TE OGH 2003/3/4 11Os6/03

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Veröffentlicht am 04.03.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margret E***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 358/98s des Bezirksgerichtes Kufstein, über die Grundrechtsbeschwerde der Margret E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 2002, AZ 7 Bs 429/02, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margret E***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 358/98s des Bezirksgerichtes Kufstein, über die Grundrechtsbeschwerde der Margret E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 2002, AZ 7 Bs 429/02, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Margret E***** wurde vom Bezirksgericht Kufstein am 9. November 1998 in Abwesenheit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde E***** - nach Anordnung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung - erst am 4. Oktober 2002 durch persönliche Übergabe in den Räumen des Bezirksgerichtes Kufstein zugestellt. Dem am 30. September 2002 zugleich mit der schriftlichen Ankündigung der Behebung des Abwesenheitsurteiles gestellten Antrag auf unverzüglichen Widerruf der Aufenthaltsermittlung wurde vom Bezirksgericht Kufstein am 7. Oktober 2002 entsprochen, der Widerruf an diesem Tag vom Richter verfügt, am nächsten Tag abgefertigt und am 15. Oktober 2002 vom GPK Kufstein effektuiert.

Der nach Ansicht der Beschwerdeführerin verspätete Widerruf wurde in der Folge Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde, weil er Ursache für Anhaltungen E***** durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 7. Oktober und des GPK Kufstein am 8. Oktober 2002 gewesen sei. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 2003 als unzulässig zurückgewiesen (AZ 11 Os 139/02). Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 2002, AZ 7 Bs 429/02, mit welchem eine Aufsichtsbeschwerde (§ 15 StPO) der Beschwerdeführerin, die darin den angeblich verspäteten Widerruf der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung kritisiert, zurückgewiesen wurde.Der nach Ansicht der Beschwerdeführerin verspätete Widerruf wurde in der Folge Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde, weil er Ursache für Anhaltungen E***** durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 7. Oktober und des GPK Kufstein am 8. Oktober 2002 gewesen sei. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11. Februar 2003 als unzulässig zurückgewiesen (AZ 11 Os 139/02). Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 2002, AZ 7 Bs 429/02, mit welchem eine Aufsichtsbeschwerde (Paragraph 15, StPO) der Beschwerdeführerin, die darin den angeblich verspäteten Widerruf der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung kritisiert, zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Weil dieser Beschluss von vornherein keinen Einfluss auf die als Grundrechtsverletzung bezeichnete Vorgangsweise der angeführten Behördenorgane haben konnte, fehlt es für eine Erhebung der Grundrechtsbeschwerde bereits an der essentiellen Voraussetzung des § 1 Abs 1 GRBG, wonach die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkt sein muss.Weil dieser Beschluss von vornherein keinen Einfluss auf die als Grundrechtsverletzung bezeichnete Vorgangsweise der angeführten Behördenorgane haben konnte, fehlt es für eine Erhebung der Grundrechtsbeschwerde bereits an der essentiellen Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, wonach die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkt sein muss.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend sei bemerkt, dass gegen einen vom Oberlandesgericht nach § 15 StPO gefassten Beschluss nach den Verfahrensgesetzen eine Beschwerde, als welche die Grundrechtsbeschwerde allenfalls verstanden werden könnte, nicht vorgesehen ist.Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend sei bemerkt, dass gegen einen vom Oberlandesgericht nach Paragraph 15, StPO gefassten Beschluss nach den Verfahrensgesetzen eine Beschwerde, als welche die Grundrechtsbeschwerde allenfalls verstanden werden könnte, nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E68639 11Os6.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00006.03.0304.000

Dokumentnummer

JJT_20030304_OGH0002_0110OS00006_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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