TE OGH 2003/3/12 1Nc10/03s

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 10036/02i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers V*****, vertreten durch den ersten Obmann Anton S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,500.000,00 EUR folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der antragstellende Verein beabsichtigt, die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung wegen eines behaupteten Schadens von 1,500.000,00 EUR in Anspruch zu nehmen und begehrte dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Schadensursache sei ua das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten zahlreicher richterlicher und staatsanwaltlicher Organe auf allen Ebenen der Justiz, so auch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Dagegen erhob der antragstellende Verein Rekurs. Mit Beschluss vom 16. 1. 2003 delegierte der Oberste Gerichtshof die Verfahrenshilfesache zur Entscheidung über den Rekurs an das Oberlandesgericht Linz. Dieses hob den angefochtenen Beschluss aus Anlass des Rekurses mit Beschluss vom 4. 3. 2003 als nichtig auf und legte den Akt zur Fällung einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.Dagegen erhob der antragstellende Verein Rekurs. Mit Beschluss vom 16. 1. 2003 delegierte der Oberste Gerichtshof die Verfahrenshilfesache zur Entscheidung über den Rekurs an das Oberlandesgericht Linz. Dieses hob den angefochtenen Beschluss aus Anlass des Rekurses mit Beschluss vom 4. 3. 2003 als nichtig auf und legte den Akt zur Fällung einer Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Der dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegende Amtshaftungsanspruch wird ua auf die Behauptung rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien gestützt und damit auch aus Entscheidungen dieser Gerichte abgeleitet. Somit ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht - auch in einer der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienenden Verfahrenshilfesache - anstelle des an sich zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses des antragstellenden Vereins zu bestimmen.Der dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegende Amtshaftungsanspruch wird ua auf die Behauptung rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien gestützt und damit auch aus Entscheidungen dieser Gerichte abgeleitet. Somit ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht - auch in einer der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienenden Verfahrenshilfesache - anstelle des an sich zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses des antragstellenden Vereins zu bestimmen.

Anmerkung

E68653 1Nc10.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00010.03S.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20030312_OGH0002_0010NC00010_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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