TE OGH 2003/3/17 1R37/03a

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Veröffentlicht am 17.03.2003
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Kopf

Das Landesgericht Krems a.d.Donau als Rekursgericht hat durch den Richter Dr.Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Mischer und Mag.Mörtl in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, dieser vertreten durch die Einbringungsstelle, 1016 Wien, Hansenstraße 4, wider die verpflichtete Partei E*****, wegen j 9.617,52 (S 132.340,--) infolge Rekurses der NÖ. Agrarbezirksbehörde, 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Krems a.d.Donau vom 17.12.2001, GZ 4 E 6064/01h-2, (TZ 7606/2001), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss, der insoweit als der betreibenden Partei wider den Verpflichteten auf Grund des vollstreckbaren Vergleiches des Bezirksgerichtes Krems a.d.Donau vom 29.12.1993, 1 C 95/93 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 132.340,-- und der Kosten des Exekutionsantrages von S 7.128,-- die Fahrnisexekution und die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf den dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaften EZ 768 und 769 je Grundbuch ***** bewilligt wurde, mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im übrigen, also insoweit als der betreibenden Partei wider den Verpflichteten auf Grund des vollstreckbaren Vergleiches des Bezirksgerichtes Krems a.d.Donau vom 29.12.1993, 1 C 95/93 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 132.340,-- und der Kosten des Exekutionsantrages von S 7.128,-- auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung des Pfandrechtes auf der der Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 806 Grundbuch ***** bewilligt wurde, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der betreibenden Partei wider den Verpflichteten auf Grund des vollstreckbaren Vergleiches des Bezirksgerichtes Krems a.d.Donau vom 29.12.1993, 1 C 95/93 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 132.340,-- und der Kosten des Exekutionsantrages von S 7.128,-- die Exekution

1.) durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich in Gewahrsame des Verpflichteten befinden, und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der im § 296 EO angeführten Papiere sowie1.) durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich in Gewahrsame des Verpflichteten befinden, und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der im Paragraph 296, EO angeführten Papiere sowie

2.) mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf den dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft EZ 806 Grundbuch ***** und EZ 768 und 769 je Grundbuch ***** bewilligt. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 806 Grundbuch ***** ist unter A-LNr 1 a die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens (TZ 3450/2001) angemerkt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss, und zwar nur insoweit, als damit die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an EZ 806 Grundbuch ***** bewilligt wurde, richtet sich der rechtzeitige Rekurs der NÖ Agrarbezirksbehörde mit dem Antrag, den Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Erstgericht die "Einhaltung" des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.

Der Rekurs ist zulässig.

Nach § 44 Abs 1 FlVfGG und § 107 Abs 1 NÖ FLG hat die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens die Wirkung, dass jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss. Nach §§ 50 Abs 1, 43 Abs FlVfGG und § 105 Abs 1 NÖ FLG dürfen vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an bis zum Abschluss des Verfahrens in den Grundbuchseinlagen über den das Flurbereinigungsebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherlichen Eintragungen vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Flurbereinigung unvereinbar sind. Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Findet die Agrarbehörde, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Flurbereinigung vereinbar sei, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben (§ 45 Abs 1 FlVfGG, § 108 Abs 1 NÖ FLG). Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, dass die Eintragung mit der Flurbereinigung unvereinbar ist, wobei der Bescheid dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll, zuzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen ist (§ 45 Abs 2 FlVfGG, § 108 Abs 2 NÖ FLG). Das Grundbuchsgericht ist an diese Entscheidung der Agrarbehörde kraft gesetzlicher Anordnung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 45 Abs 2 letzter Satz FlVfGG, § 108 Abs 2 NÖ FLG). Die hier zu beurteilenden bundes- und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will, stellen sich nicht anders dar, als solche, in denen die Bewillung einer Verwaltungsbehörde als Voraussetzung für eine bücherliche Eintragung normiert ist. Die Zuordnung der rechtskräftigen Beurteilung der Vorfrage, ob eine begehrte Eintragung mit der durchzuführenden Flurbereinigung vereinbar ist, an eine bestimmte Verwaltungsbehörde und die ausdrückliche gesetzliche Bindung des Grundbuchsgerichtes an die Entscheidung dieser Behörde kommt im Ergebnis dem Erfordernis einer Bewilligung gleich. Es entspricht nunmehr gesicherter Rechtsprechung, dass die Agrarbehörden in einem derartigen Fall zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen das Recht zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen haben (5 Ob 25/02s, 5 Ob 61/02k).Nach Paragraph 44, Absatz eins, FlVfGG und Paragraph 107, Absatz eins, NÖ FLG hat die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens die Wirkung, dass jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss. Nach Paragraphen 50, Absatz eins,, 43 Abs FlVfGG und Paragraph 105, Absatz eins, NÖ FLG dürfen vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an bis zum Abschluss des Verfahrens in den Grundbuchseinlagen über den das Flurbereinigungsebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherlichen Eintragungen vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Flurbereinigung unvereinbar sind. Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Findet die Agrarbehörde, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Flurbereinigung vereinbar sei, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben (Paragraph 45, Absatz eins, FlVfGG, Paragraph 108, Absatz eins, NÖ FLG). Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, dass die Eintragung mit der Flurbereinigung unvereinbar ist, wobei der Bescheid dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll, zuzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen ist (Paragraph 45, Absatz 2, FlVfGG, Paragraph 108, Absatz 2, NÖ FLG). Das Grundbuchsgericht ist an diese Entscheidung der Agrarbehörde kraft gesetzlicher Anordnung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz FlVfGG, Paragraph 108, Absatz 2, NÖ FLG). Die hier zu beurteilenden bundes- und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will, stellen sich nicht anders dar, als solche, in denen die Bewillung einer Verwaltungsbehörde als Voraussetzung für eine bücherliche Eintragung normiert ist. Die Zuordnung der rechtskräftigen Beurteilung der Vorfrage, ob eine begehrte Eintragung mit der durchzuführenden Flurbereinigung vereinbar ist, an eine bestimmte Verwaltungsbehörde und die ausdrückliche gesetzliche Bindung des Grundbuchsgerichtes an die Entscheidung dieser Behörde kommt im Ergebnis dem Erfordernis einer Bewilligung gleich. Es entspricht nunmehr gesicherter Rechtsprechung, dass die Agrarbehörden in einem derartigen Fall zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen das Recht zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen haben (5 Ob 25/02s, 5 Ob 61/02k).

Der Rekurs ist auch rechtzeitig.

Abgesehen davon, dass die nach § 45 Abs 3 FlVfGG, 108 Abs 3 NÖ FLG verpflichtende Zustellung des Beschlusses zunächst unterblieb, gilt für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmung des § 88 EO. Dazu wurde judiziert, dass, wenn ein Verbotsberechtigter von einer Exekutionsbewilligung nicht durch ordnungsgemäße Zustellung verständigt wurde, er die Exekutionsbewilligung ohne Einhaltung einer Frist mit Rekurs anfechten könne, weil für ihn die Rekursfrist, die mit der Zustellung beginnt, noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Schreiber in Burgstaller/Deixler, EO, § 88 Rz 31 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung über Antrag am 30.1.2003, der am 31.1.2003 zur Post gegebene Rekurs ist daher rechtzeitig. Der Rekurs ist auch berechtigt.Abgesehen davon, dass die nach Paragraph 45, Absatz 3, FlVfGG, 108 Absatz 3, NÖ FLG verpflichtende Zustellung des Beschlusses zunächst unterblieb, gilt für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmung des Paragraph 88, EO. Dazu wurde judiziert, dass, wenn ein Verbotsberechtigter von einer Exekutionsbewilligung nicht durch ordnungsgemäße Zustellung verständigt wurde, er die Exekutionsbewilligung ohne Einhaltung einer Frist mit Rekurs anfechten könne, weil für ihn die Rekursfrist, die mit der Zustellung beginnt, noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Schreiber in Burgstaller/Deixler, EO, Paragraph 88, Rz 31 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung über Antrag am 30.1.2003, der am 31.1.2003 zur Post gegebene Rekurs ist daher rechtzeitig. Der Rekurs ist auch berechtigt.

Wie bereits ausgeführt, gelten nach § 88 EO für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Der Verweis auf die Grundbuchsvorschriften trägt aber auch die Beachtung der Bestimmungen nach dem FlVfGG und NÖ FLG auf. Die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hindert die Exekution bis zur positiven Entscheidung der Agrarbehörde.Wie bereits ausgeführt, gelten nach Paragraph 88, EO für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Der Verweis auf die Grundbuchsvorschriften trägt aber auch die Beachtung der Bestimmungen nach dem FlVfGG und NÖ FLG auf. Die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hindert die Exekution bis zur positiven Entscheidung der Agrarbehörde.

Zur Vermeidung jeglicher Unklarheiten bleibt anzumerken, dass Heller - Berger - Stix EO4 Band II, §§ 133 bis 138, Seite 1087 ausführen, ein anhängiges Zusammenlegungsverfahren hindere nicht die Bewilligung der Zwangsversteigerung. Dieser Kommentar bezieht sich auf § 43 Abs 3 Z 2 FlVfGG, der anordnete, dass Grundbuchsstücke, welche Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung und von Eintragungen in Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, von den Anordnungen des Absatz 1 und 2 ausgenommen seien. Diese Bestimmung wurde mit BGBl Nr 78/1967 aufgehoben. Das wurde sowohl von Heller - Berger - Stix in der 1972 erschienenen 4.Auflage ihres Kommentars, wie auch von Neumayer in Burgstaller/ Deixler, EO, § 133 RZ 25 übersehenZur Vermeidung jeglicher Unklarheiten bleibt anzumerken, dass Heller - Berger - Stix EO4 Band römisch II, Paragraphen 133 bis 138, Seite 1087 ausführen, ein anhängiges Zusammenlegungsverfahren hindere nicht die Bewilligung der Zwangsversteigerung. Dieser Kommentar bezieht sich auf Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, FlVfGG, der anordnete, dass Grundbuchsstücke, welche Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten von Anmerkungen persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung und von Eintragungen in Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, von den Anordnungen des Absatz 1 und 2 ausgenommen seien. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1967, aufgehoben. Das wurde sowohl von Heller - Berger - Stix in der 1972 erschienenen 4.Auflage ihres Kommentars, wie auch von Neumayer in Burgstaller/ Deixler, EO, Paragraph 133, RZ 25 übersehen

Das Erstgericht wird daher das im § 105 NÖ FLG beschriebene Verfahren abzuführen haben.Das Erstgericht wird daher das im Paragraph 105, NÖ FLG beschriebene Verfahren abzuführen haben.

Landesgericht Krems a.d.Donau

Anmerkung

EKR00002 1R37.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2003:00100R00037.03A.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20030317_LG00129_00100R00037_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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