TE OGH 2003/3/4 10ObS27/03y

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Veröffentlicht am 04.03.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Sigmund Rosenkranz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invalititätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2002, GZ 23 Rs 54/02-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juni 2002, GZ 48 Cgs 212/00p-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).

Der Sache selbst hält der Oberste Gerichtshof die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung der rechtlichen Beurteilung für zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:Der Sache selbst hält der Oberste Gerichtshof die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung der rechtlichen Beurteilung für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (vgl SSV-NF 2/33, 4/23, 8/114, 14/93, 14/111 ua) ausgesprochen hat, ist von jedem Versicherten im Interesse der Versichertengemeinschaft zu fordern, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, auch durchzuführen, sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist, sich also unter ärztlicher Leitung beispielsweise einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Diese kommt aber naturgemäß nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus in Frage, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist (SSV-NF 14/93 mwN). Ein solcher Fall liegt beim Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor, weil trotz der fortschreitenden Persönlichkeitsstörungen infolge Alkoholabusus noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Einsichts- und Dispositionsfähigkeit des Klägers im Bezug auf seine Alkoholerkrankung gegeben war. Dennoch hat der Kläger auch noch in der Tagsatzung vom 6. 6. 2002 ohne Angabe von Gründen erklärt, dass er nicht bereit sei, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Ist ein Leistungswerber noch in der Lage, die Willenskraft aufzubringen, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterwerfen, tut er dies aber aus persönlichen Gründen nicht, ist von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach vergleiche SSV-NF 2/33, 4/23, 8/114, 14/93, 14/111 ua) ausgesprochen hat, ist von jedem Versicherten im Interesse der Versichertengemeinschaft zu fordern, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, auch durchzuführen, sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist, sich also unter ärztlicher Leitung beispielsweise einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Diese kommt aber naturgemäß nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus in Frage, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist (SSV-NF 14/93 mwN). Ein solcher Fall liegt beim Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor, weil trotz der fortschreitenden Persönlichkeitsstörungen infolge Alkoholabusus noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Einsichts- und Dispositionsfähigkeit des Klägers im Bezug auf seine Alkoholerkrankung gegeben war. Dennoch hat der Kläger auch noch in der Tagsatzung vom 6. 6. 2002 ohne Angabe von Gründen erklärt, dass er nicht bereit sei, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Ist ein Leistungswerber noch in der Lage, die Willenskraft aufzubringen, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterwerfen, tut er dies aber aus persönlichen Gründen nicht, ist von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

Wäre der Kläger der Mitwirkungspflicht nachgekommen, so hätte er sich ab dem Zeitpunkt des Bestandes seiner Invalidität der Alkoholentziehungskur unterzogen (SSV-NF 5/29). Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht näher dargelegt, dass dem Kläger bereits bei Einleitung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger erkennbar war, dass eine Entwöhnungstherapie und Alkoholabstinenz zur zumindest teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich und erforderlich ist, weshalb die Mitwirkungspflicht des Klägers nicht erst seit der Tagsatzung vom 6. 6. 2000 besteht. Der Versicherte ist in einem solchen Fall in noch höheren Ausmaß als bei Bestehen eines die Arbeitsfähigkeit ausschließenden Dauerzustandes verpflichtet, von sich aus alles zu unternehmen, um den Zustand durch eine entsprechende medizinische Behandlung zu verbessern (vgl SSV-NF 13/122).Wäre der Kläger der Mitwirkungspflicht nachgekommen, so hätte er sich ab dem Zeitpunkt des Bestandes seiner Invalidität der Alkoholentziehungskur unterzogen (SSV-NF 5/29). Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht näher dargelegt, dass dem Kläger bereits bei Einleitung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger erkennbar war, dass eine Entwöhnungstherapie und Alkoholabstinenz zur zumindest teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich und erforderlich ist, weshalb die Mitwirkungspflicht des Klägers nicht erst seit der Tagsatzung vom 6. 6. 2000 besteht. Der Versicherte ist in einem solchen Fall in noch höheren Ausmaß als bei Bestehen eines die Arbeitsfähigkeit ausschließenden Dauerzustandes verpflichtet, von sich aus alles zu unternehmen, um den Zustand durch eine entsprechende medizinische Behandlung zu verbessern vergleiche SSV-NF 13/122).

Schließlich hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Invaliditätspension verneint. Nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, hat der Versicherte Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Nach den Ausführungen des Erstgerichtes hätte eine stationäre Entzugsbehandlung des Klägers zwar einen achtwöchigen Krankenstand, jedoch keine darüber hinausgehende Invalidität zur Folge, da der Kläger in diesem Fall weiterhin zumindest halbtägig leichte Arbeiten verrichten und damit auch die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG erzielen könnte. In diesem Sinne ist daher die Feststellung des Erstgerichtes zu verstehen, wonach der Kläger unter der Voraussetzung, dass er zunächst eine stationäre Entzugsbehandlung über sechs bis acht Wochen mit anschließender regelmäßiger ambulanter suchtspezifischer Nachbetreuung durchführt, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses jedenfalls leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen - im Freien sowie in geschlossenen Räumen - vier Stunden täglich mit den üblichen Arbeitspausen unter Ausschluss von Nachtarbeit, Arbeiten an Maschinen und am Fließband, Akkordarbeit und Arbeiten unter besonderen Stress sowie Arbeiten mit erhöhter Belastung des Konzentrationsvermögens verrichten kann. Auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes ließe sich die ambulante Nachbetreuung im Anschluss an eine sechs- bis achtwöchige stationäre Entzugsbehandlung durchaus mit einer Halbtagsbeschäftigung vereinbaren. Ausgehend von diesem Sachverhalt erreicht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht den Zeitraum von sechs Monaten, weshalb ein Anspruch auf (befristete) Invalitätspension schon aufgrund der zitieren Bestimmung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG nicht gegeben ist.Schließlich hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Invaliditätspension verneint. Nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, hat der Versicherte Anspruch auf Invaliditätspension, wenn die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Nach den Ausführungen des Erstgerichtes hätte eine stationäre Entzugsbehandlung des Klägers zwar einen achtwöchigen Krankenstand, jedoch keine darüber hinausgehende Invalidität zur Folge, da der Kläger in diesem Fall weiterhin zumindest halbtägig leichte Arbeiten verrichten und damit auch die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen könnte. In diesem Sinne ist daher die Feststellung des Erstgerichtes zu verstehen, wonach der Kläger unter der Voraussetzung, dass er zunächst eine stationäre Entzugsbehandlung über sechs bis acht Wochen mit anschließender regelmäßiger ambulanter suchtspezifischer Nachbetreuung durchführt, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses jedenfalls leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen - im Freien sowie in geschlossenen Räumen - vier Stunden täglich mit den üblichen Arbeitspausen unter Ausschluss von Nachtarbeit, Arbeiten an Maschinen und am Fließband, Akkordarbeit und Arbeiten unter besonderen Stress sowie Arbeiten mit erhöhter Belastung des Konzentrationsvermögens verrichten kann. Auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes ließe sich die ambulante Nachbetreuung im Anschluss an eine sechs- bis achtwöchige stationäre Entzugsbehandlung durchaus mit einer Halbtagsbeschäftigung vereinbaren. Ausgehend von diesem Sachverhalt erreicht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht den Zeitraum von sechs Monaten, weshalb ein Anspruch auf (befristete) Invalitätspension schon aufgrund der zitieren Bestimmung des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht gegeben ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E68689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00027.03Y.0304.000

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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