TE OGH 2003/2/26 7Ob39/03s

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Nikolaus W*****, geboren am *****, und des Robert W*****, geboren am *****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing. Klaus R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 2. Dezember 2002, GZ 3 R 200/02x-209, womit infolge Rekurses der Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 14. Oktober 2002, GZ 1 P 103/02k-206 bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Mit dem angefochten Beschluss wurde der Rekurs des Vaters gegen die Abweisung seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Verlängerung der Rekursfrist nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs ist, soweit er den Verfahrenshilfeantrag betrifft, jedenfalls unzulässig. Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe gelten nach § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen. Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG bzw § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können (sämtliche) Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe (egal ob bestätigend oder abändernd und unabhängig davon, ob es um die Bewilligung, den Umfang, die Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung geht, selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen) an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RIS-Justiz RS0044213 [T1 bis T12]; RS0052781 [T1 bis T5]; 2 Ob 205/02i; 7 Ob 202/02k mwN; Kodek in Rechberger² Rz 6 zu § 528 ZPO).Der dagegen erhobene Rekurs ist, soweit er den Verfahrenshilfeantrag betrifft, jedenfalls unzulässig. Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe gelten nach Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshilfeG sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO können (sämtliche) Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe (egal ob bestätigend oder abändernd und unabhängig davon, ob es um die Bewilligung, den Umfang, die Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung geht, selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen) an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RIS-Justiz RS0044213 [T1 bis T12]; RS0052781 [T1 bis T5]; 2 Ob 205/02i; 7 Ob 202/02k mwN; Kodek in Rechberger² Rz 6 zu Paragraph 528, ZPO).

Im Übrigen wäre der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche fehlte oder uneinheitlich wäre. Derartiges hat der Revisionsrekurswerber aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen; war doch eine Fristverlängerung schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Rekursfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht gar nicht verlängert werden kann (Gitschthaler in Rechberger² Rz 7 zu § 128 f ZPO; § 7 Abs 1 AußStrG; §§ 128 Abs 1, 521 Abs 1 ZPO; 8 Ob 2281/96s).Im Übrigen wäre der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche fehlte oder uneinheitlich wäre. Derartiges hat der Revisionsrekurswerber aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen; war doch eine Fristverlängerung schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Rekursfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht gar nicht verlängert werden kann (Gitschthaler in Rechberger² Rz 7 zu Paragraph 128, f ZPO; Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG; Paragraphen 128, Absatz eins,, 521 Absatz eins, ZPO; 8 Ob 2281/96s).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs somit unzulässig. Auf die weitwendigen dem Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Beschlusses nicht betreffenden Ausführungen war daher nicht einzugehen.

Textnummer

E68622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00039.03S.0226.000

Im RIS seit

28.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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