Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herma W*****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2001, GZ 10 Rs 401/01s-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. August 2001, GZ 14 Cgs 131/99b-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe bestätigt wird, dass es zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 3. 1999 in Höhe von 145,40 EUR monatlich zu zahlen und binnen 14 Tagen die mit 817,34 EUR (davon 134,62 EUR Umsatzsteuer und 9,59 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 818,80 EUR (davon 136,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von amtswegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von amtswegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).
Mit Bescheid vom 13. 9. 1999 lehnte die beklagte Partei den am 23. 2. 1999 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegegeld ab, weil der Pflegebedarf der Klägerin nicht durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betrage.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei zu verpflichten, ihr Pflegegeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie brachte unter anderem vor, die Gasetagenheizung habe nie richtig funktioniert. Es sei immer zusätzlich mit Koks geheizt worden. Seit 1998 sei die Gasetagenheizung defekt und nicht mehr reparabel. Seit Antragstellung werde die Wohnung ausschließlich mit dem Koksofen beheizt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Es sei allgemein üblich, Servicearbeiten an bestehenden Gasanlagen vornehmen zu lassen. Verschleißteile seien regelmäßig auszutauschen, um die Funktionsfähigkeit zu erhalten. Die Reparaturmaßnahmen seien finanziell nicht derart belastend, dass sie unzumutbar erschienen. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 3. 1999 zu gewähren.
Es traf folgende Feststellungen:
Die 1934 geborene Klägerin wohnt in seiner 78 m2 großen Wohnung, die im zweiten Stock liegt und mit einem Lift erreichbar ist. Moderne Sanitäreinrichtungen und eine Badewanne sind vorhanden. Eine Gemeinschaftswaschmaschine befindet sich im Keller. In der Wohnung wurde 1979 eine Gasetagenheizung installiert, die seit mehreren Jahren defekt ist. Eine Reparatur erscheint wirtschaftlich nicht sinnvoll. Eine Erneuerung der Therme ist der Klägerin nicht zuzumuten. Tatsächlich beheizt die Klägerin die Wohnung mit einem Holzkohleofen. Die festen Brennstoffe lässt sich die Klägerin in den Keller liefern. Die nächste Einkaufsmöglichkeit ist zu Fuß in 5 bis 10 Minuten zu erreichen. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen benötigt die Klägerin Hilfe beim Besteigen der Badewanne, bei der Beschaffung von Lebensmitteln und Medikamenten, der Wohnungsreinigung, der Pflege der Leib- und Bettwäsche, der Beheizung des Koksofens einschließlich Herbeischaffung des Heizmaterials sowie für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Beim Kochen ist durchschnittlich jeden dritten Tag Hilfe erforderlich, weil die Klägerin feinmotorische Tätigkeiten wie Schneiden von Gemüse oder Fleisch nicht selbständig ausführen kann.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, unter Heranziehung der EinstV zum BPGG ergebe sich ein Pflegebedarf von durchschnittlich 54 Stunden monatlich (Ganzkörperreinigung 4 Stunden, Einkaufen, Wohnungsreinigung, Wäsche waschen, Beheizung des Koksofens einschließlich Herbeischaffung des Heizmaterials und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn je 10 Stunden). Ein Zeitwert für "gelegentliche Hilfestellung beim Kochen" sei nicht zu veranschlagen, weil die erforderliche Nachhaltigkeit des Pflegebedarfs hier nicht gegeben sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Die Feststellung, eine Reparatur der Gasetagenheizung (im Sinn der Reparatur der Therme) erscheine wirtschaftlich nicht sinnvoll, sei unbedenklich. Die weitere Feststellung, eine Erneuerung der Therme sei der Klägerin nicht zuzumuten, sei jedoch durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Es handle sich dabei um eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Wertung, die auf Grund von Feststellungen über Einkommensverhältnisse der Klägerin udgl vorzunehmen gewesen wäre. Diese Feststellung werde daher nicht übernommen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die vorhandene Gasetagenheizung sei ein "anderes Hilfsmittel" im Sinn des § 3 Abs 2 EinstV zum BPGG, das bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen sei. Offensichtlich wäre eine neue Therme erforderlich, um die Heizung wieder funktionstüchtig zu machen. Es komme nicht darauf an, ob die Gasetagenheizung defekt oder funktionstüchtig sei. Die Frage der Reparaturbedürftigkeit einer vorhandenen Hilfseinrichtung könne nämlich nicht zum Zuspruch eines Pflegegelds führen, weil dies mit dem Zweck des Pflegegelds nicht vereinbar wäre. Es sei Pflicht jedes Pflegebedürftigen, vorhandene Hilfsmittel in funktionstüchtigen Zustand zu bringen, wobei auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit keine Rücksicht zu nehmen sei. Die gegenteilige Ansicht führte dazu, dass es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Personen, die defekte Gasetagenheizungen reparieren ließen, und solchen, die es nicht machten, kommen könnte. Da die Klägerin die vorhandene Gasetagenheizung - sei es auch unter Anschaffung einer neuen Therme - in funktionstüchtigen Zustand bringen lassen und auch bedienen könne, sei bei ihrem Pflegebedarf nicht zu berücksichtigen, dass sie den Kohleofen nicht mehr bedienen könne.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Die Feststellung, eine Reparatur der Gasetagenheizung (im Sinn der Reparatur der Therme) erscheine wirtschaftlich nicht sinnvoll, sei unbedenklich. Die weitere Feststellung, eine Erneuerung der Therme sei der Klägerin nicht zuzumuten, sei jedoch durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Es handle sich dabei um eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Wertung, die auf Grund von Feststellungen über Einkommensverhältnisse der Klägerin udgl vorzunehmen gewesen wäre. Diese Feststellung werde daher nicht übernommen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die vorhandene Gasetagenheizung sei ein "anderes Hilfsmittel" im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, EinstV zum BPGG, das bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen sei. Offensichtlich wäre eine neue Therme erforderlich, um die Heizung wieder funktionstüchtig zu machen. Es komme nicht darauf an, ob die Gasetagenheizung defekt oder funktionstüchtig sei. Die Frage der Reparaturbedürftigkeit einer vorhandenen Hilfseinrichtung könne nämlich nicht zum Zuspruch eines Pflegegelds führen, weil dies mit dem Zweck des Pflegegelds nicht vereinbar wäre. Es sei Pflicht jedes Pflegebedürftigen, vorhandene Hilfsmittel in funktionstüchtigen Zustand zu bringen, wobei auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit keine Rücksicht zu nehmen sei. Die gegenteilige Ansicht führte dazu, dass es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Personen, die defekte Gasetagenheizungen reparieren ließen, und solchen, die es nicht machten, kommen könnte. Da die Klägerin die vorhandene Gasetagenheizung - sei es auch unter Anschaffung einer neuen Therme - in funktionstüchtigen Zustand bringen lassen und auch bedienen könne, sei bei ihrem Pflegebedarf nicht zu berücksichtigen, dass sie den Kohleofen nicht mehr bedienen könne.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Hilfsweise wid ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist bei der Prüfung der - im Rechtsmittelverfahren allein strittigen - Frage, ob ein Hilfsbedarf nach § 2 EinstV zum BPGG für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen ist, zunächst anhand der konkreten Situation zu beurteilen, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (10 ObS 13/00k; SSV-NF 9/83 ua; Pfeil, Pflegevorsorge 181 f; derselbe, BPGG 89). So ist etwa ein Bedarf nach Fremdhilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen imstande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung). Wenn der Pflegebedürftige die Temperatursteuerung der Heizung (Raumthermostat) nicht selbst besorgen kann, ist ebenfalls kein Hilfsbedarf anzunehmen, weil dies keinen besonderen Aufwand erfordert (SSV-NF 10/79). Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, könnte trotz Anschlusses an eine bestehende Zentralheizung ein anzuerkennender Mehrbedarf allerdings dann bestehen, wenn der Wohnraum der pflegebedürftigen Person wegen deren schlechten Gesundheitszustands auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder während dieser auf eine höhere Temperatur gebracht werden muss (10 ObS 13/00k mwN; Pfeil, BPGG 89). Wie die Revision zutreffend aufzeigt, ist nach den Feststellungen die konket verwendbare Heizeinrichtung der Kohleofen, zu dessen Bedienung einschließlich der Herbeischaffung des Brennmaterials die Klägerin fremder Hilfe bedarf, nicht aber die defekte Gasetagenheizung, wie das Berufungsgericht meint.Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist bei der Prüfung der - im Rechtsmittelverfahren allein strittigen - Frage, ob ein Hilfsbedarf nach Paragraph 2, EinstV zum BPGG für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen ist, zunächst anhand der konkreten Situation zu beurteilen, ob die betreffende Hilfsverrichtung erforderlich ist (10 ObS 13/00k; SSV-NF 9/83 ua; Pfeil, Pflegevorsorge 181 f; derselbe, BPGG 89). So ist etwa ein Bedarf nach Fremdhilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen imstande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung). Wenn der Pflegebedürftige die Temperatursteuerung der Heizung (Raumthermostat) nicht selbst besorgen kann, ist ebenfalls kein Hilfsbedarf anzunehmen, weil dies keinen besonderen Aufwand erfordert (SSV-NF 10/79). Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, könnte trotz Anschlusses an eine bestehende Zentralheizung ein anzuerkennender Mehrbedarf allerdings dann bestehen, wenn der Wohnraum der pflegebedürftigen Person wegen deren schlechten Gesundheitszustands auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder während dieser auf eine höhere Temperatur gebracht werden muss (10 ObS 13/00k mwN; Pfeil, BPGG 89). Wie die Revision zutreffend aufzeigt, ist nach den Feststellungen die konket verwendbare Heizeinrichtung der Kohleofen, zu dessen Bedienung einschließlich der Herbeischaffung des Brennmaterials die Klägerin fremder Hilfe bedarf, nicht aber die defekte Gasetagenheizung, wie das Berufungsgericht meint.
Eine andere Frage ist, ob es eine Rolle spielt, dass der Bedarf an fremder Hilfe für die Beheizung des Wohnraums entfiele, würde die Klägerin die Gasetagenheizung durch Anschaffung einer neuen Therme funktionsfähig machen lassen.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 EinstV zum BPGG ist Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. "Einfache" Hilfsmittel sind solche, die ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können (SSV-NF 11/57 mwN). Eine Gastherme fällt nicht unter den Begriff des einfachen Hilfsmittels, weil Gasthermen bekanntermaßen teuer sind. Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist (bei der Beurteilung des Pflegebedarfs) zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (§ 3 Abs 2 EinstV zum BPGG).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EinstV zum BPGG ist Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. "Einfache" Hilfsmittel sind solche, die ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können (SSV-NF 11/57 mwN). Eine Gastherme fällt nicht unter den Begriff des einfachen Hilfsmittels, weil Gasthermen bekanntermaßen teuer sind. Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist (bei der Beurteilung des Pflegebedarfs) zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (Paragraph 3, Absatz 2, EinstV zum BPGG).
Zu den "anderen" (d.h. teureren) Hilfsmitteln ist - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - eine Gasetagenheizung durchaus zu zählen (vgl Pfeil, BPGG 94). Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, der in der Verordnung nicht definierte Begriff "andere Hilfsmittel" sei einschränkend im Sinn der in § 154 Abs 1 ASVG und in § 202 ASVG für "Hilfsmittel" gebrauchten Definitionen zu verstehen. Dem ist nicht zu folgen. Die Erläuterungen zur EinstV zum BPGG (abgedruckt in SozSi 1999, 284 ff) nennen als Beispiele "einfacher" Hilfsmittel Duschsessel, Greifzange, Schlüpfschuhe, Westen, und als Beispiel eines "anderen" Hilfsmittels eine Duschtoilette. Diese Beispiele und der Wortlaut des § 3 EinstV zeigen, dass der Verordnungsgeber nicht nur bestimmte Hilfsmittel, insbesondere nur solche, die in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in Behinderten- und Sozialhilfegesetzen sowie in Versorgungsgesetzen (zB KOVG; HVG) vorgesehen sind, berücksichtigt wissen wollte (vgl Gruber/Pallinger, BPGG § 4 Rz 29). Der Verordnungsgeber stellt bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bloß - in der Kostenfrage aber differenzierend - darauf ab, ob und inwieweit der Anspruchswerber duch den Einsatz sachlicher Mittel (Pfeil, BPGG 93; vgl Tomandl in Tomandl, SV-System 345), die er noch selbst handhaben kann, fremde Hilfe vermeiden könnte. Der Senat hat bereits wiederholt zu Hilfsmitteln, deren Anschaffung einen geringen Aufwand erfordert, Stellung genommen und ist hiebei nicht vom Hilfsmittelbegriff des § 154 ASVG ausgegangen (zB SSV-NF 8/79: Duschsessel; SSV-NF 10/99:Zu den "anderen" (d.h. teureren) Hilfsmitteln ist - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - eine Gasetagenheizung durchaus zu zählen vergleiche Pfeil, BPGG 94). Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, der in der Verordnung nicht definierte Begriff "andere Hilfsmittel" sei einschränkend im Sinn der in Paragraph 154, Absatz eins, ASVG und in Paragraph 202, ASVG für "Hilfsmittel" gebrauchten Definitionen zu verstehen. Dem ist nicht zu folgen. Die Erläuterungen zur EinstV zum BPGG (abgedruckt in SozSi 1999, 284 ff) nennen als Beispiele "einfacher" Hilfsmittel Duschsessel, Greifzange, Schlüpfschuhe, Westen, und als Beispiel eines "anderen" Hilfsmittels eine Duschtoilette. Diese Beispiele und der Wortlaut des Paragraph 3, EinstV zeigen, dass der Verordnungsgeber nicht nur bestimmte Hilfsmittel, insbesondere nur solche, die in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in Behinderten- und Sozialhilfegesetzen sowie in Versorgungsgesetzen (zB KOVG; HVG) vorgesehen sind, berücksichtigt wissen wollte vergleiche Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 4, Rz 29). Der Verordnungsgeber stellt bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bloß - in der Kostenfrage aber differenzierend - darauf ab, ob und inwieweit der Anspruchswerber duch den Einsatz sachlicher Mittel (Pfeil, BPGG 93; vergleiche Tomandl in Tomandl, SV-System 345), die er noch selbst handhaben kann, fremde Hilfe vermeiden könnte. Der Senat hat bereits wiederholt zu Hilfsmitteln, deren Anschaffung einen geringen Aufwand erfordert, Stellung genommen und ist hiebei nicht vom Hilfsmittelbegriff des Paragraph 154, ASVG ausgegangen (zB SSV-NF 8/79: Duschsessel; SSV-NF 10/99:
einfache Greifzange; SSV-NF 11/52: Schnabeltasse; SSV-NF 11/57:
Küchenhocker; SSV-NF 12/148: Stielbürste; SSV-NF 14/105: elektrisches Küchenmeser; 10 ObS 384/02x: Anbringung von Haltegriffen in der Dusche). Aus der Bestimmung des § 3 Abs 2 EinstV zum BPGG erhellt, dass vom Pflegebedürftigen nicht verlangt wird, ein teures Hilfsmittel, dessen Verwendung seinen Pflegebedarf senken oder vermeiden würde, zur Gänze aus eigenen Mitteln anzuschaffen; die Finanzierung nicht vorhandener (anderer) Hilfsmittel muss vielmehr zumindest überwiegend durch einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt sein. Stellt der Verordnungsgeber auf die Verwendung vorhandener Hilfsmittel ab, so setzt er deren Verwendbarkeit, d.h. ihre Funktionsfähigkeit und Bedienbarkeit durch den Pflegebedürftigen, voraus. Ein defektes Hilfsmittel vermag aber seine Funktion nicht zu erfüllen, als Hilfsmittel steht es nicht zur Verfügung. Unter dem Aspekt der Finanzierung ist die Instandsetzung defekter teurer Hilfsmittel, jedenfalls dann, wenn sie keinen größeren finanziellen Aufwand erfordert, der Anschaffung eines teuren Hilfsmittels gleichzuhalten. Nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanzen lässt sich die Gasetagenheizung in der Wohnung der Klägerin nur durch Austausch der Therme instandsetzen. Da Thermen bekanntermaßen das kostspieligste Element einer Gasetagenheizungsanlage sind und nur mit einem größeren finanziellen Aufwand angeschafft werden können, kann die Klägerin auf die Verwendung der Gasetagenheizung nur dann verwiesen werden, wenn die zumindest überwiegende Finanzierung durch die beklagte Partei oder einen anderen öffentlichen Kostenträger gesichert und absehbar ist, dass das Hilfsmittel bald zur Verfügung steht (Pfeil, BPGG 95). Die beklagte Partei hat eine Kostenübernahme nicht erklärt. Anhaltspunkte für eine gesicherte Finanzierung durch einen anderen öffentlichen Kostenträger bestehen nicht. Da daher die Gasetagenheizung bei der Prüfung des Pflegebedarfs der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist und die Klägerin der Hilfe anderer Personen bei der Beheizung der Wohnung mit dem vorhandenen Ofen und der Herbeischaffung von Heizmaterial bedarf, ist der für diese Hilfsverrichtung im § 2 Abs 3 EinstV zum BPGG vorgesehene fixe Zeitwert von 10 Stunden monatlich bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu veranschlagen. Angesichts des sonst nicht strittigen Pflegebedarfs von 44 Stunden beträgt damit der Pflegebedarf der Klägerin 54 Stunden, sodass sie Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hat.Küchenhocker; SSV-NF 12/148: Stielbürste; SSV-NF 14/105: elektrisches Küchenmeser; 10 ObS 384/02x: Anbringung von Haltegriffen in der Dusche). Aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, EinstV zum BPGG erhellt, dass vom Pflegebedürftigen nicht verlangt wird, ein teures Hilfsmittel, dessen Verwendung seinen Pflegebedarf senken oder vermeiden würde, zur Gänze aus eigenen Mitteln anzuschaffen; die Finanzierung nicht vorhandener (anderer) Hilfsmittel muss vielmehr zumindest überwiegend durch einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt sein. Stellt der Verordnungsgeber auf die Verwendung vorhandener Hilfsmittel ab, so setzt er deren Verwendbarkeit, d.h. ihre Funktionsfähigkeit und Bedienbarkeit durch den Pflegebedürftigen, voraus. Ein defektes Hilfsmittel vermag aber seine Funktion nicht zu erfüllen, als Hilfsmittel steht es nicht zur Verfügung. Unter dem Aspekt der Finanzierung ist die Instandsetzung defekter teurer Hilfsmittel, jedenfalls dann, wenn sie keinen größeren finanziellen Aufwand erfordert, der Anschaffung eines teuren Hilfsmittels gleichzuhalten. Nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanzen lässt sich die Gasetagenheizung in der Wohnung der Klägerin nur durch Austausch der Therme instandsetzen. Da Thermen bekanntermaßen das kostspieligste Element einer Gasetagenheizungsanlage sind und nur mit einem größeren finanziellen Aufwand angeschafft werden können, kann die Klägerin auf die Verwendung der Gasetagenheizung nur dann verwiesen werden, wenn die zumindest überwiegende Finanzierung durch die beklagte Partei oder einen anderen öffentlichen Kostenträger gesichert und absehbar ist, dass das Hilfsmittel bald zur Verfügung steht (Pfeil, BPGG 95). Die beklagte Partei hat eine Kostenübernahme nicht erklärt. Anhaltspunkte für eine gesicherte Finanzierung durch einen anderen öffentlichen Kostenträger bestehen nicht. Da daher die Gasetagenheizung bei der Prüfung des Pflegebedarfs der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist und die Klägerin der Hilfe anderer Personen bei der Beheizung der Wohnung mit dem vorhandenen Ofen und der Herbeischaffung von Heizmaterial bedarf, ist der für diese Hilfsverrichtung im Paragraph 2, Absatz 3, EinstV zum BPGG vorgesehene fixe Zeitwert von 10 Stunden monatlich bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu veranschlagen. Angesichts des sonst nicht strittigen Pflegebedarfs von 44 Stunden beträgt damit der Pflegebedarf der Klägerin 54 Stunden, sodass sie Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hat.
Das Erstgericht ist somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 3. 1999 besteht. Der Spruch des erstgerichtlichen Urteils entspricht allerdings nicht dem Gesetz. Gemäß § 89 Abs 2 ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 6 oder 8 ASGG, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Voraussetzung für eine Erledigung des Klagebegehrens in diesem Sinn ist daher unter anderem, dass die zahlenmäßige Höhe der auf eine Geldleistung gerichteten Leistung nicht feststeht, dies ist aber in Pflegegeldsachen nicht der Fall. Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor, es ist der klagenden Partei vielmehr im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt. In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichts mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Das Erstgericht ist somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 3. 1999 besteht. Der Spruch des erstgerichtlichen Urteils entspricht allerdings nicht dem Gesetz. Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 oder 8 ASGG, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Voraussetzung für eine Erledigung des Klagebegehrens in diesem Sinn ist daher unter anderem, dass die zahlenmäßige Höhe der auf eine Geldleistung gerichteten Leistung nicht feststeht, dies ist aber in Pflegegeldsachen nicht der Fall. Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinn des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht vor, es ist der klagenden Partei vielmehr im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt. In Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichts mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.
Anmerkung
E68843 10ObS144.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00144.02B.0304.000Dokumentnummer
JJT_20030304_OGH0002_010OBS00144_02B0000_000