TE OGH 2003/2/28 1Ob31/03w

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der die zur AZ 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängige Pflegschaftssache der mj. Eric, *****, Sandrine, *****, René, *****, und Corinne B*****, betreffenden Ablehnungssache über den Rekurs des Vaters Mag. Herwig B*****, gegen den mit Beschluss vom 15. Jänner 2003, GZ 12 Nc 10015/02i-9, berichtigten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. November 2002, GZ 12 Nc 10015/02i-2, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von 300 EUR verhängt.

2. Das Verfahren über den Rekurs wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags gegen die Mitglieder des Spruchkörpers des Oberlandesgerichts Wien, der den angefochtenen Beschluss vom 8. November 2002, GZ 12 Nc 10015/02i-2, fasste, unterbrochen.

Text

Begründung:

I. Zur Ordnungsstraferömisch eins. Zur Ordnungsstrafe

1. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. 11. 2002, mit dem sein Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien "zurückgewiesen" wurde, mit Rekurs. Überdies behauptete er die Befangenheit der den Spruchkörper des Oberlandesgerichts Wien bildenden Richter. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 12. 2002 zu 13 Nc 10008/02t zurückgewiesen. Der Vater erhob auch dagegen Rekurs. Dieses Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof noch nicht vorgelegt. Der vom Vater mittels Telefax erhobene Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. 11. 2002 enthält u. a. folgende Passagen:

"Der Senat des OLG bestehend aus ... traf mit diesem Beschluss nachweislich eine Entscheidung, welche alle angeführten Rechtsverletzungen der organisierten Rechtsbrecher in Gerichtsvorstand und Präsidentschaft, namentlich der Herren ... sowie deren willfährigen Adlaten gegen das GOG geflissentlich außer Acht lässt. ... Des Weiteren fassen sie meine 'weitwendigen' Ausführungen als unrichtige Entscheidungen zusammen, anstatt die wiederholt dokumentierten organisierten Verbrechen der Präsidenten bzw Führungskräfte der Justizverwaltung zum vorsätzlichen Ausschalten des GOG in den drei Instanzen ... zu beurteilen. Gleichzeitig entblöden sich die Herren aber nicht, dieses selbe GOG mir gegenüber zu zitieren, mit der Forderung nach detaillierten Ablehnungsgründen für diese vorsätzlich amtsmissbrauchenden, rechtsverletzenden Führungskräfte. Es ist aus der gesamten Entscheidung nachvollziehbar, dass die Herren des Senats als reine Willfährigkeitstäter zur Wiederherstellung der Entscheidungsfähigkeit des LG ZVS vorsätzlich die wesentlichen Entscheidungsgründe absichtlich übergehen und den Akt nicht einmal gelesen haben, sonst würden sie wohl nicht diese Zitatübung vollbringen. Es beginnt damit, dass nach etwa 50 Eingaben im Akt die Senatsherren mein VIERTES Kind ... einfach übergehen. In Folge werden detaillierte Ablehnungsgründe gegen Richter und Präsidenten in den Akten und Eingaben übergangen und der nachgewiesene Rechtsbruch des GOG vorsätzlich negiert. Damit begeben sich die Senatsrichter nahtlos in der Kreis der einseitig GOG auslegenden Rechtsbrecher, ... . Wenn skrupellose Gerichtspräsidenten dieses Gesetz vorsätzlich verletzen, werden OLG-Senatsrichter zu GOG-Analphabeten und stellen damit ihre eigene Befangenheit offen zur Schau. ... Meine Kinder sind inzwischen in ärztlicher Behandlung, geschädigt durch die organisierten Verbrecher im Talar, vorrangig durch den Verleumder ... und die ihr Amt willfährig missbrauchende Kinderschänderin ... . Gedeckt werden diese Rechtsbrecher von der organisierten Führungskräftemafia ... sowie willfährig befangenen Senatsmitgliedern, welche auftragsgemäß statt ihrem Auftrag gemäß handeln und vorsätzlich die GOG-Verletzungen ignorieren. In diesen Verfahren ... weigern sich alle diese organisierten Rechtsbrecher, ... . Um weiteren unnötigen Verfahren vorzubeugen, schlage ich vor, dass die zuständigen Richter das GOG lesen und dieses konform anwenden, sohin alle Entscheidungen des faschistoiden Kinderschänders ... ungültig erklären".

Rechtliche Beurteilung

2. Es besteht kein Zweifel, dass der Vater der Urheber der soeben referierten Eingabe ist. Demnach ist zunächst festzuhalten, dass diese mittels Telefax übermittelte Eingabe nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Originalunterschrift des Vaters bedarf, um letzteren verlässlich als Urheber des Schriftsatzes zu identifizieren. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wäre daher nicht mehr als ein reiner Formalismus um seiner selbst willen.

Gemäß § 85 GOG ist gegen eine Partei, die in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe in den Grenzen des § 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. Dass die referierten Äußerungen des Vaters, eines Akademikers, nicht der jedermann erlaubten, insbesondere aber den Verfahrensbeteiligten zustehenden sachlichen Kritik an gerichtlichen Entscheidungen dienen, sondern ihrem objektiven Gehalt nach richterliche Organe beleidigen, liegt auf der Hand. Es ist somit eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Diese ist das erste Mal in geringer Höhe auszumessen, um die Herausbildung einer kritischen Distanz zum bisherigen Verhalten zu fördern und die bei einem Akademiker an sich vorauszusetzende Fähigkeit zu aktivieren, den richtigen Umgangston mit den Gerichten noch zu erlernen.

II. Zum Rekursrömisch II. Zum Rekurs

Über die Ablehnung des Richters eines Gerichtshofs entscheidet dieser Gerichtshof durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ablehnungssenat auch dann, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel erfolgte. Im Fall einer erfolgreichen Ablehnung ist die angefochtene Entscheidung nichtig. Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts. Über das Rechtsmittel darf daher im Allgemeinen erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags entschieden werden (6 Ob 70/01i). Eine solche Erledigung steht noch aus, bekämpfte doch der Vater auch die am 20. 12. 2002 zu 13 Nc 10008/02t-3 ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, mit der der Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Spruchkörpers dieses Gerichtshofs, der den angefochtenen Beschluss vom 8. November 2002, GZ 12 Nc 10015/02i-2, erließ, zurückgewiesen wurde.

Textnummer

E68629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00031.03W.0228.000

Im RIS seit

30.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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