Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika B*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagten Parteien 1. Karl T*****, und 2. Majda T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 5.813,83) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2001, GZ 17 R 218/00d-44, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 19. Juni 2000, GZ 5 C 82/99h-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Nach Zustellung der Revision der Beklagten an den Klagevertreter am 15. 2. 2001 zeigten die Parteien mit dem bei Gericht am 12. 3. 2001 - somit rund eine Woche vor Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist - eingelangtem Schriftsatz die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens an. Am 7. 3. 2002 langte der Schriftsatz des Klagevertreters beim Erstgericht ein, mit dem er einerseits die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens beantragte und andererseits die Revisionsbeantwortung erstattete.
Gemäß § 168 ZPO können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem sie dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Notfristen nicht aufhört. § 168 ZPO normiert daher eine Abweichung von der Regel des § 163 Abs 2 ZPO, nach der während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind, dahin, dass die im Zeitpunkt des Ruhens bereits begonnenen Notfristen weiter laufen (SZ 48/46; 7 Ob 646/95; RIS-Justiz RS0036792; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 168 Rz 9). Aus den Materialien (I, 257) ergibt sich als Motiv für diese Ausnahmeregel, es solle verhindert werden, dass die Parteien durch eine Ruhensvereinbarung bereits in Lauf befindliche Notfristen faktisch verlängern könnten.Gemäß § 168 ZPO können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem sie dem Gericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Notfristen nicht aufhört. § 168 ZPO normiert daher eine Abweichung von der Regel des § 163 Abs 2 ZPO, nach der während der Unterbrechung von einer Partei vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind, dahin, dass die im Zeitpunkt des Ruhens bereits begonnenen Notfristen weiter laufen (SZ 48/46; 7 Ob 646/95; RIS-Justiz RS0036792; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 168 Rz 9). Aus den Materialien (römisch eins, 257) ergibt sich als Motiv für diese Ausnahmeregel, es solle verhindert werden, dass die Parteien durch eine Ruhensvereinbarung bereits in Lauf befindliche Notfristen faktisch verlängern könnten.
Da die Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung somit ungeachtet des während ihres Laufs angezeigten Ruhens des Verfahrens mit 15. 3. 2001 ungenützt verstrichen war, ist die erst am 6. 3. 2002 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung verspätet.
Zu 2.: Die im Hälfteeigentum der Beklagten stehende Liegenschaft grenzt unmittelbar an die im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundfläche. Auf beiden Grundstücken sind Wohnhäuser errichtet. Bis zum Jahr 1999 war auf der dem Anwesen der Klägerin zugewandten Seite des Wohnhauses der Beklagten ein senkrecht verlaufendes Regenabflussrohr angebracht, über das das Regenwasser aus den Dachrinnen abgeleitet und unterirdisch über eine im Erdreich verlaufende Schlauchleitung weitergeführt wurde, um schließlich auf dem Grundstück der Beklagten zu versickern. Im Mai 1999 änderten die Beklagten diesen Regenabfluss nunmehr dergestalt, dass das Rohr auf Bodenniveau über einen neben dem Haus befindlichen Pflasterstreifen zu einem etwa 30 cm breiten Sickerschacht mit Kiesfüllung geführt wird. Die Entfernung des Sickerschachtes von der Grenze zum Grundstück der Klägerin beträgt etwa 2,5 m. Seit Errichtung dieses neuen Regenabflusses gelangt bei extrem starkem Regen auf Grund der Austrittsgeschwindigkeit des Wassers der Austrittsstrahl über den mit Kies gefüllten Schacht hinaus, sodass das Niederschlagswaser auf die zum Grundstück der Klägerin hin geneigte Rasenfläche und von dort auf das Grundstück der Klägerin fließt. Unter extrem starkem Regen ist ein solcher in der Zeit von rund fünf Minuten zu verstehen, bei dem auf einer Fläche von 100 m2 100 Liter Regenwasser anfallen. Der Zufluss von Regenwasser auf das Grundstück der Klägerin hängt dabei auch vom Zustand des Bodens ab, weil bei trockenem Boden das Wasser schwerer versickert. Bei extrem starkem Regen gelangen etwa 30 bis 50 % der gefallenen und durch das Regenabflussrohr gesammelten Wassermenge auf das Grundstück der Klägerin.
Mit ihrer am 30. 9. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ab sofort folgende Einwirkungen von dem Grundstück der Beklagten auf das der Klägerin gehörende Grundstück zu unterlassen, und zwar den oberirdischen Austritt von Oberflächengewässern aus dem an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Hausseite der Beklagten angebrachten senkrechten Regenabflussrohr und die dadurch bedingte unmittelbar Zuleitung von Oberflächengewässern über das angrenzende Wiesenstück zum Grundstück der Klägerin. Dadurch, dass die Beklagten ihren Regenabfluss ohne ersichtlichen Grund verändert und die Wasseraustrittsöffnung freigelegt hätten, sodass das Rohr nunmehr oberhalb der Erdoberfläche in einem kleinen, mit Kies bestreuten rechteckigen Teil der angrenzenden Wiese münde, komme es bei durchschnittlichen bis stärkeren Regenfällen zu einem massiven Wasseraustritt aus diesem Regenabflussrohr oberhalb der Erdoberfläche. Auf Grund der leichten Neigung der Wiese der Beklagten zum Anwesen der Klägerin hin und mangels entsprechender Versickerungsmöglichkeit gelange bei mittleren bis stärkeren Regenfällen das gesammelte Regenwasser auf den angrenzenden Wiesenraum und rinne von dort auf dessen Oberfläche auf das Grundstück der Klägerin, wobei diese das erst habe erkennen können, als sie erhebliche Wasserschäden im angrenzenden Kellerraum festgestellt habe. Durch die von den Beklagten vorgenommene Änderung des Regenabflusses werde daher ein direkter Zufluss der oberirdisch abrinnenden Gewässer auf das Grundstück der Klägerin bewirkt, wodurch es bereits zu erheblichen Schäden im Keller des Wohnhauses der Klägerin gekommen sei.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass kein Wasser von ihrem Regenabfallrohr zum Grundstück der Klägerin gelange, weil dieses über ein Abflussrohr in einen Schacht und in eine Sammelgrube abgeleitet werde. Die Schäden am Kellerraum der Klägerin seien nicht auf Wasser aus dem Regenabfallrohr zurückzuführen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte aus, gemäß § 364 Abs 2 ABGB könne die unmittelbare Zuleitung etwa von Abwässern über ein Rohr oder von Überlaufwasser unbeschränkt abgewehrt werden. Die unmittelbare Zuleitung durch eine vom Nachbarn errichtete Anlage zur Ableitung von Niederschlagswässern sei aber nicht nur dann anzunehmen, wenn das Rohr bis zur Grundstücksgrenze geführt werde, sondern es genüge schon die Zuleitung des Wassers in den Nahebereich des Grundstückes der Klägerin.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt ATS 52.000, nicht jedoch ATS 260.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen liege im Sinn des § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB eine unmittelbare Zuleitung vor, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig sei. Auf die Frage der Ortsüblichkeit komme es nicht an, weil keine mittelbare Immission vorliege.
Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist ausschließlich nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB zu prüfen. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen unter anderem durch Abwässer insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen insbesondere von Flüssigkeiten sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Eine derartige unmittelbare Zuleitung wurde unter anderem darin erblickt, dass Überwässer, sei es über Rohre, sei es über Gräben, derart vom eigenen Grundstück abgeleitet werden, dass die Wässer nicht versickern, sondern auf das Grundstück des Nachbarn gelangen müssen und sich dort schädlich auswirken (SZ 48/4; SZ 55/30; MietSlg 34.036). Die Entscheidung 1 Ob 29/89 sah im Ausfließen des Wassers auf dem zum Grundstück des Klägers geneigten Grundstück der Beklagten rund 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt eine unmittelbare ursächliche nachteilige Einwirkung für das Grundstück des Klägers. Als unmittelbare Zuleitung beurteilte die Rechtsprechung nicht nur die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete Tätigkeit des Nachbarn (SZ 45/7), sondern auch die durch eine Veranstaltung bewirkte Zuleitung, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84; SZ 55/30; JBl 1995, 317; RdU 1996, 146). Entscheidend sei nicht, dass die Beklagte zum Eintritt der schädigenden Einwirkung auf das Nachbargrundstück nicht unmittelbar beigetragen, sondern dass sie durch ihre Anlage die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser auf das Nachbargrundstück eröffnet habe (RdU 1996, 146). In jenen Fällen, in denen die Einwirkung an sich vom Willen des beklagten Nachbarn unabhängig sei, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handlungsweise darstelle, müsse das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden (SZ 55/30; 6 Ob 109/98t).
In seiner Glosse zu der bereits zitierten Entscheidung RdU 1996, 146 meint Kerschner, die vom Obersten Gerichtshof vertretene Definition unmittelbarer Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB sei zu weit, verlange sie letztlich doch nur Kausalität, die aber bei jeder Einwirkung vorliegen müsse. Fraglich sei daher, ob man nicht auch ein finales, also zielgesteuertes Verhalten verlangen müsse. Diese Argumentation greift Hofmann in seiner Glosse zur Entscheidung RdU 2002, 76 auf. Er meint zwar, dieses Postulat sei in den bisher entschiedenen Fällen, etwa wenn Abwässer in künstlichen Gerinnen oder Röhren derart in den Nahebereich des Nachbargrundstücks gebracht wurden, dass sie dann auf Grund der natürlichen Ablaufverhältnisse zwangsläufig auf dieses fließen mussten, erfüllt worden. In der glossierten Entscheidung, in der es um vom Oberlieger vorgenommene Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierung und die dadurch bewirkte Zuleitung von Niederschlagswasser ging, sei der Oberste Gerichtshof aber von der bisherigen Rechsprechung abgewichen, indem er bloße Ursächlichkeit habe genügen lassen, obwohl die Vorkehrung nicht geradezu auf den eingetretenen Schaden, sondern auf die rentablere Nutzung des landwirtschaftlichen Grundstücks in Hanglage gerichtet gewesen sei.
In Auseinandersetzung mit diesen Literaturstimmen ist vorerst darauf zu verweisen, dass auch mit der Klage nach § 364 Abs 2 ABGB als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage (JBl 1988, 459) verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden (vgl SZ 73/57 mwH). Schon deshalb kann das Motiv, das den Nachbarn zur schädigenden "Veranstaltung" bewegte, nicht ausschlaggebend sein. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob ihm die Gefahrengeneigtheit seines Tuns bekannt oder erkennbar war. Soweit, wie von Kerschner, ein "finales, zielgesteuertes Verhalten" - dessen Vorliegen Hofmann in den den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden und mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt durchaus vergleichbaren Fällen ohnedies bejaht - gefordert wird, ist darauf zu verweisen, dass sich kein Anhaltspunkt dafür finden lässt, § 364 Abs 2 ABGB verstehe die Wendung "unmittelbare Zuleitung" ausschließlich zielbezogen. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann es bei lebensnaher Betrachtung keinen Unterschied machen, ob der Schädiger selbst Wasser auf das Nachbargrundstück schüttet oder - wie hier - eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das fremde Grundstück strömt. In beiden Fällen muss die Berufung auf die Ortsüblichkeit ins Leere gehen: Dass die Zuleitung unmittelbar ist, muss nämlich in dem Sinne bejaht werden, als sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist, noch darauf beruht, dass noch ein weiteres Medium dazwischen geschaltet wird, wie das etwa beim Versickern des (Ab-)Wassers im Erdreich der Fall wäre.In Auseinandersetzung mit diesen Literaturstimmen ist vorerst darauf zu verweisen, dass auch mit der Klage nach § 364 Abs 2 ABGB als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage (JBl 1988, 459) verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden vergleiche SZ 73/57 mwH). Schon deshalb kann das Motiv, das den Nachbarn zur schädigenden "Veranstaltung" bewegte, nicht ausschlaggebend sein. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob ihm die Gefahrengeneigtheit seines Tuns bekannt oder erkennbar war. Soweit, wie von Kerschner, ein "finales, zielgesteuertes Verhalten" - dessen Vorliegen Hofmann in den den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden und mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt durchaus vergleichbaren Fällen ohnedies bejaht - gefordert wird, ist darauf zu verweisen, dass sich kein Anhaltspunkt dafür finden lässt, § 364 Abs 2 ABGB verstehe die Wendung "unmittelbare Zuleitung" ausschließlich zielbezogen. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann es bei lebensnaher Betrachtung keinen Unterschied machen, ob der Schädiger selbst Wasser auf das Nachbargrundstück schüttet oder - wie hier - eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das fremde Grundstück strömt. In beiden Fällen muss die Berufung auf die Ortsüblichkeit ins Leere gehen: Dass die Zuleitung unmittelbar ist, muss nämlich in dem Sinne bejaht werden, als sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist, noch darauf beruht, dass noch ein weiteres Medium dazwischen geschaltet wird, wie das etwa beim Versickern des (Ab-)Wassers im Erdreich der Fall wäre.
Für den hier zu beurteilenden Fall ist es somit ausschließlich von Bedeutung, dass nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen infolge der Änderung der Regenabflussanlage durch die Beklagten bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das nur rund 2,5 m entfernte Grundstück der Klägerin gelangt. Dieser von den Beklagten verursachte Zustand rechtfertigt die auf den letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklage.
Den Beklagten fallen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zur Last (§§ 50, 40 ZPO).
Textnummer
E68655European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00092.02I.0228.000Im RIS seit
30.03.2003Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011