Kopf
Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den
Richter des Landesgerichtes Mag. Oberhofer als Vorsitzenden sowie die
Richter des Landesgerichtes HR Dr. Reitprecht und Mag. Schaller in
der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. H.... M....geb.
3.10.1979, und 2. A...... M......., geb. 15.12.1983, beide vertreten
durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in Mödling, wider die
verpflichtete Partei Dr. C....... M......, wegen Unterhalt
(Streitwert nach JN: Euro 23.897,82), infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG Ebreichsdorf vom 8.11.2002, 4 E 2462/02v-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung der Exekution auf laufenden Unterhalt mit der Maßgabe bestätigt, dass diesbezüglich die Exekution dem Erstbetreibenden hinsichtlich eines Betrages von Euro 332,34 monatlich ab 1.9.2002 und dem Zweitbetreibenden hinsichtlich eines Betrages von Euro 296,55 monatlich ab 1.9.2002 bewilligt wird, und im Übrigen (Exekution auf rückständigen Unterhalt von Euro 1.257,78 s.A.) aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem am 2.9.2002 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag begehrten die Betreibenden, ihnen wider den Verpflichteten auf Grund des am 15.7.1994 vor dem BG Mödling zu 7 P 70/93 geschlossenen Vergleichs zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von Euro 1.257,78 s.A. und des laufenden Unterhalts ab September 2002 von Euro 628,89 "samt 4 % Zinsen ab 11. eines jeden Monats" die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution nach § 294 EOMit dem am 2.9.2002 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag begehrten die Betreibenden, ihnen wider den Verpflichteten auf Grund des am 15.7.1994 vor dem BG Mödling zu 7 P 70/93 geschlossenen Vergleichs zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von Euro 1.257,78 s.A. und des laufenden Unterhalts ab September 2002 von Euro 628,89 "samt 4 % Zinsen ab 11. eines jeden Monats" die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO
hinsichtlich Forderungen des Verpflichteten gegenüber der N..........
G.......... zu bewilligen. Dabei wurde im Feld 03 "wegen" (unter Berücksichtigung des 36-fachen monatlichen Unterhaltsanspruchs) ein Gesamtstreitwert von Euro 23.897,82 angegeben; dieser Betrag wurde auch im Feld 07 als hereinzubringende Kapitalforderung angeführt. Im Feld 10 wurde als Rechtsgrund der Forderung gegenüber dem Drittschuldner die Variante "Sonstiges" angekreuzt und dazu ausgeführt, "Forderungen auf Grund bestehender Arzthonorarforderungen."
Am 12.9.2002 erließ das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für die Kostenbemessung das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen sei, weshalb die Punkte 03 und 07 richtig zu stellen seien; weiters falle die gepfändete Forderung unter § 290a Z 2 EO, weshalb "im Punkt 10 anzukreuzen" und die nähere Bezeichnung der Forderung in Punkt 11 anzuführen sei; schließlich könnten gesetzliche Verzugszinsen nicht für zukünftig fällig werdende Unterhaltsforderungen verzeichnet werden.Am 12.9.2002 erließ das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für die Kostenbemessung das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen sei, weshalb die Punkte 03 und 07 richtig zu stellen seien; weiters falle die gepfändete Forderung unter Paragraph 290 a, Ziffer 2, EO, weshalb "im Punkt 10 anzukreuzen" und die nähere Bezeichnung der Forderung in Punkt 11 anzuführen sei; schließlich könnten gesetzliche Verzugszinsen nicht für zukünftig fällig werdende Unterhaltsforderungen verzeichnet werden.
Am 25.10.2002 und zuletzt - nach neurlicher Zurückstellung zur Verbesserung vom 30.10.2002 - am 8.11.2002 brachten die Verpflichteten den Exekutionsantrag verbessert wieder ein, wobei der Gesamtstreitwert in Feld 03 und die betriebene Kapitalforderung in Feld 07 mit 8.804,46 angegeben sind; der laufende Unterhalt in Euro 295,55 und Euro 332,34, jeweils ab 1.9.2002, aufgegliedert. In Feld 10 ist nunmehr "A - Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO - beschränkt pfändbar (Tabellen 1)" angekreuzt. Dazu wird im Feld 11 ausgeführt, "Einkünfte aus wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen als Vertragsarzt".Am 25.10.2002 und zuletzt - nach neurlicher Zurückstellung zur Verbesserung vom 30.10.2002 - am 8.11.2002 brachten die Verpflichteten den Exekutionsantrag verbessert wieder ein, wobei der Gesamtstreitwert in Feld 03 und die betriebene Kapitalforderung in Feld 07 mit 8.804,46 angegeben sind; der laufende Unterhalt in Euro 295,55 und Euro 332,34, jeweils ab 1.9.2002, aufgegliedert. In Feld 10 ist nunmehr "A - Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach Paragraph 290 a, EO - beschränkt pfändbar (Tabellen 1)" angekreuzt. Dazu wird im Feld 11 ausgeführt, "Einkünfte aus wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen als Vertragsarzt".
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Verpflichteten die beantragte Exekution und bestimmte die Kosten mit Euro 425,71.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag auf dessen "ersatzlose Behebung".
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist - im Sinne eines im Rekursantrag implizit enthaltenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages - teilweise berechtigt. Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar die Kostenbemessungsgrundlage im vorliegenden Fall nur Euro 8.804,46 beträgt, da laufender Kindesunterhalt gem § 9 Abs 3 RATG bzw. § 15 Abs 5 GGG mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten ist; der Streitwert des Verfahrens richtet sich hingegen nach der zwingenden Vorschrift des § 58 JN, nach welcher Ansprüche auf laufende Unterhaltsbeträge mit dem Dreifachen der Jahresleistung anzunehmen sind.Der Rekurs ist - im Sinne eines im Rekursantrag implizit enthaltenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages - teilweise berechtigt. Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar die Kostenbemessungsgrundlage im vorliegenden Fall nur Euro 8.804,46 beträgt, da laufender Kindesunterhalt gem Paragraph 9, Absatz 3, RATG bzw. Paragraph 15, Absatz 5, GGG mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten ist; der Streitwert des Verfahrens richtet sich hingegen nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 58, JN, nach welcher Ansprüche auf laufende Unterhaltsbeträge mit dem Dreifachen der Jahresleistung anzunehmen sind.
Der Rekurswerber macht geltend, der Exekutionsantrag sei unbestimmt und unschlüssig. Aus diesem und der darauf gründenden Exekutionsbewilligung sei nicht ersichtlich, welche Beträge tatsächlich betrieben würden. In Feld 03 scheine ein rückständiger und laufender Unterhalt von insgesamt Euro 8.804,46 auf, was damit in Widerspruch stehe, dass im Feld 07 eine Kapitalforderung in diesem Betrag und zusätzlich ein laufender Unterhalt von Euro 296,55 und 332,34 ab 1.9.2002 ausgewiesen sei. Es sei auch nicht erkennbar, welche Beträge für welchen Betreibenden in Exekution gezogen würden; der in Feld 03 genannte rückständige Unterhalt bzw. die in Feld 07 genannte Kapitalforderung seien nicht nach der jeweils betreibenden Partei aufgeschlüsselt, was im Widerspruch zu § 63 EO stehe. Auch die Angabe des Exekutionsmittels sei unbestimmt und unschlüssig geblieben. In Feld 10 sei nunmehr die Variante "A" (§ 290a EO) angekreuzt und dazu in Feld 11 angegeben, dass es sich um wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen als Vertragsarzt handle, dennoch finde sich unter der Rubrik "S" weiterhin die Angabe "Forderung auf Grund bestehender Arzthonorare" und sei weiterhin ein bestimmter Drittschuldner angegeben. Die Betreibenden hätten genau darlegen müssen, ob sie nunmehr Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO oder Geldforderungen gegen bestimmte Drittschuldner gem § 294 EO in Exekution ziehen wollten.Der Rekurswerber macht geltend, der Exekutionsantrag sei unbestimmt und unschlüssig. Aus diesem und der darauf gründenden Exekutionsbewilligung sei nicht ersichtlich, welche Beträge tatsächlich betrieben würden. In Feld 03 scheine ein rückständiger und laufender Unterhalt von insgesamt Euro 8.804,46 auf, was damit in Widerspruch stehe, dass im Feld 07 eine Kapitalforderung in diesem Betrag und zusätzlich ein laufender Unterhalt von Euro 296,55 und 332,34 ab 1.9.2002 ausgewiesen sei. Es sei auch nicht erkennbar, welche Beträge für welchen Betreibenden in Exekution gezogen würden; der in Feld 03 genannte rückständige Unterhalt bzw. die in Feld 07 genannte Kapitalforderung seien nicht nach der jeweils betreibenden Partei aufgeschlüsselt, was im Widerspruch zu Paragraph 63, EO stehe. Auch die Angabe des Exekutionsmittels sei unbestimmt und unschlüssig geblieben. In Feld 10 sei nunmehr die Variante "A" (Paragraph 290 a, EO) angekreuzt und dazu in Feld 11 angegeben, dass es sich um wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen als Vertragsarzt handle, dennoch finde sich unter der Rubrik "S" weiterhin die Angabe "Forderung auf Grund bestehender Arzthonorare" und sei weiterhin ein bestimmter Drittschuldner angegeben. Die Betreibenden hätten genau darlegen müssen, ob sie nunmehr Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach Paragraph 290 a, EO oder Geldforderungen gegen bestimmte Drittschuldner gem Paragraph 294, EO in Exekution ziehen wollten.
Zum letztgenannten Punkt ist zu entgegnen, dass die Rekursausführungen auf der irrigen Annahme gründen, § 294 EO und § 290a EO bildeten einen Gegensatz. Dies ist nicht der Fall. Die Exekution auf Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis bzw. auf wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen kann keineswegs nur dann geführt werden, wenn der Drittschuldner zunächst unbekannt und erst über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln ist (§ 294a EO), sondern auch dann, wenn der Drittschuldner dem Betreibenden bekannt ist. Auch die Angabe, dass der Rechtsgrund der Forderung in Arzthonoraren liege, steht nicht damit im Widerspruch, dass es sich dabei um periodisch wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen gegenüber einem Sozialversicherungsträger iSd § 290a EO handelt (s Oberhammer in Angst EO § 290a Rz 3).Zum letztgenannten Punkt ist zu entgegnen, dass die Rekursausführungen auf der irrigen Annahme gründen, Paragraph 294, EO und Paragraph 290 a, EO bildeten einen Gegensatz. Dies ist nicht der Fall. Die Exekution auf Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis bzw. auf wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen kann keineswegs nur dann geführt werden, wenn der Drittschuldner zunächst unbekannt und erst über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln ist (Paragraph 294 a, EO), sondern auch dann, wenn der Drittschuldner dem Betreibenden bekannt ist. Auch die Angabe, dass der Rechtsgrund der Forderung in Arzthonoraren liege, steht nicht damit im Widerspruch, dass es sich dabei um periodisch wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen gegenüber einem Sozialversicherungsträger iSd Paragraph 290 a, EO handelt (s Oberhammer in Angst EO Paragraph 290 a, Rz 3).
Der vom Rekurswerber aufgezeigte Widerspruch zwischen den Angaben in Feld 03 und jenen in Feld 07 ist hier nicht wesentlich, da dem Exekutionsantrag insgesamt jedenfalls eindeutig zu entnehmen ist, dass von den Betreibenden ein rückständiger Unterhalt von Euro 1.257,78 s.A. und laufender Unterhalt von Euro 296,55 sowie Euro 332,34, jeweils monatlich ab 1.9.2002, geltend gemacht wird. Zuzustimmen ist dem Rekurswerber, dass aus dem Antrag nicht hervorgeht, welche Beträge auf welchen Betreibenden entfallen. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts ergibt sich aber aus dem vorgelegten Titel zweifelsfrei, dass der begehrte Betrag von Euro 332,34 monatlich den Erstbetreibenden und jener von Euro 296,55 Euro den Zweitbetreibenden betrifft. Diese Ergänzung wäre vom Erstgericht auch ohne Verbesserung des Antrags vorzunehmen gewesen, sodass die Bewilligung des Exekturionsantrages diesbezüglich mit der aus dem Spruch der Rekursentscheidung ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen war.
Hinsichtlich des rückständigen Unterhalts ist auszuführen, dass hier nicht der gesamte nach dem Exekutionstitel (seit dem Jahr 1994) bisher fällig gewordene Unterhalt betrieben wird. In solchen Fällen bedarf es aber - wie der Rekurswerber zutreffend erkennt - eines Vorbringens im Exekutionsantrag, welcher Teil der insgesamt betriebenen Forderung auf welchen betreibenden Gläubiger entfällt (Jakusch in Angst EO § 54 Rz 13); ebenso wäre im Exekutionsantrag anzugeben, in welchem Zeitraum der betriebene Rückstand entstanden ist (aaO Rz 11). Dabei handelt es sich - da bloß erforderliches Vorbringen fehlt, nicht aber das vorhandene Vorbringen ungeeignet wäre, den Exekutionsantrag zu decken - um iSd § 54 Abs 3 EO verbesserungsfähige Mängel (s aaO E 56). Da sich die vom Erstgericht bisher erteilten Verbesserungsaufträge nicht diese Mängel bezogen, war daher der Exekutionsantrag in Ansehung des rückständigen Unterhalts nicht abzuweisen, sondern der angefochtene Beschluss in diesem Umfang aufzuheben, wobei das Erstgericht den Betreibenden im fortgesetzten Verfahren die entsprechende Verbesserung des Exekutionsantrages zu ermöglichen und danach neuerlich zu entscheiden haben wird.Hinsichtlich des rückständigen Unterhalts ist auszuführen, dass hier nicht der gesamte nach dem Exekutionstitel (seit dem Jahr 1994) bisher fällig gewordene Unterhalt betrieben wird. In solchen Fällen bedarf es aber - wie der Rekurswerber zutreffend erkennt - eines Vorbringens im Exekutionsantrag, welcher Teil der insgesamt betriebenen Forderung auf welchen betreibenden Gläubiger entfällt (Jakusch in Angst EO Paragraph 54, Rz 13); ebenso wäre im Exekutionsantrag anzugeben, in welchem Zeitraum der betriebene Rückstand entstanden ist (aaO Rz 11). Dabei handelt es sich - da bloß erforderliches Vorbringen fehlt, nicht aber das vorhandene Vorbringen ungeeignet wäre, den Exekutionsantrag zu decken - um iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO verbesserungsfähige Mängel (s aaO E 56). Da sich die vom Erstgericht bisher erteilten Verbesserungsaufträge nicht diese Mängel bezogen, war daher der Exekutionsantrag in Ansehung des rückständigen Unterhalts nicht abzuweisen, sondern der angefochtene Beschluss in diesem Umfang aufzuheben, wobei das Erstgericht den Betreibenden im fortgesetzten Verfahren die entsprechende Verbesserung des Exekutionsantrages zu ermöglichen und danach neuerlich zu entscheiden haben wird.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 78 EO. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zu lösen war.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht zu lösen war.
Landesgericht Wiener Neustadt
Anmerkung
EWN00013 18R30.03wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2003:01800R00030.03W.0313.000Dokumentnummer
JJT_20030313_LG00239_01800R00030_03W0000_000