Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Daniela B*****, vertreten durch die Mutter Hilde Binder, ebenda, diese vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4010 Linz, Klosterstraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2002, GZ 11 Rs 230/02a-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juli 2002, GZ 16 Cgs 80/02i-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf dessen Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf dessen Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Einschätzung des Bedarfes der am 31. 7. 1989 geborenen Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten, die auch das mundgerechte Zubereiten von Speisen umfasst (SSV-NF 14/72 ua), im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind. Da § 4 Abs 3 OÖPGG ebenso wie § 4 Abs 3 BPGG darauf abstellt, dass bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht, kommt nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine verpflichtende Übernahme des im § 1 Abs 4 EinstV zum OÖPGG für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen zeitlichen Mindestwerts von einer Stunde täglich nicht in Betracht, sondern es ist der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich (10 ObS 272/02a mwN). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf hingewiesen, dass Kinder im vergleichbaren Alter der Klägerin zwar nicht eigenständig kochen können, aber doch in der Lage sind, selbständig eine Jause herzurichten, vorgekochte Mahlzeiten oder Fertiggerichte aufzuwärmen und Speisen mundgerecht zu schneiden, diesen Verrichtungen aber gegenüber dem Kochen von Mahlzeiten aus Frischprodukten zeitlich eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung des vom Verordnungsgeber für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen zeitlichen Mindestwertes von einer Stunde täglich (= 30 Stunden monatlich) davon ausgegangen ist, dass ein überwiegender Teil des für die Zubereitung von Mahlzeiten erforderlichen Aufwands bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs als normaler altersbedingter Pflegeaufwand auszuscheiden und im Fall der Klägerin ein - über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen gesunden Kindern hinausgehender - pflegegeldrelevanter Mehraufwand von 10 Stunden monatlich für die Zubereitung von Mahlzeiten anzusetzen sei, ist diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden. Damit erweist sich aber auch die weitere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend, dass unter Berücksichtigung des darüber hinaus festgestellten, im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Pflegebedarfs der für die Pflegegeldstufe 3 erforderliche Mindestpflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich nicht erreicht wird.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Einschätzung des Bedarfes der am 31. 7. 1989 geborenen Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten, die auch das mundgerechte Zubereiten von Speisen umfasst (SSV-NF 14/72 ua), im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind. Da Paragraph 4, Absatz 3, OÖPGG ebenso wie Paragraph 4, Absatz 3, BPGG darauf abstellt, dass bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht, kommt nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine verpflichtende Übernahme des im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zum OÖPGG für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen zeitlichen Mindestwerts von einer Stunde täglich nicht in Betracht, sondern es ist der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich (10 ObS 272/02a mwN). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf hingewiesen, dass Kinder im vergleichbaren Alter der Klägerin zwar nicht eigenständig kochen können, aber doch in der Lage sind, selbständig eine Jause herzurichten, vorgekochte Mahlzeiten oder Fertiggerichte aufzuwärmen und Speisen mundgerecht zu schneiden, diesen Verrichtungen aber gegenüber dem Kochen von Mahlzeiten aus Frischprodukten zeitlich eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung des vom Verordnungsgeber für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen zeitlichen Mindestwertes von einer Stunde täglich (= 30 Stunden monatlich) davon ausgegangen ist, dass ein überwiegender Teil des für die Zubereitung von Mahlzeiten erforderlichen Aufwands bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs als normaler altersbedingter Pflegeaufwand auszuscheiden und im Fall der Klägerin ein - über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen gesunden Kindern hinausgehender - pflegegeldrelevanter Mehraufwand von 10 Stunden monatlich für die Zubereitung von Mahlzeiten anzusetzen sei, ist diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden. Damit erweist sich aber auch die weitere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend, dass unter Berücksichtigung des darüber hinaus festgestellten, im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Pflegebedarfs der für die Pflegegeldstufe 3 erforderliche Mindestpflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich nicht erreicht wird.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E68860 10ObS55.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00055.03S.0304.000Dokumentnummer
JJT_20030304_OGH0002_010OBS00055_03S0000_000