TE OGH 2003/3/11 14Os6/03

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Veröffentlicht am 11.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Houshang G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2002, GZ 32 Hv 99/02i-54, sowie über die in der Berufung implizierte (§ 498 Abs 3 vorletzter Satz StPO) Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 6 StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Houshang G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2002, GZ 32 Hv 99/02i-54, sowie über die in der Berufung implizierte (Paragraph 498, Absatz 3, vorletzter Satz StPO) Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Houshang G***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB (I) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Houshang G***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. April 2002 in Wien Fatemeh A*****

I) durch die Äußerung, er werde ihr Gesicht mit Säure zerstören undrömisch eins) durch die Äußerung, er werde ihr Gesicht mit Säure zerstören und

sie werde ihr Leben verlieren, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tode und mit einer auffallenden Verunstaltung, zu einer Unterlassung, nämlich dazu, nicht aus seiner Wohnung zu gehen und ihn nicht zu verlassen, zu nötigen versucht,

II) mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er seine Wohnungstüre versperrte, ihr einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, seine Hand über ihren Mund legte und sie an ihren Haaren in sein Schlafzimmer zerrte, wo er sie würgte, ihr durch längere Zeit hindurch mit einem Gürtel Schläge ins Gesicht und auf den Körper versetzte, sie anschließend auszog, ihre Beine an das Bett fesselte, ihr die Hände mit einem Strick zusammenband und sein Glied (bis zum Samenerguss) in ihre Scheide einführte, wodurch Fatemeh A***** eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Unterkiefers, Hautabschürfungen im Brustbereich, Prellungen am linken Unterschenkel und am rechten Oberschenkel, eine Prellung beider Hüften sowie eine Schädelprellung erlitt.römisch II) mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er seine Wohnungstüre versperrte, ihr einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, seine Hand über ihren Mund legte und sie an ihren Haaren in sein Schlafzimmer zerrte, wo er sie würgte, ihr durch längere Zeit hindurch mit einem Gürtel Schläge ins Gesicht und auf den Körper versetzte, sie anschließend auszog, ihre Beine an das Bett fesselte, ihr die Hände mit einem Strick zusammenband und sein Glied (bis zum Samenerguss) in ihre Scheide einführte, wodurch Fatemeh A***** eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Unterkiefers, Hautabschürfungen im Brustbereich, Prellungen am linken Unterschenkel und am rechten Oberschenkel, eine Prellung beider Hüften sowie eine Schädelprellung erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Durch den im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachten Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht die entscheidenden Feststellungen "allein" aus der für glaubwürdig beurteilten Aussage der Zeugin Fatemeh A***** ableitete und seine Verantwortung, wonach er "sie am betreffenden Abend nicht vergewaltigt hätte, als bloße Schutzbehauptung ansah", macht er den Begründungsmangel einer Unvollständigkeit (iSd Z 5 zweiter Fall) nicht geltend. Vielmehr bekämpft er damit ebenso wie in seinen weiteren Ausführungen, mit denen er versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe A***** nur aus Eifersucht geschlagen, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hätte, wurde in der Beschwerde hingegen nicht konkret behauptet.Durch den im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachten Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Erstgericht die entscheidenden Feststellungen "allein" aus der für glaubwürdig beurteilten Aussage der Zeugin Fatemeh A***** ableitete und seine Verantwortung, wonach er "sie am betreffenden Abend nicht vergewaltigt hätte, als bloße Schutzbehauptung ansah", macht er den Begründungsmangel einer Unvollständigkeit (iSd Ziffer 5, zweiter Fall) nicht geltend. Vielmehr bekämpft er damit ebenso wie in seinen weiteren Ausführungen, mit denen er versucht, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe A***** nur aus Eifersucht geschlagen, lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hätte, wurde in der Beschwerde hingegen nicht konkret behauptet.

Die vom Nichtigkeitswerber ferner relevierte Möglichkeit, ob die Zeugin A***** vor der Tat bereits intime Beziehungen zum Angeklagten hatte, wurde vom Erstgericht zwar erwogen, aber mit logisch und empirisch einwandfrei gezogenen Schlussfolgerungen als unerheblich erachtet (US 8), sodass die diesbezügliche Kritik unvollständiger Urteilsbegründung fehlschlägt. Dass auch eine andere Wertung der Beweise denkmöglich gewesen wäre, ist als unzulässige Kritik an der Lösung der Schuldfrage einer Geltendmachung als Begründungsmangel nach der Z 5 entzogen.Die vom Nichtigkeitswerber ferner relevierte Möglichkeit, ob die Zeugin A***** vor der Tat bereits intime Beziehungen zum Angeklagten hatte, wurde vom Erstgericht zwar erwogen, aber mit logisch und empirisch einwandfrei gezogenen Schlussfolgerungen als unerheblich erachtet (US 8), sodass die diesbezügliche Kritik unvollständiger Urteilsbegründung fehlschlägt. Dass auch eine andere Wertung der Beweise denkmöglich gewesen wäre, ist als unzulässige Kritik an der Lösung der Schuldfrage einer Geltendmachung als Begründungsmangel nach der Ziffer 5, entzogen.

Schließlich war auch das Beschwerdevorbringen unterbliebener Erörterung des Umstandes, dass die Krankengeschichte des Wilhelminenspitals bei einer etwa 12 Stunden nach der Tat durchgeführten gynäkologischen Untersuchung keine Spermareste oder sonstige Hinweise auf eine Vergewaltigung auswies, nicht erfolgführend. Denn es mangelte ihm angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten, der weder einen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin noch deren Misshandlung, sondern nur deren gewaltsame Veranlassung zum Geschlechtsverkehr in Abrede stellte (S 311 ff), zur notwendigen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) am Vorbringen, inwiefern die Nichtauffindung von Spermaspuren (S 201 iVm S 415) für den Angeklagten entlastend sein sollte.Schließlich war auch das Beschwerdevorbringen unterbliebener Erörterung des Umstandes, dass die Krankengeschichte des Wilhelminenspitals bei einer etwa 12 Stunden nach der Tat durchgeführten gynäkologischen Untersuchung keine Spermareste oder sonstige Hinweise auf eine Vergewaltigung auswies, nicht erfolgführend. Denn es mangelte ihm angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten, der weder einen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin noch deren Misshandlung, sondern nur deren gewaltsame Veranlassung zum Geschlechtsverkehr in Abrede stellte (S 311 ff), zur notwendigen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) am Vorbringen, inwiefern die Nichtauffindung von Spermaspuren (S 201 in Verbindung mit S 415) für den Angeklagten entlastend sein sollte.

Nach Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Aktenlage ergeben sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Soweit der Nichtigkeitswerber einen (schwerwiegenden) Mangel in der Sachverhaltsermittlung darin erblickt, dass das Erstgericht jenen Arzt bzw jene Ärztin nicht vernommen hat, der bei Fatemeh A***** am Tage nach der Tat die gynäkologische Untersuchung vorgenommen hatte, unterlässt er das für einen Beschwerdeerfolg notwendige Vorbringen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, die - von Amts wegen nicht erforderlich gewesene - Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (s dazu Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480 mwN).Nach Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Aktenlage ergeben sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen. Soweit der Nichtigkeitswerber einen (schwerwiegenden) Mangel in der Sachverhaltsermittlung darin erblickt, dass das Erstgericht jenen Arzt bzw jene Ärztin nicht vernommen hat, der bei Fatemeh A***** am Tage nach der Tat die gynäkologische Untersuchung vorgenommen hatte, unterlässt er das für einen Beschwerdeerfolg notwendige Vorbringen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, die - von Amts wegen nicht erforderlich gewesene - Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (s dazu Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 mwN).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68814 14Os6.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00006.03.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20030311_OGH0002_0140OS00006_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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