Berichtigung weder der Inhalt des Spruches eines Bescheides geändert noch auch ein Begründungsmangel saniert werden dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 94/17/0344, m.w.N.). Im Übrigen sind auch Berichtigungsbescheide zu begründen.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, weil weder ein offenkundiger Fehler des Bescheides vom 16. September 2003 zu erblicken, noch zu ersehen ist, dass - über die Grenzen des für eine bloße Berichtigung Zulässigen - keine inhaltliche Änderung der Begründung des Bescheides vom 16. September 2003 stattgefunden hat.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Durchführung eine mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war - schon angesichts des dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangels - gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG entbehrlich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass keine Verhandlung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer infolge Zuerkennung von Verfahrenshilfe von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG befreit war.
Wien, am 17. April 2007
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060196.X00Im RIS seit
23.05.2007