Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei Jürgen G*****, wegen 15.190,78 EUR infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. Dezember 2002, GZ 2 R 364/02y-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag einer Exszindierungsklägerin ab. Zu deren gegen diese Entscheidung gerichteten, auch im Kostenpunkt erhobenen Rekurs erstattete die betreibende Partei eine Rekursbeantwortung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung und verhielt die Rekurswerberin zum teilweisen Kostenersatz an die betreibende Partei. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. In der Begründung seiner Kostenentscheidung führte das Rekursgericht aus, das Rekursverfahren sei nur in Bezug auf die Kostenentscheidung zweiseitig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die - angeblich in der Begründung erfolgte - Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei wäre jedenfalls mangels Beschwer unzulässig. Es ist daher nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob überhaupt die angefochtene Entscheidung getroffen wurde, deren Verneinung auch einen Revisionsrekurs mangels Objekts natürlich unzulässig erscheinen ließe. Wie dargelegt hat nämlich das Rekursgericht - dem Standpunkt der betreibenden Partei folgend - die erstinstanzliche Entscheidung (unanfechtbar gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) zur Gänze bestätigt. Damit ist aber jedwedes inhaltliches Interesse dieser Partei an der Zulassung ihrer Rekursbeantwortung weggefallen. Es erübrigt sich demnach eine Stellungnahme zur Einseitigkeit des Rekurses im Exekutionsverfahren, von den Ausnahmen der § 84 Abs 1 EO und § 402 Abs 1 EO abgesehen (ebenso bereits 3 Ob 121/02v vom 18. Dezember 2002). Das Interesse an einer für sie günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz vermag aber nach stRsp eine Beschwer nicht zu begründen (Kodek in Rechberger² Vor § 461 ZPO mN). Ein Kostenrekurs muss an § 528 Abs 2 Z 3 ZPO scheitern.Der gegen die - angeblich in der Begründung erfolgte - Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei wäre jedenfalls mangels Beschwer unzulässig. Es ist daher nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob überhaupt die angefochtene Entscheidung getroffen wurde, deren Verneinung auch einen Revisionsrekurs mangels Objekts natürlich unzulässig erscheinen ließe. Wie dargelegt hat nämlich das Rekursgericht - dem Standpunkt der betreibenden Partei folgend - die erstinstanzliche Entscheidung (unanfechtbar gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) zur Gänze bestätigt. Damit ist aber jedwedes inhaltliches Interesse dieser Partei an der Zulassung ihrer Rekursbeantwortung weggefallen. Es erübrigt sich demnach eine Stellungnahme zur Einseitigkeit des Rekurses im Exekutionsverfahren, von den Ausnahmen der Paragraph 84, Absatz eins, EO und Paragraph 402, Absatz eins, EO abgesehen (ebenso bereits 3 Ob 121/02v vom 18. Dezember 2002). Das Interesse an einer für sie günstigeren Kostenentscheidung der zweiten Instanz vermag aber nach stRsp eine Beschwer nicht zu begründen (Kodek in Rechberger² Vor Paragraph 461, ZPO mN). Ein Kostenrekurs muss an Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO scheitern.
Der Revisionsrekurs ist daher in jedem Fall zurückzuweisen.
Anmerkung
E68987 3Ob28.03vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00028.03V.0226.000Dokumentnummer
JJT_20030226_OGH0002_0030OB00028_03V0000_000