TE OGH 2003/3/18 10ObS70/03x

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Franziska B*****, Schülerin, ***** vertreten durch die Mutter Barbara B*****, Diplomkrankenschwester, ebendort, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Waisenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2002, GZ 7 Rs 222/02z-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 2002, GZ 43 Cgs 72/02d-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Vater der Klägerin war unter anderem als Förster beschäftigt. In dem von ihm zu betreuenden 640 ha großen Waldgrundstück war er nebenberuflich für zwei Eigenjagden zum Jagdschutzorgan und Bevollmächtigten bestellt. Er hatte sich selbständig um das Revier zu kümmern, ohne eine geregelte Dienstzeit einhalten zu müssen. Am Samstag, 23. 9. 2000, informierte der Vater der Klägerin seine Gattin, dass er - nach einer weiteren privaten Auseinandersetzung mit ihr - die kommende Nacht auf der Jagdhütte verbringen werde. Er kehrte am Sonntag zum Mittagessen nach Hause zurück und eröffnete seiner Gattin, den für Nachmittag geplanten Verwandtenbesuch nicht mitzumachen. Am 24. 9. 2000 konsumierte er in der "Rehbockhütte" im Revier ein Abendessen und verließ nach einer halben bis einer Stunde das Gasthaus. Gegen 21.00 Uhr erlitt der Vater der Klägerin im Revier einen Verkehrsunfall. Er kam mit dem PKW von der Straße ab und wurde in der Folge von einem Schuss aus seiner mitgeführten ungesicherten Jagdwaffe tödlich getroffen. Die Ursache für das Abgehen des Schusses ist nicht feststellbar. Wahrscheinlicher Todeszeitpunkt war 21.00 Uhr. Astronomischer Sonnenuntergang an diesem Tag war um 18:54 MESZ. Um 21.00 Uhr war es stark bewölkt; der Mond war längst untergegangen. Die Unfallstelle liegt nicht auf dem direkten Heimweg vom Revier zur Wohnung.

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint. Der Anscheinsbeweis dürfe nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. Die Klägerin habe die anspruchsbegründenden Tatsachen für eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht erwiesen.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Heranziehung des Anscheinsbeweises durch die Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Die dazu in der Revision enthaltenen Ausführungen sind jedoch nicht zielführend. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht (RIS-Justiz RS0040288 [T3]). Allein aus der Tatsache des Aufenthalts im Jagdrevier kann nicht abgeleitet werden, dass sich der tödliche Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat, zumal im vorliegenden Fall eine Reihe von Umständen gegen die Ausübung einer versicherten Tätigkeit spricht. Es gibt auch keinen Grundsatz, dass in sozialer Rechtsanwendung im Zweifel zugunsten des Versicherten zu entscheiden sei (RIS-Justiz RS0110571 [T4]).

Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind, was hier jedoch in Bezug auf den erforderlichen örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht der Fall ist.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E69062 10Obs70.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00070.03X.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20030318_OGH0002_010OBS00070_03X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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