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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde
1. der Dr. KP, 2. des Dipl. Ing. KP und 3. des Dipl. Ing. HP, alle in A-K und vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 2003, Zl. FA13A- 12.10-A 17-03/63, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH in A-K, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, 2. Marktgemeinde A-K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/06/0172, verwiesen. Dieses Verfahren betraf jenes bauliche Objekt der Beschwerdeführer, um welches es - in veränderter Form - auch im vorliegenden Fall geht, nämlich um ein von den Beschwerdeführern als Keller bezeichnetes, aber auch oberirdisch in Erscheinung tretendes Bauwerk, einen Zubau zu einem so genannten "Kellerstöckel". Bezüglich dieses - mehr als 50 % und im Mittel mindestens 1,5 m über dem natürlichen Gelände liegenden -
Bauwerks, dessen horizontale Decke als begehbare Terrasse ausgebildet ist, und das mit seiner südlichen Gebäudefront etwa 1,30 m bzw. 1,70 m an die Grundgrenze zum Grundstück der Erstmitbeteiligten heranreicht, hat der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis die Auffassung der Baubehörden und der Steiermärkischen Landesregierung geteilt, dass es sich um ein (oberirdisches) Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 Stmk. BauG handelt. Dafür wurde - wie der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis darlegte - zutreffend wegen Unterschreitung des Mindestabstandes zur Nachbargrundgrenze der Erstmitbeteiligten (§ 13 Abs. 2 Stmk. BauG) die Genehmigung versagt.
In der Zwischenzeit wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Juli 1999 auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Gartenmauer baubehördlich genehmigt, im Wesentlichen im selben Abstand von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer wie die südliche Gebäudefront des mit dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998 beurteilten Objekts. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Oktober 2000 wurde die Errichtung eines Kellers baubehördlich genehmigt. Die südseitige Außenwand dieses - gegenüber dem mit dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998 beurteilten Objekt - nunmehr verkleinerten Kellers soll dem genehmigten Bauplan zufolge einen Abstand von 3 m von der Grundgrenze der Erstmitbeteiligten einhalten. Der dagegen von der Erstmitbeteiligten erhobenen Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. April 2001 keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführer stellten nunmehr einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Terrasse und einer Stützmauer auf dem gegenständlichen Grundstück dergestalt, dass das zwischen dem bewilligten Keller und der ebenfalls bewilligten Gartenmauer - beides Teile jenes Objekts, für welches in dem dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998 zu Grunde liegenden Verfahren die Baubewilligung versagt wurde - eine Erdaufschüttung erfolgen solle und darüberliegend eine Terrasse vorgesehen ist. Die Stützmauer soll zwischen der bereits genehmigten Gartenmauer und dem bereits genehmigten Keller errichtet werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Juli 2002 wurde für dieses Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt und die dagegen erhobene Berufung der Erstmitbeteiligten mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. November 2002 abgewiesen.
Dagegen erhob die Erstmitbeteiligte Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das nunmehr entstehende Objekt, das in seinen Außenabmessungen und der Situierung im unmittelbaren Bereich der Grundgrenze und in seiner äußeren Gestaltung völlig ident mit dem seinerzeit zur nachträglichen Bewilligung eingereichten Kellerzubau sei (der dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998 zu Grunde lag), nicht bloß dadurch "genehmigungsfähig" werden könne, dass der im Inneren liegende Kellerraum im Abstandsbereich von weniger als 3 m (der für die Erstmitbeteiligte weder sichtbar noch spürbar sei) durch das Einziehen einer Innenmauer ohne Durchgang verkleinert werde.
Dieser Argumentation schloss sich die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen an und pflichtete der Erstmitbeteiligten dahingehend bei, dass das durch die nunmehr vorgesehenen Baumaßnahmen entstehende Objekt äußerlich exakt dem Objekt entspreche, das (in dem dem angeführten Erkenntnis vom 15. Oktober 1998 zu Grunde liegenden Bauverfahren) zur nachträglichen Bewilligung eingereicht worden sei bzw. das tatsächlich bestehe. Die belangte Behörde könne der Rechtsansicht der Baubehörde nicht folgen, dass durch die Errichtung einer südseitigen Kellermauer und die Auffüllung des Hohlraumes zwischen dieser Kellermauer und der Gartenmauer mit Erdreich diesem Bereich die Gebäudequalität genommen werde. Vielmehr werde im vorliegenden Fall bezweckt, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge genehmigt werde, obwohl es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handle. Es handle sich dabei um eine ganz ähnliche Vorgangsweise wie jene, welche die Beschwerdeführer in dem dem hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2000/06/0136, zu Grunde liegenden Fall verfolgt hätten, und die darin als unzulässig beurteilt worden sei. Auch im vorliegenden Fall gehe es letztlich um die vollständige baubehördliche Genehmigung ein und desselben im Wesentlichen bereits bestehenden Bauwerkes, das in seiner Gesamtheit als ein einheitliches Vorhaben anzusehen sei. Die nunmehr vorgesehene Terrassenausbildung und Errichtung einer westseitigen Stützmauer stelle eine Verbindung zwischen dem bereits rechtskräftig genehmigten verkleinerten Keller und der Garagenmauer her, die bewirke, dass nunmehr ein einheitliches Bauwerk entstehe. Die Außenwand dieses Bauwerkes sei nicht die südseitige Wand des verkleinerten Kellers, sondern durch die nunmehr vorgesehenen Baumaßnahmen die Gartenmauer. Dabei sei es nicht entscheidend, ob der Bereich zwischen der nunmehr entstehenden Kellerinnenwand und der Gartenmauer mit Erdreich aufgefüllt werde oder nicht. Das gesamte Objekt sei als Gebäude zu qualifizieren, dessen Außenwand die Gartenmauer bilde. Dieses Gebäude müsse aber - wie bereits in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1998 zu Grunde liegenden Bescheid dargelegt - einen Mindestabstand von der Nachbargrundgrenze von 3 m einhalten. Das durch das gegenständliche Vorhaben der Errichtung einer Terrasse sowie einer Stützmauer entstehende Gebäude, das in Verbindung mit dem baurechtlich genehmigten verkleinerten Keller sowie der Gartenmauer ein einheitliches Gebäude bilde, verletze somit die Abstandsvorschriften des § 13 Stmk. BauG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1075/03-5, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 11. November 2003, B 1075/03-7, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit welcher der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Eine Gegenschrift wurde auch von der Erstmitbeteiligten erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein "Gebäude" im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 33/2002 (Stmk. BauG), ist gemäß § 4 Z. 28 leg. cit. eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist.
Ein "Zubau" im Sinne des Stmk. BauG ist gemäß § 4 Z. 61 leg. cit. die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil das projektsgegenständliche Herstellen einer Mauer an der Westseite ihres Bauvorhabens, um eine Betonplatte aufzulegen, und die Betonplatte selbst keinen oberirdischen überdeckten Raum bilde und damit kein Gebäude geschaffen werde. § 13 Stmk. BauG sei daher zu Unrecht angewendet worden, weil die bewilligte Gartenmauer durch die Realisierung ihres Vorhabens nicht zu einer Gebäudefront werde, das Herstellen eines an den genehmigten Keller angrenzenden Erdkernes und darüber einer Betonplatte sei keine raumbildende Maßnahme und kein Gebäude.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde ist nämlich damit im Recht, dass durch die nunmehr vorgesehene Terrassenausbildung und Errichtung einer westseitigen Stützmauer eine Verbindung zwischen dem bereits rechtskräftig genehmigten verkleinerten Keller und der Gartenmauer hergestellt wird, die bewirkt, dass nunmehr ein einheitliches Bauwerk entsteht. Dergestalt - dies hat die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben - ist die Außenwand des entstandenen Bauwerkes nicht mehr die südseitige Wand des verkleinerten Kellers, sondern die im Abstandsbereich zur Grundstücksgrenze der Erstmitbeteiligten situierte Gartenmauer. Damit ist es nicht entscheidend, ob der Bereich zwischen der nunmehr entstehenden Kellerinnenwand und der Gartenmauer mit Erdreich aufgefüllt wird oder nicht. Die von den Beschwerdeführern projektierte bauliche Maßnahme gewinnt vielmehr den Charakter eines Zubaus zum baubehördlich genehmigten verkleinerten Keller.
Im vorliegenden Fall trifft auch die Überlegung zu, die der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2000/06/0136, für rechtmäßig erachtet hat:
Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch und nur durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden könne, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handelt.
Die Beschwerdeführer wurden daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. April 2007
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060179.X00Im RIS seit
17.05.2007