TE OGH 2003/2/27 8Ob22/03y

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Dipl. Ing. Hans Z*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juni 2002, GZ 47 R 194/02f; 47 R 199/02s-81, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Jänner 2002 und 21. Jänner 2002, GZ 70 S 2/02t-1 und 2, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 15. 1. 2002 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren. Diesen Beschluss berichtigte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2002 in seiner Begründung und in der Rechtsmittelbelehrung.

Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen des Schuldners gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete, vom Schuldner persönlich erhobene (vgl dazu ZIK 1995, 159) "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.Der dagegen gerichtete, vom Schuldner persönlich erhobene vergleiche dazu ZIK 1995, 159) "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.

Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichtes vorgenommen (vgl 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm §§ 181, 171 KO) jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 218/02w für das Schuldenregulierungsverfahren).Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichtes vorgenommen vergleiche 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 181,, 171 KO) jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 218/02w für das Schuldenregulierungsverfahren).

Textnummer

E68889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00022.03Y.0227.000

Im RIS seit

29.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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