TE OGH 2003/3/6 15Os28/03

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Veröffentlicht am 06.03.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christopher Manfred L***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 14 U 53/01h des Bezirksgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christopher Manfred L***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 14 U 53/01h des Bezirksgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, verletzt

1) § 15 Abs 2 JGG durch den Ausspruch über die Verlängerung der dem Christopher Manfred L***** im Verfahren zu AZ (richtig:) 11 E Vr 71/00 des Landesgerichtes Leoben gemäß § 13 Abs 1 JGG gewährten Probezeit auf fünf Jahre,1) Paragraph 15, Absatz 2, JGG durch den Ausspruch über die Verlängerung der dem Christopher Manfred L***** im Verfahren zu AZ (richtig:) 11 E römisch fünf r 71/00 des Landesgerichtes Leoben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG gewährten Probezeit auf fünf Jahre,

2) § 31 Abs 1 StGB durch Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 E Vr 1039/01z-124. Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E Vr 71/00-39, aufgehoben.2) Paragraph 31, Absatz eins, StGB durch Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 E römisch fünf r 1039/01z-124. Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E römisch fünf r 71/00-39, aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E Vr 71/00-39, wurde (ua) der am 6. Juni 1985 geborene Jugendliche Christopher Manfred L***** des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 erster Satz erster Fall StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und gemäß § 22 Abs 2 JGG Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E römisch fünf r 71/00-39, wurde (ua) der am 6. Juni 1985 geborene Jugendliche Christopher Manfred L***** des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2,, 130 erster Satz erster Fall StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JGG Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 2001, GZ 11 E Vr 369/01-18, wurde der Genannte der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO iVm §§ 15, 16 JGG unter gleichzeitiger Einbeziehung des Schuldspruches des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E Vr 71/00-39, zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (S 281).Mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 2001, GZ 11 E römisch fünf r 369/01-18, wurde der Genannte der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraphen 15,, 16 JGG unter gleichzeitiger Einbeziehung des Schuldspruches des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E römisch fünf r 71/00-39, zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (S 281).

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 E Vr 1039/01z-124, wurde Christopher Manfred L***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 15, 136 Abs 1 und Abs 2 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Tatzeiten Anfang 2000 bis 3. Juli 2000) neuerlich verurteilt und über ihn unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23. August 2001, GZ 11 E Vr 369/01-8, gemäß §§ 31, 40 StGB eine (für drei Jahre bedingt nachgesehene) Zusatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 E römisch fünf r 1039/01z-124, wurde Christopher Manfred L***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2, StGB und der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den Paragraphen 15,, 136 Absatz eins und Absatz 2, StGB, der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Tatzeiten Anfang 2000 bis 3. Juli 2000) neuerlich verurteilt und über ihn unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23. August 2001, GZ 11 E römisch fünf r 369/01-8, gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB eine (für drei Jahre bedingt nachgesehene) Zusatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

Schließlich wurde der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, des - am 24. September 2001 begangenen - Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 Hv 1039/01z-124, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Wochen, die ("gemäß § 43 Abs 1 StPO") unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Schließlich wurde der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, des - am 24. September 2001 begangenen - Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 Hv 1039/01z-124, gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Wochen, die ("gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StPO") unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Zugleich sprach dieses Gericht - entgegen der Vorschrift des § 494a Abs 4 StPO nicht in (erkennbarer) Beschlussform - "gemäß § 53 Abs 2 StPO" aus, dass (auch) "die Probezeit hinsichtlich der Verurteilungen zu 11 E Vr 71/02 sowie 11 E Vr 369/01 auf 5 Jahre verlängert" wird.Zugleich sprach dieses Gericht - entgegen der Vorschrift des Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nicht in (erkennbarer) Beschlussform - "gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StPO" aus, dass (auch) "die Probezeit hinsichtlich der Verurteilungen zu 11 E römisch fünf r 71/02 sowie 11 E römisch fünf r 369/01 auf 5 Jahre verlängert" wird.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Zum einen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach § 53 Abs 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - überhaupt nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (Jerabek WK2 § 53 Rz 23, Jesionek JGG3 § 15 Abs 1 Anm 15, Bachner-Foregger MTA JGG4 § 13 Anm III und VIII). Mag auch diese Probezeit im konkreten Fall wegen des bereits am 23. August 2001 unter AZ 11 E Vr 369/01 des Landesgerichtes Leoben erfolgten nachträglichen Strafausspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO nicht mehr gelaufen und deren Verlängerung daher gegenstandslos sein, erweist sich dennoch die Beseitigung des Verlängerungsausspruches, soweit er die gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit betrifft, aus Gründen der Rechtsklarheit als erforderlich, um allfällige auf dem Versehen des Bezirksgerichtes beruhende Verfügungen oder Entscheidungen anderer Behörden auszuschließen.Zum einen ist die Verlängerung der mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit im Gesetz - anders als nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - überhaupt nicht vorgesehen und demnach in jedem Fall unzulässig (Jerabek WK2 Paragraph 53, Rz 23, Jesionek JGG3 Paragraph 15, Absatz eins, Anmerkung 15, Bachner-Foregger MTA JGG4 Paragraph 13, Anmerkung römisch III und römisch VIII). Mag auch diese Probezeit im konkreten Fall wegen des bereits am 23. August 2001 unter AZ 11 E römisch fünf r 369/01 des Landesgerichtes Leoben erfolgten nachträglichen Strafausspruches gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht mehr gelaufen und deren Verlängerung daher gegenstandslos sein, erweist sich dennoch die Beseitigung des Verlängerungsausspruches, soweit er die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmte Probezeit betrifft, aus Gründen der Rechtsklarheit als erforderlich, um allfällige auf dem Versehen des Bezirksgerichtes beruhende Verfügungen oder Entscheidungen anderer Behörden auszuschließen.

Zum anderen nahm das Bezirksgericht Leoben bei Verhängung der (Zusatz-)Strafe zu Unrecht auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001 Bedacht, weil bereits in diesem Erkenntnis gemäß §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 2001 ausgesprochen worden war, die Tatzeit (24. September 2001) der der gegenständlichen Verurteilung des Bezirksgerichtes Leoben zu Grunde liegenden Straftat aber zwischen den beiden vorgenannten Urteilen des Landesgerichtes Leoben liegt (Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 15, Ratz, WK2 § 31 Rz 5 f). Die rechtsirrige Annahme der Voraussetzungen des § 31 StGB durch das Bezirksgericht Leoben gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil. Der Gefahr, dass das Landesgericht Leoben von einer - nur bei tatsächlichem Vorliegen dieser Voraussetzungen ex lege eintretenden - Auswirkung des bezirksgerichtlichen Urteils auf die Probezeit der unter AZ 11 Hv 1039/01z gewährten bedingten Strafnachsicht ausgehen könnte (§ 55 Abs 3 StGB), kann durch entsprechende Verständigung des Gerichtshofes begegnet werden.Zum anderen nahm das Bezirksgericht Leoben bei Verhängung der (Zusatz-)Strafe zu Unrecht auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001 Bedacht, weil bereits in diesem Erkenntnis gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 2001 ausgesprochen worden war, die Tatzeit (24. September 2001) der der gegenständlichen Verurteilung des Bezirksgerichtes Leoben zu Grunde liegenden Straftat aber zwischen den beiden vorgenannten Urteilen des Landesgerichtes Leoben liegt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 15, Ratz, WK2 Paragraph 31, Rz 5 f). Die rechtsirrige Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 31, StGB durch das Bezirksgericht Leoben gereicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil. Der Gefahr, dass das Landesgericht Leoben von einer - nur bei tatsächlichem Vorliegen dieser Voraussetzungen ex lege eintretenden - Auswirkung des bezirksgerichtlichen Urteils auf die Probezeit der unter AZ 11 Hv 1039/01z gewährten bedingten Strafnachsicht ausgehen könnte (Paragraph 55, Absatz 3, StGB), kann durch entsprechende Verständigung des Gerichtshofes begegnet werden.

Anmerkung

E68733 15Os28.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00028.03.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20030306_OGH0002_0150OS00028_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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