Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl. Ing. Horst J*****, 2) Dr. Julia K*****, 3) Brigitte K*****, und 4) Dr. Doris-Christiane S*****, alle vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 7.267,28 EUR) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2002, GZ 37 R 391/02b-24, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Feststellungs-, Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren der Kläger statt. Es bezog sich auf eine 110 kV Starkstromleitung der beklagten Partei, die 1,60 m unter der Oberfläche einer Liegenschaft im Miteigentum der Kläger verläuft. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
1. Die Vorinstanzen bejahten die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausdrücklich und übereinstimmend in den Entscheidungsgründen ihrer Urteile. Damit liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über diese absolute Prozessvoraussetzung vor. Die Ansicht Faschings (in Fasching² I Einl Rz 163) und Ballons (in Fasching² I § 42 JN Rz 19, 24), die Bindungswirkung gemäß § 42 Abs 3 JN setze die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch eines Beschlusses voraus, weil Gründe allein weder der Rechtskraft fähig seien noch eine solche Bindungswirkung entfalten könnten, wurde in der Entscheidung 1 Ob 146/00b (= JBl 2001, 181 [Schwarzenegger 161]) abgelehnt. Soweit die beklagte Partei demnach weiterhin eine Unzulässigkeit des Rechtswegs ins Treffen führt, genügt ein Hinweis auf die erörterte Bindungswirkung.1. Die Vorinstanzen bejahten die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausdrücklich und übereinstimmend in den Entscheidungsgründen ihrer Urteile. Damit liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN über diese absolute Prozessvoraussetzung vor. Die Ansicht Faschings (in Fasching² römisch eins Einl Rz 163) und Ballons (in Fasching² römisch eins Paragraph 42, JN Rz 19, 24), die Bindungswirkung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN setze die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch eines Beschlusses voraus, weil Gründe allein weder der Rechtskraft fähig seien noch eine solche Bindungswirkung entfalten könnten, wurde in der Entscheidung 1 Ob 146/00b (= JBl 2001, 181 [Schwarzenegger 161]) abgelehnt. Soweit die beklagte Partei demnach weiterhin eine Unzulässigkeit des Rechtswegs ins Treffen führt, genügt ein Hinweis auf die erörterte Bindungswirkung.
2. Die behauptete Aktenwidrigkeit und die gerügten Verfahrensmängel bestehen nicht. Das Recht der beklagten Partei, "Grundstücke des Netzkunden" nach dem Stromlieferungsvertrag der Streitteile unentgeltlich zu benützen, bezieht sich lediglich "auf Verteilernetzanlagen inkl. Transformatorstationen ab 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen". Dass dieses Recht eine Hochspannungsleitung von 110 kV nicht einschließt, erkennt die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge selbst, hält sie doch dort fest, eine "Hochspannung" sei "eben zur Versorgung von Kundenanlagen per definitionem ungeeignet". Es besteht ferner auch kein Feststellungsmangel, um die Frage nach dem gutgläubigen Erwerb unbelasteten Eigentums zu lösen. Was den rechtsgeschäftlichen Erwerb betrifft, entbehrt die Revision einer konkretisierten Rechtsrüge. Der Erwerb eines Grundstücksteils, unter dessen Oberflächenniveau ein Teil der streitverfangenen Hochspannungsleitung verläuft, erfolgte allerdings durch dessen unentgeltliche Zurückstellung aus dem öffentlichen Gut kraft Bescheids des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Jänner 1987. Auch insofern wurden die maßgebenden Tatsachen festgestellt. Die beklagte Partei merkt zwar zutreffend an, es handle sich dabei nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sie behauptet auch kurz und bündig, dass insofern "kein Gutglaubensschutz" bestehe, sie greift dieses Thema im Rahmen ihrer Rechtsrüge jedoch nicht mehr auf. Die erwähnte Behauptung allein wirft noch keine - einen Teil des streitverfangenen Leitungswegs betreffende - erhebliche Rechtsfrage auf. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei im Verwaltungsverfahren selbst erklärt hatte, es bedürfe für den unveränderten Weiterbestand der Kabeltrasse des Abschlusses eines Dienstbarkeitsvertrags, hätte die beklagte Partei erläutern müssen, auf welcher Rechtsgrundlage die Kläger den erörterten Teil des Leitungswegs unentgeltlich dulden müssten. Im Übrigen brachte die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 1. März 2002 (nach allen maßgebenden Teilungsschritten offenkundig unvollständig) vor, das Grundstück 313/2 sei "gedrittelt ... und letztlich jener Teil, in dem das Kabel liege, nämlich 313/1 der EZ 3218 des Erstklägers zugeschrieben worden" (ON 18 S. 11). Prozessgegenstand ist dagegen der Leitungsweg auf der Liegenschaft EZ 1457.
3. Die beklagte Partei behauptet ferner die Unschlüssigkeit des von den Vorinstanzen geschaffenen Titels. Die Verwendung der Konjunktion "oder" verweise auf Alternativen, von denen nur eine richtig sein könne. Jemand könne sich eine Dienstbarkeit anmaßen oder er könne das Dienstbarkeitsrecht durch die Art seiner Ausübung überschreiten. Beides gleichzeitig sei hingegen nicht möglich. Auch mit dieser Argumentation wird indes keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, verdeutlichen doch die Urteilsgründe, dass Entscheidungsgegenstand die Anmaßung einer Dienstbarkeit war. Das genügt, um den erörterten Titel einer Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
4. Soweit die beklagte Partei den Klägern Rechtsmissbrauch vorwirft, unterstellt sie, dass eine Leitungsverlegung einen Aufwand von 3 bis 3,5 Mio S (= 218.018,50 bis 254.354,92 EUR) verursachte. Eine solche Tatsache steht nicht fest. Selbst unter der Annahme eines solchen Kostenaufwands ist jedoch nicht zu sehen, weshalb die Kläger die kostenlose Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft für einen Leitungsweg dulden und die festgestellten Einschränkungen bei deren baulichen Verwertung hinnehmen müssten, um sich nicht andernfalls dem Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs auszusetzen. Die Verneinung eines Rechtsmissbrauchs durch das Berufungsgericht lässt daher zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalls als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision erkennen. Gegenstand dieses Verfahrens ist im Übrigen nicht, ob die beklagte Partei auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine Zwangsdienstbarkeit durch einen behördlichen Enteignungsakt erwirken könnte.
5. Aus allen voranstehenden Erwägungen folgt, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.5. Aus allen voranstehenden Erwägungen folgt, dass die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist.
Anmerkung
E69187 3Ob32.03gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00032.03G.0226.000Dokumentnummer
JJT_20030226_OGH0002_0030OB00032_03G0000_000