Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Heinz L*****, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Walter L*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 33.223,90 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 2002, 2 Ob 236/02y, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 2002, 2 Ob 236/02y, wird dahin berichtigt, dass dem Spruch der Entscheidung folgender Absatz angefügt wird:
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.716,38 (darin enthalten USt von EUR 425,73) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 22,85 (darin enthalten USt von EUR 3,81) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Weiters wird der Kopf der Entscheidung dahin berichtigt, dass es bei der Bezeichnung des Erstgerichtes Bezirksgericht Kufstein statt Bezirksgericht Innsbruck heißt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Entscheidung vom 21. 11. 2002, 2 Ob 236/02y, wurde irrtümlich übersehen, der in den Rechtsmittelverfahren obsiegenden klagenden Partei deren Rechtsmittelkosten zuzusprechen. Dabei handelt es sich um einen offenbaren Fehler, der gemäß §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen war. Der Ansatz für den Rekurs des Klägers beträgt aber nur EUR 604, weil, anders als im Berichtigungsantrag, im Rechtsmittel selbst nur dieser Betrag verzeichnet wurde.Bei der Entscheidung vom 21. 11. 2002, 2 Ob 236/02y, wurde irrtümlich übersehen, der in den Rechtsmittelverfahren obsiegenden klagenden Partei deren Rechtsmittelkosten zuzusprechen. Dabei handelt es sich um einen offenbaren Fehler, der gemäß Paragraphen 430,, 419 ZPO zu berichtigen war. Der Ansatz für den Rekurs des Klägers beträgt aber nur EUR 604, weil, anders als im Berichtigungsantrag, im Rechtsmittel selbst nur dieser Betrag verzeichnet wurde.
Bemessungsgrundlage für den Berichtigungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 RATG nur den Kostenbetrag, um den die Entscheidung berichtigt wurde.Bemessungsgrundlage für den Berichtigungsantrag ist in entsprechender Anwendung des Paragraph 11, RATG nur den Kostenbetrag, um den die Entscheidung berichtigt wurde.
Weiters war im Kopf der Entscheidung die Bezeichnung des Erstgerichtes zu korrigieren.
Anmerkung
E68656 2Ob236.02y-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00236.02Y.0313.000Dokumentnummer
JJT_20030313_OGH0002_0020OB00236_02Y0000_000