Index
L81705 Baulärm Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde der WR in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Oktober 2005, Zl. MD/00/51755/2005/18 (BBK/33/2005), betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 3 Sbg Baupolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei einer am 18. Jänner 2005 durchgeführten Überprüfung stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, dass im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx/x, KG I., zwei Container in Metallbauweise mit den Abmessungen von ca. 5,35 m x 2,85 m bei einer Traufenhöhe von ca. 3,42 m bzw. von ca. 2,94 m x 2,42 m bei einer Traufenhöhe von ca. 2,57 m aufgestellt worden seien. Die Container würden als Lager- und Abstellmöglichkeit im Zusammenhang mit dem auf dem Grundstück bestehenden Würstelstand genutzt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass er beide Container als Lagercontainer von einem näher genannten Unternehmen übernommen habe und diese seit mehr als 12 Jahren an dieser Stelle stünden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Februar 2005 erging an den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Veranlasser der baubehördliche Auftrag, die beiden im westlichen Bereich des Grundstückes befindlichen Lagercontainer mit den näher bezeichneten Ausmaßen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
In der dagegen erhobenen Berufung wies der Ehegatte der Beschwerdeführerin darauf hin, dass er den größeren der beiden Container am 15. Oktober 2004 an die Beschwerdeführerin verkauft und übergeben habe, was er durch Vorlage einer Rechnung untermauerte.
Die Beschwerdeführerin nahm in dem in der Folge gegen sie geführten erstinstanzlichen Beseitigungsverfahren dahingehend Stellung, dass ihr Ehegatte mit 1. September 1993 einen Teil des Grundstückes vom damaligen Grundstückseigentümer angemietet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der größere Container bereits auf dem Grundstück befunden. Der Behörde sei der Umstand, dass sich der Container auf diesem Grundstück befunden hätte, ausdrücklich bekannt und es sei dagegen keinerlei Einwand erhoben worden. Ihr Ehegatte habe daher darauf vertrauen können, dass die zur Aufstellung notwendigen behördlichen Genehmigungen vorlägen. Auch sie habe im Zeitpunkt des Ankaufes des Containers darauf vertraut. Es sei unerfindlich, warum die Behörde hinsichtlich des Containers, der sich seit Jahrzehnten auf dem gegenständlichen Grundstück befinde, nunmehr ein Verfahren zur Entfernung des Containers einleite. Da die Behörde jahrzehntelang nichts gegen den bestehenden Zustand getan habe, müsse die Aufstellung des größeren Containers als von der Behörde faktisch genehmigt gelten.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg erteilte der Beschwerdeführerin "als Eigentümerin" (gemeint offensichtlich der baulichen Anlage) mit Bescheid vom 25. Juli 2005 gemäß § 16 Abs. 3 Sbg Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) den baubehördlichen Auftrag, den im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx/x, KG I., in Metallbauweise hergestellten Lagercontainer mit den Ausmaßen von ca. 5,35 m x 2,85 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,42 m (der im Vorangegangenem als der größere Container bezeichnete Container) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bereits nach § 1 Abs. 1 Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973, das am 15. April 1974 in Kraft getreten sei, ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse, als Bau gelte. Als Bauwerk sei dabei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Diese Bestimmung sei - wie § 2 Abs. 1 Z. 1 Baupolizeigesetz 1973 - bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Wesentlichen unverändert geblieben, wonach die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten, einschließlich der Zu- und Aufbauten, einer Bewilligung der Baubehörde bedürften. Im Zuge der am 18. Jänner 2005 durchgeführten Revision sei vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx/x, KG I., direkt beim nordwestlichen Gebäudeeck zwei Container in Metallbauweise mit den Abmessungen von ca. 5,35 m x 2,85 m bei einer Traufenhöhe von ca. 3,42 m bzw. von ca. 2,94 m x 2,42 m bei einer Traufenhöhe von ca. 2,57 m hergestellt worden seien. Der kleinere der beiden Container sei mittlerweile offensichtlich entfernt worden. Bei dem verfahrensgegenständlichen ("größeren") Lagercontainer handle es sich jedenfalls um eine Anlage, die von Menschen betreten werden könne und einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse. Die gegenständliche Anlage sei darüber hinaus durch die Aufstellung auf der darunter liegenden Asphaltfläche direkt mit dem Boden verbunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/05/0028) sei für die Herstellung von baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden könnten, stets ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Container als von der Behörde faktisch genehmigt gelte, da die Aufstellung über Jahrzehnte von der Behörde toleriert worden und diese dagegen nicht vorgegangen sei, sei aus baurechtlicher Sicht auszuführen, dass die Vermutung des konsensgemäßen Bestandes eines Baues nur dann Platz greife, wenn der Zeitpunkt der Erbauung offensichtlich so weit zurückliege, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe. Allein der Umstand, dass keine baubehördlichen Beanstandungen stattgefunden hätten, rechtfertige nicht die Vermutung der Konsensgemäßheit einer baulichen Anlage.
In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin wiederum geltend, dass ihr Ehegatte seit 1. September 1993 einen Teil des Grundstückes vom damaligen Grundstückseigentümer angemietet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der gegenständliche Container bereits auf dem Grundstück befunden. Dieser Umstand sei der Behörde ausdrücklich bekannt gewesen. Darauf habe die Beschwerdeführerin vertrauen können. Die Aufstellung des gegenständlichen Containers müsse baubehördlich bewilligt worden seien. Sollte die Behörde der Ansicht sein, dass eine Baubewilligung für den Container nicht vorliege, so stelle dieser zumindest eine Baustelleneinrichtung dar.
Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Baubehörde erster Instanz habe im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass der A.M. und F. reg.Gen.m.b.H. mit Bescheid vom 18. Februar 1991 eine Baubewilligung für die Aufstellung eines Fertigteil-Containers zur Durchführung von Langzeitkäselagerversuchen, befristet auf die Dauer von drei Jahren, das sei bis zum 18. Februar 1994, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt worden sei. Im damaligen Verfahren habe Dipl. Ing. H.W. die genannte Genossenschaft m.b.H. vertreten, weshalb Dipl. Ing. H.W. als Zeuge im Berufungsverfahren einvernommen worden sei. Dieser habe am 7. September 2005 als Zeuge Folgendes ausgesagt:
"Ich habe im Jahre 1991 für die A... M... und F... reg.Gen.m.b.H. gearbeitet. Diese hat ein Baubewilligungsansuchen für die Aufstellung eines Fertigteil-Containers mit den Ausmaßen 7,1 m x 2,83 m x 3,2 m für einen Langzeit-Käselagerversuch, befristet auf 3 Jahre angesucht. Bei der am 18.2.1991 stattgefundenen Verhandlung habe ich die Antragstellerin vertreten. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ansuchen bescheidmäßig bis 18.2.1994 bewilligt. Auf Grund dieser Bewilligung wurde daraufhin ein Container aufgestellt. Es kann durchaus sein, dass die Ausmaße des aufgestellten Containers von den bewilligten Ausmaßen abgewichen sind.
Wenn mir die im Akt 5/01/57898/2004 unter ON 3, 4 und 7 einliegenden Lichtbilder gezeigt werden, kann ich dazu sagen, dass es sich bei dem größeren Container (der direkt an der Hausmauer steht) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit um den Container handelt, der von der A... M... und F... reg.Gen.m.b.H. aufgestellt wurde: Aufgestellt wurde damals ein Container, bei dem es sich um ein Behältnis handelte, in dem Käse bei konstant vorgegebener Temperatur und sonstigen Umgebungsbedingungen über einen längeren Zeitraum gelagert werden sollten. Der Container wies, genau wie der Container auf dem
4. Lichtbild der ON 7, innen eine glatte Oberfläche auf mit mehreren Durchführungsöffnungen auf. Die Verkleidung entspricht einer Isolierverkleidung, wie sie in Kühl- und Wärmekammern üblich ist. Dem Lichtbild 3 der ON 7 ist zu entnehmen, dass der Container auf der Außenseite 3 Stahlrohre mit Gewindeenden aufweist (damals waren an diesen Gewindeenden Geräte angeschlossen, die zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur und sonstiger Versuchseinrichtungen gedient haben)."
Auch wenn die Maße des derzeit aufgestellten Containers nicht mit den bewilligten Maßen übereinstimmten, sei auf Grund der Zeugenaussage davon auszugehen, dass es sich bei dem aufgestellten Container um den mit Bescheid vom 18. Februar 1991, befristet bis 18. Februar1994, bewilligten Container handle. Nach dieser Zeugenaussage habe der 1991 bewilligte und für die Aufbewahrung von Käse verwendete Container - wie der bestehende - innen eine glatte Oberfläche mit mehreren Durchführungsöffnungen aufgewiesen. Die Verkleidung entspreche einer Isolierverkleidung, wie sie in Kühl- und Wärmekammern üblich sei. Der 1991 aufgestellte Container sei mit einer solchen Verkleidung ausgestattet gewesen. Auch der bestehende Container habe - wie der damals bewilligte und aufgestellte - auf der Außenseite Stahlrohre mit Gewindeenden gehabt, an die Geräte angeschlossen worden seien, die zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur und sonstigen Versuchseinrichtungen gedient hätten. Da es sich nach Ansicht der belangten Behörde bei dem aufgestellten Container um den mit Bescheid vom 18. Februar 1991 bis 18. Februar 1994 bewilligten Container handle, sei dieser seit 19. Februar 1994 konsenslos.
Aber selbst wenn es sich bei dem bestehenden Container nicht um den damals aufgestellten Container handelte, sei daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Bezüglich des Errichtungszeitpunktes habe das Vermessungsamt mit Schreiben vom 13. März 2005 mitgeteilt, aus einem Luftbild vom 15. September 1983 ergebe sich, dass zu diesem Zeitpunkt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kein Container aufgestellt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Sbg Baupolizeigesetz 1973, LGBl. Nr. 117 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1983, in Kraft gewesen. Von damals und bis heute sei unter einem "Bau" ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk zu verstehen gewesen, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse; als Bauwerk sei hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien.
Im vorliegenden Fall handle es sich um einen in Metallbauweise hergestellten Lagercontainer mit den Ausmaßen von ca. 5,35 m x 2,85 m und einer Traufenhöhe von ca. 3,42 m. Dieser Container sei allseits umschlossen und könne auf Grund seiner Ausmaße von Menschen betreten werden. Er umfasse auch einen Raum zur Unterbringung von Sachen. Die Beschwerdeführerin habe in einem gegen ihren Ehemann geführten baupolizeilichen Verfahren als Zeugin am 25. Mai 2005 ausgesagt, dass in diesem Container Getränke, Biertische, Leergebinde etc., gelagert würden.
Auch das Tatbestandsmerkmal, dass die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei, sei erfüllt. Eine "technische" Verankerung mit dem Boden sei nicht notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine feste Verbindung mit dem Boden unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts bejaht, wovon bei Containern auszugehen sei (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/10/0235). Auch sei für die Errichtung eines Containers ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, zumal ein solcher Container standfest bzw. sturm- und kippsicher auszuführen sei, um niemanden zu gefährden. Es liege somit ein "Bau" im Sinne des § 1 Abs. 1 Sbg Baupolizeigesetz vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege für diesen "Bau" keine baubehördliche Bewilligung vor. Es sei ein solcher Bescheid von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt worden.
Aus der von der Beschwerdeführerin in ihrer Zeugenaussage am 25. Mai 2005 dargelegten Nutzung des Containers ergebe sich, dass es sich bei diesem Container um keine Baustelleneinrichtung handle. Selbst wenn der Container ursprünglich als Baustelleneinrichtung aufgestellt worden wäre, wäre er nunmehr konsenslos. Aus § 17 Abs. 3 Sbg Baupolizeigesetz 1973 (nunmehr § 17 Abs. 6) ergebe sich u.a. für Baustelleneinrichtungen, dass mit Vollendung der baulichen Maßnahme der Bauherr verpflichtet sei, Beeinträchtigungen, die Grundflächen durch die bauliche Maßnahmen erfahren hätten, auch ohne behördlichen Auftrag zu beheben und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Dazu gehöre auch die vollständige Entfernung der Baustelleneinrichtungen.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. September 2005 werde beantragt, der Beschwerdeführerin ein Lichtbild, auf das in der Zeugenaussage vom 7. September 2005 verwiesen werde, zu übersenden, um eine abschließende Stellungnahme abgeben zu können. Auf den in der Zeugenaussage verwiesenen Lichtbildern seien der derzeit aufgestellte Container sowie der bereits entfernte Container abgebildet. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2005 zu einer diesbezüglichen Akteneinsicht bei der Behörde aufgefordert worden. Daraufhin habe der Rechtsvertreter um die Übermittlung in Kopie ersucht, da der Beschwerdeführerin eine persönliche Einsichtnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dieses Schreiben sei vom 29. September 2005 datiert. Am 30. September 2005 sei von der rechtskundigen Beisitzerin der belangten Behörde um ca. 13.00 Uhr ein Lokalaugenschein auf dem Grundstück durchgeführt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsschürze bekleidet im Würstelstand offensichtlich anwesende Gäste bewirtet habe. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung habe nicht festgestellt werden können. Es sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen freigestanden, im Rahmen der Akteneinsicht Kopien anfertigen zu lassen. In dem Schreiben vom 29. September 2005 sei daher nach Ansicht der belangten Behörde die Absicht zur Verschleppung des Verfahrens zu erblicken, weshalb diesem Ansuchen nicht nachgekommen worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 16 Abs. 3 BauPolG lautet wie folgt:
"(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen".
Die Beschwerdeführerin, die nicht bestreitet Eigentümerin des gegenständlichen Containers zu sein, macht geltend, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Container ursprünglich mit Bescheid vom 18. Februar 1991 baubehördlich bewilligt worden sei. Die Ausmaße des bewilligten Containers seien andere gewesen. Der verfahrensgegenständliche Container entspreche im Inneren nicht dem bewilligten Container, was sich aus ON 3 ergebe. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, warum der Zeuge gemeint habe, es sei durchaus möglich, dass die Ausmaße des Containers den bewilligten nicht entsprochen hätten. Es sei der Niederschrift nicht zu entnehmen, ob der Zeuge persönliche Wahrnehmungen gemacht hätte. Der Zeuge hätte nicht glaubwürdig angeben können, ob der tatsächlich aufgestellte Container dem verfahrensgegenständlichen entspreche.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu. Wenn die belangte Behörde auf Grund der angeführten und wiedergegebenen Zeugenaussage des Dipl. Ing. H.W., eines Mitarbeiters des vor der Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück tätigen Unternehmens, und den sich u.a. daraus ergebenden Übereinstimmungen des von diesem Unternehmen aufgestellten, bewilligten Containers mit dem verfahrensgegenständlichen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Container um den mit Bescheid vom 18. Februar 1991 bewilligten Container handle, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden. Auch der Beurteilung der belangten Behörde, dieser Zeuge sei glaubwürdig, kann nicht entgegengetreten werden. Dabei ist im Besonderen auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Verfahren immer darauf hingewiesen haben, dass dieser Container vom Rechtsvorgänger übernommen worden sei und beide stets davon ausgegangen seien, es liege eine Bewilligung vor.
Weiters meint die Beschwerdeführerin, es könne aus ihrer Aussage im Verfahren, der Container werde zu Lagerzwecken genutzt, nicht geschlossen werden, dass es sich bei diesem Container um keine Baustelleneinrichtung handle. Weiters sei Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, dass es sich bei der beanstandeten baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages um eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme handle. Der Umstand, dass dieser Container nunmehr gegebenenfalls zu Lagerzwecken genutzt werde, bedeute keinesfalls, dass dieser im Zeitpunkt der Errichtung ebenfalls als solcher genutzt worden sei.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nie behauptet hat, dass der vom Rechtsvorgänger aufgestellte Container zum Zeitpunkt seiner Aufstellung als Baustelleneinrichtung errichtet worden sei. Sowohl nach der Aussage der Beschwerdeführerin selbst als auch nach der Aussage ihres Ehegatten wurde der verfahrensgegenständliche Container auf dem vorliegenden Grundstück vom Rechtsvorgänger übernommen. Selbst wenn der verfahrensgegenständliche Container zwischenzeitig von der Beschwerdeführerin einmal als Baustelleneinrichtung verwendet wurde, hat die Behörde aber zutreffend aus den vorliegenden Fotos über das Innere des Containers, auf dem Kühlgeräte und zahlreiche gestapelte Kisten angefüllt mit Flaschen zu sehen sind, und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst geschlossen, dass der nunmehrige Verwendungszweck (insbesondere zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrages) nicht der einer Baustelleneinrichtung sei. Es wurde im Übrigen auch im gesamten Verfahren, insbesondere seit diese Behauptung erstmals in der Berufung aufgestellt wurde, nie näher dargelegt, für welche baulichen Maßnahmen konkret dieser Container je gedient haben soll.
Gemäß der hg. Judikatur zu § 16 Abs. 3 BauPolG kommt es bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages darauf an, ob die in Frage stehende bauliche Anlage im Zeitpunkt der Errichtung und im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bewilligungspflichtig war und keine Bewilligung vorgelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0244). Der verfahrensgegenständliche Container stellte bzw. stellt sowohl nach dem Sbg. Baupolizeigesetz 1973, LGBl. Nr. 117, als auch nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages geltenden Sbg. Baupolizeigesetz 1997 einen "Bau" im Sinne des § 1 Abs. 1 beider Gesetze dar, der, da keine Ausnahmen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 2 und Abs. 3 in Betracht kamen bzw. kommen, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 beider Gesetze ("die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten") baubewilligungspflichtig war und ist. Es lag nun zwar nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der belangten Behörde für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Containers eine Baubewilligung vor. Diese galt aber nur befristet bis 18. Februar 1994. Ab diesem Zeitpunkt stellte der verfahrensgegenständliche Container eine konsenslos ausgeführte bauliche Anlage im Sinne des § 16 Abs. 3 Sbg BauPolG dar. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrages durch die belangte Behörde. Einer bloß befristet erteilten Baubewilligung, die im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages nicht mehr in Geltung ist, kommt nicht die Wirkung zu, dass kein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. mehr zulässig wäre. Eine solche befristet bewilligte bauliche Anlage stellt vielmehr ab jenem Zeitpunkt, ab dem die im Baubewilligungsbescheid vorgesehene Frist abgelaufen ist, eine ohne Baubewilligung ausgeführte bauliche Anlage im Sinne der angeführten Bestimmung dar.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Container daher zu Recht als ohne Bewilligung ausgeführte baulichen Anlage im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert. Die im Zusammenhang mit dieser Beurteilung auch erhobenen Verfahrensmängel sind daher jedenfalls nicht wesentlich. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin bei den von ihr geltend gemachten Verletzungen des Parteiengehörs auch gar nicht dargelegt, was sie im Falle der Gewährung von Parteiengehör konkret dargelegt hätte, was zu einem anderen Bescheidergebnis hätte führen können.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass ihrem Antrag auf Übermittlung eines Lichtbildes, das in der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. H.W. (der erwähnte Vertreter des auf dem Grundstück früher tätig gewesenen Unternehmens) erwähnt worden sei, nicht entsprochen worden sei und dies ihrer Ansicht nach einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass der der Beschwerdeführerin übermittelten Niederschrift entnommen werden konnte, dass auf diesem Lichtbild die Außenseite des Containers mit den dort befindlichen drei Stahlrohren mit Gewindeenden zu sehen sei. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie erwähnt - auch fest, dass der bestehende Container auch - wie der damals aufgestellte - auf der Außenseite Stahlrohre mit Gewindeenden aufweise. Die Beschwerdeführerin tut auch im Zusammenhang mit diesem geltend gemachten Verfahrensmangel, insbesondere im Hinblick auf das aus dem in Frage stehenden Lichtbild zu ersehende äußere Aussehen des in Rede stehenden Containers, auf das in der genannten Niederschrift hingewiesen wurde, die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. April 2007
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060351.X00Im RIS seit
23.05.2007