TE OGH 2003/3/4 10ObS375/02y

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Veröffentlicht am 04.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Bernd Guggenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und Rückforderung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2002, GZ 25 Rs 3/02f-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2001, GZ 42 Cgs 148/01h-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2003, 10 ObS 375/02y, werden dahin berichtigt, dass der Spruch anstelle von

"Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."

zu lauten hat:

"Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Diskrepanz innerhalb des Spruches der Entscheidung (im Spruch wurden - anstelle der Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, wie auch aus der Begründung ersichtlich - irrtümlich die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben) ist nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.Die offenbare Diskrepanz innerhalb des Spruches der Entscheidung (im Spruch wurden - anstelle der Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, wie auch aus der Begründung ersichtlich - irrtümlich die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben) ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E68692 10ObS375.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00375.02Y.0304.000

Dokumentnummer

JJT_20030304_OGH0002_010OBS00375_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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