TE OGH 2003/2/26 3Ob23/03h

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano, Dr. Bernhard Kramer und Dr. Vera Scheiber, Rechtsanwälte in Wien, und weiterer betreibenden Parteien, wider die verpflichtete Partei Angela B*****, vertreten durch Mag. Johannes Fraißler und Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwälte in Graz, wegen 5.060,76 EUR sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Oktober 2002, GZ 4 R 253/02h-27, womit der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Juli 2002, GZ 4 R 253/02h-21, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2002 ON 21 wies das Rekursgericht den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 6. Mai 2002 ON 14, mit dem dieses aussprach, es werde von einem näher bestimmten Verkehrswert der Liegenschaft ausgehen, als unzulässig zurück, weil kein anfechtbarer Beschluss über eine Festsetzung des Schätzwerts vorliege.

Dieser Beschluss wurde den Vertretern der Verpflichteten am 2. September 2002 zugestellt. Am 30. September 2002 gab die Verpflichtete den Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 21 zur Post. Das Rekursgericht wies diesen - ihm vom Erstgericht vorgelegten - Revisionsrekurs als verspätet zurück, weil gemäß dem analog anzuwendenden § 521 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO die Frist auch für Revisionsrekurse 14 Tage betrage und diese Frist bei Postaufgabe längst abgelaufen gewesen sei.Dieser Beschluss wurde den Vertretern der Verpflichteten am 2. September 2002 zugestellt. Am 30. September 2002 gab die Verpflichtete den Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 21 zur Post. Das Rekursgericht wies diesen - ihm vom Erstgericht vorgelegten - Revisionsrekurs als verspätet zurück, weil gemäß dem analog anzuwendenden Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO die Frist auch für Revisionsrekurse 14 Tage betrage und diese Frist bei Postaufgabe längst abgelaufen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die verpflichtete Partei vertritt die Rechtsansicht, es komme hier "im Hinblick auf die rechtliche Qualität der ausdrücklichen Festsetzung des Schätzwertes" eine vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Anwendung. Diese Ansicht ist verfehlt.

Die Rekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren gemäß § 521 Abs 1 ZPO, § 78 EO grundsätzlich 14 Tage. Abgesehen davon, dass für zweiseitige Rekurse keineswegs zwingend eine vierwöchige Rekursfrist gelten würde (s § 402 Abs 3 EO), liegt hier kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens vor.Die Rekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO grundsätzlich 14 Tage. Abgesehen davon, dass für zweiseitige Rekurse keineswegs zwingend eine vierwöchige Rekursfrist gelten würde (s Paragraph 402, Absatz 3, EO), liegt hier kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens vor.

Dem Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, iVm §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E68630 3Ob23.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00023.03H.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20030226_OGH0002_0030OB00023_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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