TE OGH 2003/2/28 7Nc4/03b

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Karl Heinz R*****, Deutschland, wegen EUR

2.390 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN (Ordination) den Beschluss2.390 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN (Ordination) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Klägers, zur Verhandlung und Entscheidung das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Nach dem Inhalt der am 3. 12. 2002 beim Bezirksgericht Leoben eingebrachten Klage habe der Kläger vom in Deutschland ansässigen Beklagten über dessen Werbung in einer auch in Österreich verkauften Zeitschrift ein Boot gechartert, dessen Übernahme fix am 8. 7. 2002 und dessen Abfahrt ebenfalls fix für 9. 7. 2002 in einem Hafen in Italien vereinbart worden sei. Dafür habe der Kläger eine Anzahlung von EUR 2.390 leisten müssen. Tatsächlich habe er jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung das Boot nicht übernehmen können. Da der Urlaub samt Segelreise mit weiteren Bekannten abgestimmt gewesen sei, sei damit die ganze Reise nicht mehr möglich gewesen und der Kläger sohin vom geschlossenen Vertrag mit Fax vom 10. 7. 2002 zurückgetreten, weshalb ihm der Beklagte die geleistete Anzahlung (samt 5 % Zinsen seit 15. 7. 2002) schulde. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes führte der Kläger aus, dass sich diese "aus den Bestimmungen der Art 13 und 14 des Lugano Übereinkommens" (gemeint wohl: des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: LGVÜ - BGBl 1996/448) ergebe, "zumal beide Vertragsparteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben."Nach dem Inhalt der am 3. 12. 2002 beim Bezirksgericht Leoben eingebrachten Klage habe der Kläger vom in Deutschland ansässigen Beklagten über dessen Werbung in einer auch in Österreich verkauften Zeitschrift ein Boot gechartert, dessen Übernahme fix am 8. 7. 2002 und dessen Abfahrt ebenfalls fix für 9. 7. 2002 in einem Hafen in Italien vereinbart worden sei. Dafür habe der Kläger eine Anzahlung von EUR 2.390 leisten müssen. Tatsächlich habe er jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarung das Boot nicht übernehmen können. Da der Urlaub samt Segelreise mit weiteren Bekannten abgestimmt gewesen sei, sei damit die ganze Reise nicht mehr möglich gewesen und der Kläger sohin vom geschlossenen Vertrag mit Fax vom 10. 7. 2002 zurückgetreten, weshalb ihm der Beklagte die geleistete Anzahlung (samt 5 % Zinsen seit 15. 7. 2002) schulde. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes führte der Kläger aus, dass sich diese "aus den Bestimmungen der Artikel 13 und 14 des Lugano Übereinkommens" (gemeint wohl: des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: LGVÜ - BGBl 1996/448) ergebe, "zumal beide Vertragsparteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben."

In der ersten mündlichen Streitverhandlung wendete der Beklagte (nach Bestreitung der Klage) "zunächst die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit" ein, weil der gegenständliche Vertrag entgegen dem Vorbringen in der Klage nicht in Österreich, sondern in Vietnam unterfertigt worden sei, sodass auch nach dem LGVÜ die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes nicht gegeben sei. Im Übrigen wurde auch örtliche Unzuständigkeit eingewendet. Der Kläger beantragte hierauf - unter Bestreitung der Einwendungen mit Hinweis auf sein Klagevorbringen - die Ordination nach § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof samt Bestimmung des Bezirksgerichtes Leoben "aus Zweckmäßigkeitsgründen".In der ersten mündlichen Streitverhandlung wendete der Beklagte (nach Bestreitung der Klage) "zunächst die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit" ein, weil der gegenständliche Vertrag entgegen dem Vorbringen in der Klage nicht in Österreich, sondern in Vietnam unterfertigt worden sei, sodass auch nach dem LGVÜ die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes nicht gegeben sei. Im Übrigen wurde auch örtliche Unzuständigkeit eingewendet. Der Kläger beantragte hierauf - unter Bestreitung der Einwendungen mit Hinweis auf sein Klagevorbringen - die Ordination nach Paragraph 28, JN durch den Obersten Gerichtshof samt Bestimmung des Bezirksgerichtes Leoben "aus Zweckmäßigkeitsgründen".

Das Erstgericht verkündete hierauf den Beschluss seiner örtlichen Unzuständigkeit, worauf beide Parteien auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel hiegegen verzichteten und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN zur Entscheidung vor.Das Erstgericht verkündete hierauf den Beschluss seiner örtlichen Unzuständigkeit, worauf beide Parteien auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel hiegegen verzichteten und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem aktenkundigen Standpunkt beider Parteien kommt auf den vorliegenden Fall nicht das LGVÜ, sondern vielmehr - seit 1. 3. 2002 - die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung; EuGVVO) zur Anwendung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsstaaten (Art 76). Nach Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung ("Zuständigkeit bei Verbrauchersachen"), wenn der andere Vertragspartner dieses Vertrages in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine Werbung mittels Prospekt (10 Nd 510/00; 9 Nd 512/01), im Internet (9 Nc 110/02d) und damit auch - wie hier aus den Behauptungen des Klägers zu entnehmen - mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift erfüllt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung diese Voraussetzungen.Entgegen dem aktenkundigen Standpunkt beider Parteien kommt auf den vorliegenden Fall nicht das LGVÜ, sondern vielmehr - seit 1. 3. 2002 - die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung; EuGVVO) zur Anwendung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsstaaten (Artikel 76,). Nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung ("Zuständigkeit bei Verbrauchersachen"), wenn der andere Vertragspartner dieses Vertrages in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine Werbung mittels Prospekt (10 Nd 510/00; 9 Nd 512/01), im Internet (9 Nc 110/02d) und damit auch - wie hier aus den Behauptungen des Klägers zu entnehmen - mittels einer in Österreich vertriebenen Werbezeitschrift erfüllt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung diese Voraussetzungen.

Art 16 Abs 1 EuGVVO lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Da jedoch Art 16 Abs 1 leg cit durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in derartigen Fällen - entgegen der früheren Rechtslage - eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht mehr erforderlich. Vielmehr liegt damit bereits ein (Aktiv-)Gerichtsstand für den Kläger im Inland vor, weshalb es einer Ordination nicht mehr bedarf und der dessen ungeachtet (überdies auf das nach dem Vorgesagten auch nicht mehr anwendbare LGVÜ gestützte) Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen war (9 Nc 110/02d; Matscher in Fasching I³ Rz 12 zu § 28 JN).Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Da jedoch Artikel 16, Absatz eins, leg cit durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in derartigen Fällen - entgegen der früheren Rechtslage - eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN nicht mehr erforderlich. Vielmehr liegt damit bereits ein (Aktiv-)Gerichtsstand für den Kläger im Inland vor, weshalb es einer Ordination nicht mehr bedarf und der dessen ungeachtet (überdies auf das nach dem Vorgesagten auch nicht mehr anwendbare LGVÜ gestützte) Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen war (9 Nc 110/02d; Matscher in Fasching I³ Rz 12 zu Paragraph 28, JN).

Anmerkung

E68663 7Nc4.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00004.03B.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20030228_OGH0002_0070NC00004_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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