Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras als weitere Richter gem § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. Dr. Günther V***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***** AG, vertreten durch Viehböck & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, 2. L***** AG in Abwicklung, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegner 1. B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, 2. D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, 4. V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 7. F***** GmbH, *****, 8. R***** GmbH, *****, 7. und 8. Antragsgegner vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 9. A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien,Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras als weitere Richter gem Paragraph 92, Absatz 2, KartG in der Kartellrechtssache der Antragsteller 1. Dr. Günther V***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L***** AG, vertreten durch Viehböck & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, 2. L***** AG in Abwicklung, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegner 1. B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, 2. D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, 4. V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 7. F***** GmbH, *****, 8. R***** GmbH, *****, 7. und 8. Antragsgegner vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, 9. A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien,
11. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Roniger, Rechtsanwalt in Wien, 14. P***** GmbH, *****, mittlerweile verschmolzen mit 15. K***** GmbH, *****, 16. C***** GmbH, *****, 14.
- 16. Antragsgegner vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, 20. B***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, 21. C***** KG, *****, 20. und 21. Antragsgegner vertreten durch Dr. Viktor Thurnher, Rechtsanwalt in Dornbirn, 23. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Roniger, Rechtsanwalt in Wien, 26. S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Untersagung der Durchführung eines verbotenen Kartells und Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, über den Kostenrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 19. September 2002, GZ 26 Kt 255, 256 - 281/00-129, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie - unter Berücksichtigung der Teilrechtskraft gegenüber der Erstantragstellerin und mit klarstellender Modifizierung - nunmehr zu lauten hat:
"Die gerichtliche Rahmengebühr betreffend die Verfahren der Antragsgegner zu 1.-2., 4., 7.-9., 11., 14.-16., 20.-21., 23. und 26. wird hinsichtlich des Erstantragstellers mit 39.000 EUR, hinsichtlich der Zweitantragstellerin mit 21.000 EUR bestimmt.
Hinsichtlich des Betrags von 21.000 EUR sind die Antragstellerinnen zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig."
Text
Begründung:
Die Antragstellerinnen begehrten
1. gegenüber sämtlichen Antragsgegnern zu 1. - 26.
a) die Feststellung, dass einem bestimmten Verhalten der Antragsgegner (Verweigerung der Lieferung von Verlagsprodukten) ein Vereinbarungs-, in eventu Verhaltenskartell zugrunde liege, dessen Durchführung verboten sei;
b) die Abstellung des darin gelegenen Marktmissbrauches;
2. gegenüber den Antragsgegnern zu 1. - 22.
a) die Feststellung, dass einem bestimmten weiteren Verhalten (Weisungen an Vertriebsgesellschaften, den Bestellungen nicht nachzukommen oder die Lieferung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen) ein Vereinbarungs-, in eventu Verhaltenskartell, in eventu eine vertikale Vertriebsbindung zugrunde liege, dessen Durchführung verboten bzw deren Durchführung zu untersagen sei;
b) die Abstellung des darin gelegenen Marktmissbrauches. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 4, 7 und 8 (ON 119), zu 11 und 23 (ON 120) und zu 26 (ON 118) wurden die Anträge von beiden Antragstellerinnen zurückgezogen. Die Antragsgegner zu 1 (ON 116), 2 (ON 117), 9 (ON 115), 14-15 (ON 111), 16 (ON 112) und 20 und 21 (ON 122) beantragten jeweils mit beiden Antragstellern die Einstellung des Verfahrens. Die Anträge wurden vom Erstgericht zur Kenntnis genommen, das aussprach, dass die Verfahren betreffend die genannten Antragsgegner "hiemit beendet" seien (ON 113, ON 121). Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 39.000 EUR und sprach die Zahlungspflicht beider Antragstellerinnen zur ungeteilten Hand aus. Gemäß § 80 Z 3 KartG sei für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 15.000 EUR, gemäß Z 9 leg cit für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach §§ 35 und 36 KartG (Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) eine solche von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Zahlungspflichtig für diese Gebühr seien gemäß § 82 Z 3 lit c KartG die Antragstellerinnen; sie hafteten gemäß § 83 KartG zur ungeteilten Hand. Berücksichtige man, dass über das Vermögen der Erstantragstellerin der Konkurs eröffnet worden sei und dass sich die Zweitantragstellerin in Liquidation befinde, sei je Antrag und je Antragsgegner jeweils nur die Mindestgebühr von 750 EUR - in Summe daher 39.000 EUR - festzusetzen gewesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der Zweitantragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Antragsgegnerinnen zu 20 und 21 beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.b) die Abstellung des darin gelegenen Marktmissbrauches. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 4, 7 und 8 (ON 119), zu 11 und 23 (ON 120) und zu 26 (ON 118) wurden die Anträge von beiden Antragstellerinnen zurückgezogen. Die Antragsgegner zu 1 (ON 116), 2 (ON 117), 9 (ON 115), 14-15 (ON 111), 16 (ON 112) und 20 und 21 (ON 122) beantragten jeweils mit beiden Antragstellern die Einstellung des Verfahrens. Die Anträge wurden vom Erstgericht zur Kenntnis genommen, das aussprach, dass die Verfahren betreffend die genannten Antragsgegner "hiemit beendet" seien (ON 113, ON 121). Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 39.000 EUR und sprach die Zahlungspflicht beider Antragstellerinnen zur ungeteilten Hand aus. Gemäß Paragraph 80, Ziffer 3, KartG sei für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 15.000 EUR, gemäß Ziffer 9, leg cit für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach Paragraphen 35 und 36 KartG (Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) eine solche von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Zahlungspflichtig für diese Gebühr seien gemäß Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG die Antragstellerinnen; sie hafteten gemäß Paragraph 83, KartG zur ungeteilten Hand. Berücksichtige man, dass über das Vermögen der Erstantragstellerin der Konkurs eröffnet worden sei und dass sich die Zweitantragstellerin in Liquidation befinde, sei je Antrag und je Antragsgegner jeweils nur die Mindestgebühr von 750 EUR - in Summe daher 39.000 EUR - festzusetzen gewesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der Zweitantragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Antragsgegnerinnen zu 20 und 21 beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Zweitantragstellerin bekämpft den Beschluss dem Grunde nach insoweit, als ihrer Auffassung nach in jenen Verfahren, die auf Grund eines gemeinsam mit Antragsgegnern eingebrachten Einstellungsantrags geendet hätten, den davon betroffenen Antragsgegnern jeweils die halben Kosten aufzuerlegen gewesen wären. Dieser Einwand ist unbegründet.
Gem § 82 Z 3c KartG ist die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 3 und 9 KartG dann, wenn - wie hier - der Antragsteller keine Amtspartei ist, nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen. Diese Bestimmung statuiert - ähnlich § 41 Abs 1 ZPO - das Prinzip der Erfolgshaftung. Der Erfolg des Antragstellers im Verfahren misst sich dabei allein daran, ob und allenfalls in welchem Umfang er mit seinen Anträgen (gemessen an der Endentscheidung) letztlich durchgedrungen ist. Auf den Grund des Erfolgs kommt es ebensowenig an wie darauf, warum das Verfahren (etwa infolge Rückziehung des Antrags oder gemeinsamer Parteienerklärung, dass das Verfahren eingestellt werden möge) ohne antragsstattgebende Entscheidung endgültig beendet worden ist. Wurde demnach das Verfahren (in Ansehung der im Spruch dieser Entscheidung genannten Antragsgegner) endgültig beendet, ohne dass die Antragstellerinnen gegen sie mit ihren Anträgen auch nur teilweise durchgedrungen wären, liegt in der Bestimmung der Antragstellerinnen allein als zahlungspflichtige Personen iSd § 82 KartG für die Gebühr nach § 80 KartG kein Rechtsirrtum. Zutreffend zeigt die Zweitantragstellerin aber auf, dass das Erstgericht bei Auferlegung einer Mindestgebühr von 750 EUR pro Verfahren und einer mit insgesamt 39.000 EUR bestimmten Rahmengebühr unrichtig von 52 Verfahren ausgeht.Gem Paragraph 82, Ziffer 3 c, KartG ist die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 80, Ziffer 3 und 9 KartG dann, wenn - wie hier - der Antragsteller keine Amtspartei ist, nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen. Diese Bestimmung statuiert - ähnlich Paragraph 41, Absatz eins, ZPO - das Prinzip der Erfolgshaftung. Der Erfolg des Antragstellers im Verfahren misst sich dabei allein daran, ob und allenfalls in welchem Umfang er mit seinen Anträgen (gemessen an der Endentscheidung) letztlich durchgedrungen ist. Auf den Grund des Erfolgs kommt es ebensowenig an wie darauf, warum das Verfahren (etwa infolge Rückziehung des Antrags oder gemeinsamer Parteienerklärung, dass das Verfahren eingestellt werden möge) ohne antragsstattgebende Entscheidung endgültig beendet worden ist. Wurde demnach das Verfahren (in Ansehung der im Spruch dieser Entscheidung genannten Antragsgegner) endgültig beendet, ohne dass die Antragstellerinnen gegen sie mit ihren Anträgen auch nur teilweise durchgedrungen wären, liegt in der Bestimmung der Antragstellerinnen allein als zahlungspflichtige Personen iSd Paragraph 82, KartG für die Gebühr nach Paragraph 80, KartG kein Rechtsirrtum. Zutreffend zeigt die Zweitantragstellerin aber auf, dass das Erstgericht bei Auferlegung einer Mindestgebühr von 750 EUR pro Verfahren und einer mit insgesamt 39.000 EUR bestimmten Rahmengebühr unrichtig von 52 Verfahren ausgeht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Rahmengebühr (nur) für die im Kopf des Beschlusses genannten 14 Antragsgegner bestimmt. Dass zwei von ihnen im Zuge des Verfahrens miteinander verschmolzen wurden (vgl ON 111), berührt die schon mit der Verfahrenseinleitung entstandene Gebührenpflicht (vgl § 2 Z 9 GGG) nicht. Weil für jeden Antragsgegner zwei unterschiedliche Anträge gestellt wurden (Untersagung der Durchführung eines verbotenen Kartells und Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung), die jeweils verschiedenen Gebührentatbeständen zuzuordnen sind (§ 80 Z 3 und 9 KartG), ergeben sich für die Bemessung der Rahmengebühr insgesamt 28 Verfahren, auf die - unbekämpft - jeweils eine Mindestgebühr von 750 EUR entfällt. Damit errechnet sich eine Rahmengebühr von insgesamt 21.000 EUR. Die Haftung der Antragstellerinnen zur ungeteilten Hand ist in § 83 KartG begründet. Dem Kostenrekurs war teilweise Folge zu geben.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Rahmengebühr (nur) für die im Kopf des Beschlusses genannten 14 Antragsgegner bestimmt. Dass zwei von ihnen im Zuge des Verfahrens miteinander verschmolzen wurden vergleiche ON 111), berührt die schon mit der Verfahrenseinleitung entstandene Gebührenpflicht vergleiche Paragraph 2, Ziffer 9, GGG) nicht. Weil für jeden Antragsgegner zwei unterschiedliche Anträge gestellt wurden (Untersagung der Durchführung eines verbotenen Kartells und Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung), die jeweils verschiedenen Gebührentatbeständen zuzuordnen sind (Paragraph 80, Ziffer 3 und 9 KartG), ergeben sich für die Bemessung der Rahmengebühr insgesamt 28 Verfahren, auf die - unbekämpft - jeweils eine Mindestgebühr von 750 EUR entfällt. Damit errechnet sich eine Rahmengebühr von insgesamt 21.000 EUR. Die Haftung der Antragstellerinnen zur ungeteilten Hand ist in Paragraph 83, KartG begründet. Dem Kostenrekurs war teilweise Folge zu geben.
Anmerkung
E68651 16Ok19.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0160OK00019.02.0310.000Dokumentnummer
JJT_20030310_OGH0002_0160OK00019_0200000_000