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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Dezember 2006, GZ. Ve1-8-1/121-14, betreffend Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 (mitbeteiligte Partei: 1. C, vertreten durch Dr. Sl & Dr. G, Rechtsanwälte; 2. H;
3. S; 4. E), erhobenen und zur hg. Zl. 2007/06/0048 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung top 11 in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 15. Mai 1987 bewilligten Wohn- und Geschäftshaus auf näher angeführten Grundstücken in der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Der Beschwerdeführer meldete diese Wohnung gemäß den Bestimmungen des Tir. RaumordnungsG 1994 mit einem am 21. Jänner 1994 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangten Schriftsatz als Freizeitwohnsitz an.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde verneinte mit Bescheid vom 4. April 2003 die Zulässigkeit der Nutzung der angeführten Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 und 3 Tir. RaumordnungsG 1997.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 3. November 2004 Folge und stellte die Zulässigkeit der weiteren Verwendung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz fest.
Die belangte Behörde hob mit dem angefochtenen Bescheid den angeführten Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Zweitmitbeteiligten auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass er die Wohnung an ein deutsches Ehepaar vermietet habe, die die Wohnung ebenso ausschließlich als Freizeitwohnsitz verwenden würde. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde, müsste der Beschwerdeführer den Mietvertrag auflösen, wobei dies allerdings nach den Bestimmungen des MRG wegen des laufenden Mietverhältnisses nach dem Mietvertrag nicht zulässig sei. Er komme daher in ein rechtliches Dilemma. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde nahm dazu in der Weise Stellung, dass auf Grund der Aufhebung u.a. dieses Bescheides von einem anhängigen Verfahren auszugehen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher keinem Vollzug zugänglich.
Auch die Zweitmitbeteiligte vertritt dazu die Ansicht, dass der Bescheid keinem Vollzug zugänglich sei. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht entsprechend dargelegt und bescheinigt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetztes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid keinem Vollzug zugänglich sei, kann nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus ihm, dass ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht mehr zulässig ist.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen, bis dahin in Geltung gestandenen rechtskräftigen Feststellung des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde betreffend die zulässige Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz den erwähnten Mietvertrag abgeschlossen hat, ist es als unverhältnismäßiger Nachteil für ihn zu qualifizieren, wenn er auf Grund des angefochtenen Bescheides bereits während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gezwungen wäre, diesen Mietvertrag mit allen sich daraus ergebenen nachteiligen Folgen aufzulösen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 18. April 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007060008.A00Im RIS seit
16.07.2007