Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Orlando S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 2002, GZ 024 Hv 5543/01t-76, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Orlando S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 2002, GZ 024 Hv 5543/01t-76, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Orlando S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 18. Mai 2001 in Wien Suwit O***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt (und) durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit schwerer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie festhielt, heftig würgte, auf das Bett warf, ihr mehrfache Schläge gegen das Gesicht versetzte und mehrmals äußerte, wenn sie ihm nicht folge und ihm nicht gefügig sei, werde er sie umbringen, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Oral- und Analverkehrs genötigt hat.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Orlando S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 18. Mai 2001 in Wien Suwit O***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt (und) durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit schwerer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie festhielt, heftig würgte, auf das Bett warf, ihr mehrfache Schläge gegen das Gesicht versetzte und mehrmals äußerte, wenn sie ihm nicht folge und ihm nicht gefügig sei, werde er sie umbringen, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Oral- und Analverkehrs genötigt hat.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z 4), mit welcher der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung des Ex-Lebensgefährten des Tatopfers, Tristan S*****, kritisiert, geht schon deshalb ins Leere, weil weder dem Beweisthema noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, inwieweit sich durch die begehrte Beweisaufnahme die Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Angeklagten erweitern könnten.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung des Ex-Lebensgefährten des Tatopfers, Tristan S*****, kritisiert, geht schon deshalb ins Leere, weil weder dem Beweisthema noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, inwieweit sich durch die begehrte Beweisaufnahme die Entscheidungsgrundlagen zugunsten des Angeklagten erweitern könnten.
Weder den relevierten Begründungsmangel (Z 5) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund vermag der Angeklagte mit dem Einwand unvollständiger Feststellungen über die Art der Verletzungen Suwit O***** aufzuzeigen. Dass die dem Angeklagten angelastete schwere Gewalt ein anderes und schwereres Verletzungsbild zur Folge hätte haben müssen, ist spekulativ und ein hier unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, für die Subsumtion aber ohne Bedeutung.Weder den relevierten Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch einen anderen Nichtigkeitsgrund vermag der Angeklagte mit dem Einwand unvollständiger Feststellungen über die Art der Verletzungen Suwit O***** aufzuzeigen. Dass die dem Angeklagten angelastete schwere Gewalt ein anderes und schwereres Verletzungsbild zur Folge hätte haben müssen, ist spekulativ und ein hier unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, für die Subsumtion aber ohne Bedeutung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E68797 11Os3.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00003.03.0318.000Dokumentnummer
JJT_20030318_OGH0002_0110OS00003_0300000_000