TE OGH 2003/3/18 10ObS98/03i

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton F*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2002, GZ 9 Rs 285/02a-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juni 2002, GZ 3 Cgs 21/02v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 25. 7. 1943 geborene Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt. Von 1990 bis Oktober 2001 war er mit dafür erforderlicher Mechanikerausbildung sowie Absolvierung von unternehmensinternen Fachkursen bei der Firma L***** GmbH als Monteur von Baumaschinen (Reparatur, Wartung und Kundendienst betreffend Erdbewegungsmaschinen) berufstätig. In den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag (1. 11. 2001) hat der Kläger mehr als 120 Beitragsmonate als Baumaschinenmonteur bei der Firma L***** erworben.

Der Kläger ist noch in der Lage, leichte, mittelschwere und drittelzeitig schwere Arbeiten über den ganzen Arbeitstag verteilt zu verrichten. Arbeiten in ständiger Kälte- und Nässeexposition sind ausgeschlossen.

Dieses Leistungskalkül wird mit der Verrichtung einer Baumaschinenmonteurtätigkeit in Form einer spezialisierten Baumaschinen- und Transportgeräte-Mechaniker-Berufstätigkeit im Bereich Reparatur und Wartung von Staplerfahrzeugen und diversen Baugeräten und Maschinen, beispielsweise bei Hersteller- und Servicefirmen für Wartungs- und Reparaturarbeiten, teilweise befasst mit der Herstellung von Ersatzteilen für Baumaschinen, Baugeräten und Transportfahrzeugen, nicht überschritten. Die Arbeiten werden nur gelegentlich im Außendienst (im Freien) und ansonsten in ausreichend temperierten Werkhallen bei moderner Betriebsausstattung ausgeübt.

Speziell könnte der Kläger auch nur für Baufahrzeug-Wartungs- und Reparaturtätigkeiten verwendet werden. Dabei kommen Arbeiten im Freien mit Kälte- und Nässeeinwirkung nur gelegentlich kurzzeitig vor.

Die genannten Arbeiten erfordern tätigkeits-, arbeitsmaterial-, werkzeug- und arbeitsgerätemäßig keine erhebliche Umstellung. Eine Verwendung des Klägers, der bisher als Baumaschinenmonteur im Außendienst eingesetzt war, im Innendienst in einer Werkhalle würde keine grundsätzliche Änderung bei der Verwertung der bisher erlangten und ausgeführten Fähigkeiten und Kenntnisse bedeuten; der Kläger wäre allerdings den Belastungen des Außendienstes wie etwa Witterungseinflüssen und extremen Körperhaltungen nicht mehr ausgesetzt. Sowohl im Außendienst als auch bei den angeführten Tätigkeiten im Innendienst werden die gleichen Werkzeuge verwendet und die gleichen Arbeitsmethoden angewandt. Die Anforderungen an die Qualität der Arbeitsleistung sind die gleichen. Der Kläger würde aber keine Zulagen für den Außendienst mehr erhalten. Zwar gibt es im Außendienst mehr Kundendienst (Kundenbetreuung und Inkasso), und es muss auch mehr "improvisiert" werden; im handwerklichen Bereich liegt aber kein Unterschied zwischen Innen- und Außendienst. Der Kern der bisherigen Tätigkeit des Klägers im Außendienst lag in der handwerklichen Tätigkeit und nicht im Kassieren.

Mit Bescheid vom 14. 12. 2001 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers vom 10. 10. 2001 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag (1. 1. 2001) gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger noch in der Lage sei, Berufe auszuüben, die eine zumutbare Änderung iSd § 255 Abs 4 ASVG darstellten. Die mögliche Verweisungstätigkeit bleibe im Kern dieselbe Tätigkeit und erfordere auch keine Änderung des beruflichen Umfelds.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag (1. 1. 2001) gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger noch in der Lage sei, Berufe auszuüben, die eine zumutbare Änderung iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG darstellten. Die mögliche Verweisungstätigkeit bleibe im Kern dieselbe Tätigkeit und erfordere auch keine Änderung des beruflichen Umfelds.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Wohl habe der Kläger im 15-jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit als Baumaschinenmonteur im Außendienst ausgeübt. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit im Außendienst auszuüben, jedoch durchaus in Werkhallen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten. Auch wenn die Zumutbarkeit von Änderungen iSd § 255 Abs 4 eng zu interpretieren sei, müsse doch bedacht werden, dass der Kläger in der Lage sei, die Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker als solche uneingeschränkt auszuüben; er müsse nunmehr allerdings die Ausübung dieser Tätigkeit im Kälte und Nässe meiden. Durch die Ausübung in geschlossenen Räumen werde aber die handwerkliche Tätigkeit des Klägers, seine Kerntätigkeit, nicht eingeschränkt. Dem Kläger sei daher eine Verweisung auf Tätigkeiten im Innendienst zumutbar. Die im Innendienst zu erwartenden Einkommenseinbußen seien für die Beurteilung der Verweisbarkeit unerheblich.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Wohl habe der Kläger im 15-jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit als Baumaschinenmonteur im Außendienst ausgeübt. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit im Außendienst auszuüben, jedoch durchaus in Werkhallen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten. Auch wenn die Zumutbarkeit von Änderungen iSd Paragraph 255, Absatz 4, eng zu interpretieren sei, müsse doch bedacht werden, dass der Kläger in der Lage sei, die Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker als solche uneingeschränkt auszuüben; er müsse nunmehr allerdings die Ausübung dieser Tätigkeit im Kälte und Nässe meiden. Durch die Ausübung in geschlossenen Räumen werde aber die handwerkliche Tätigkeit des Klägers, seine Kerntätigkeit, nicht eingeschränkt. Dem Kläger sei daher eine Verweisung auf Tätigkeiten im Innendienst zumutbar. Die im Innendienst zu erwartenden Einkommenseinbußen seien für die Beurteilung der Verweisbarkeit unerheblich.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).

Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. 5. 2000, mit der das geschlechtsspezifisch unterschiedliche Anfallsalter bei der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit als europarechtswidrig festgestellt wurde (Rs C-104/98, Buchner, DRdA 2000, 449, Panhölzl), hat der Gesetzgeber § 253d ASVG mit 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt (SVÄG 2000, BGBl I 2000/43) und mit Wirksamkeit für Stichtage ab 1. 7. 2000 § 255 Abs 4 ASVG eingeführt:Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. 5. 2000, mit der das geschlechtsspezifisch unterschiedliche Anfallsalter bei der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit als europarechtswidrig festgestellt wurde (Rs C-104/98, Buchner, DRdA 2000, 449, Panhölzl), hat der Gesetzgeber Paragraph 253 d, ASVG mit 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt (SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43) und mit Wirksamkeit für Stichtage ab 1. 7. 2000 Paragraph 255, Absatz 4, ASVG eingeführt:

In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNR XXI. GP 3 f) wird zur Neuregelung ausgeführt, dass als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden solle. "Können diese Personen auf Grund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufs- bzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw. eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann."In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNR römisch XXI. GP 3 f) wird zur Neuregelung ausgeführt, dass als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden solle. "Können diese Personen auf Grund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufs- bzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw. eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann."

Weiters wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll.""Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit Paragraph 255, Absatz 4, (Paragraph 273, Absatz 3,) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll."

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob aus dem Abstellen auf "eine Tätigkeit", die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu schließen ist, dass die neu geschaffene Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG weiterhin einen Tätigkeitsschutz für ältere Versicherte begründet (so Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 [888]) oder ob damit eine besondere Art des Berufsschutzes insbesondere für ältere unqualifiziert beschäftigte (ungelernte) Arbeitnehmer geschaffen werden sollte (so Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 [852] unter Berufung auf die im Ausschussbericht verwendete Wortfolge "wirksamer Berufsschutz"). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen sind, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu § 253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (10 ObS 352/02s = RIS-Justiz RS0117063).Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob aus dem Abstellen auf "eine Tätigkeit", die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu schließen ist, dass die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG weiterhin einen Tätigkeitsschutz für ältere Versicherte begründet (so Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 [888]) oder ob damit eine besondere Art des Berufsschutzes insbesondere für ältere unqualifiziert beschäftigte (ungelernte) Arbeitnehmer geschaffen werden sollte (so Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 [852] unter Berufung auf die im Ausschussbericht verwendete Wortfolge "wirksamer Berufsschutz"). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen sind, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu Paragraph 253 d, ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (10 ObS 352/02s = RIS-Justiz RS0117063).

Im Hinblick darauf, dass eben die "eine Tätigkeit" weit zu sehen ist, ist unter Bedachtnahme auf die Feststellungen im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger im 15jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine Tätigkeit" als Kfz-Mechaniker in der Spezialisierung als Baumaschinen-Monteur ausgeübt hat. Dass er bei seinem letzten Arbeitgeber mit der Wartung von Baumaschinen (Erdbewegungsmaschinen) im Außendienst beschäftigt war, ändert nichts daran, dass die maßgebliche "Tätigkeit" die eines Baumaschinen-Monteurs war.

So wurden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem bereits erwähnten § 253d ASVG als "gleichartige Tätigkeiten" iSd § 253d Abs 1 Z 3 ASVG solche verstanden, die in ihrem Kernbereich im Wesentlichen ähnliche physische und psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewusstsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden (SSV-NF 12/4 uva).So wurden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem bereits erwähnten Paragraph 253 d, ASVG als "gleichartige Tätigkeiten" iSd Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG solche verstanden, die in ihrem Kernbereich im Wesentlichen ähnliche physische und psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewusstsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden (SSV-NF 12/4 uva).

Im vorliegenden Fall lag nach den Feststellungen der Kern der bisherigen Tätigkeit des Klägers in einer bestimmten handwerklichen Tätigkeit, die auch bei der vorgeschlagenen Verweisungstätigkeit in mehr oder minder gleicher Form zu verrichten ist; nur in Randbereichen (Inkasso, Kundenkontakte) käme es zu Änderungen.

In diesem Sinn ist der Kläger nicht außer Stande, dieser "einen" Tätigkeit (als Kfz-Mechaniker in der Spezialisierung als Baumaschinen-Monteur) weiterhin nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Auch wenn der Kläger nicht mehr in der Lage ist, den an seinem konkreten Arbeitsplatz (im Außendienst) gestellten Anforderungen zu genügen, weil dabei das ihm verbliebene Leistungskalkül überschritten wird, ist er nicht außer Stande, der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker in der Spezialisierung als Baumaschinen-Monteur nachzugehen. Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658; SSV-NF 12/121; zuletzt 10 ObS 367/02x).In diesem Sinn ist der Kläger nicht außer Stande, dieser "einen" Tätigkeit (als Kfz-Mechaniker in der Spezialisierung als Baumaschinen-Monteur) weiterhin nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Auch wenn der Kläger nicht mehr in der Lage ist, den an seinem konkreten Arbeitsplatz (im Außendienst) gestellten Anforderungen zu genügen, weil dabei das ihm verbliebene Leistungskalkül überschritten wird, ist er nicht außer Stande, der Tätigkeit als Kfz-Mechaniker in der Spezialisierung als Baumaschinen-Monteur nachzugehen. Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (Paragraph 253 d, ASVG) stellt Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658; SSV-NF 12/121; zuletzt 10 ObS 367/02x).

Da der Kläger somit weiterhin in der Lage ist, der "einen Tätigkeit" weiter nachzugehen, die er im 15-jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, stellt sich die im Vordergrund der Revision stehende Frage nicht mehr, inwieweit dem Kläger Änderungen dieser Tätigkeit zuzumuten sind. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das "arbeitskulturelle Umfeld" im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers keinen unmittelbaren Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat, sondern den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.

Textnummer

E69137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00098.03I.0318.000

Im RIS seit

17.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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