Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** und Eduard P***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Eduard P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2002, GZ 121 Hv 42/02m-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** und Eduard P***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Eduard P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2002, GZ 121 Hv 42/02m-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef A***** und Eduard P***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a (Punkt A des Urteilstenors) und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef A***** und Eduard P***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, (Punkt A des Urteilstenors) und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B) schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Wien und anderen Orten Österreichs (zu A) von Anfang Jänner 2000 bis 14. Februar 2001 in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich zumindest 3.361 Stangen (das sind 672.160 Stück) Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von bisher unbekannt gebliebenen Personen ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht und verhandelt (strafbestimmender Wertbetrag: 95.870,73 EUR [Zoll 22.009,33 EUR, Einfuhrumsatzsteuer 22.328,87 EUR, Tabaksteuer 51.539,72 EUR]) und
(zu B) zugleich durch die unter A angeführten Taten Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, an sich gebracht, wobei die Bemessungsgrundlage 92.910,33 EUR beträgt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Eduard P***** mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Eduard P***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsfehler nicht aufzuzeigen. Wenn unter dem Aspekt einer angeblichen Widersprüchlichkeit die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung und einzelne Passagen der Aussage des Zeugen K***** zu den dazu abgegebenen Erklärungen des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden und daraus der Schluss gezogen wird, dass die vom Schöffengericht vorgenommene Zuordnung von Telefongesprächen nicht haltbar sei, wird damit nur der Versuch unternommen, durch eigene Wertung verschiedener Beweisergebnisse die Beweiswürdigung der Tatrichter und die darauf beruhenden Feststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzugreifen.Mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsfehler nicht aufzuzeigen. Wenn unter dem Aspekt einer angeblichen Widersprüchlichkeit die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung und einzelne Passagen der Aussage des Zeugen K***** zu den dazu abgegebenen Erklärungen des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden und daraus der Schluss gezogen wird, dass die vom Schöffengericht vorgenommene Zuordnung von Telefongesprächen nicht haltbar sei, wird damit nur der Versuch unternommen, durch eigene Wertung verschiedener Beweisergebnisse die Beweiswürdigung der Tatrichter und die darauf beruhenden Feststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzugreifen.
Gleiches gilt für das unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit kritisierte Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass den vom Beschwerdeführer als ihm gehörend bezeichneten Telefonnummern in den Unterlagen A***** der Vermerk "Edi" nicht vorangestellt war, woraus (entgegen der Beschwerdeargumentation allerdings keinesfalls zwingend) folge, dass - den Urteilsannahmen zuwider - die mit dem Vermerk "Edi" versehenen Telefonnummern nicht P***** zuzurechnen seien.
Dass aber bei der in der Wohnung des Beschwerdeführers mit seiner Zustimmung vorgenommenen Nachschau kein belastendes Beweismaterial gefunden wurde, wurde vom Schöffengericht berücksichtigt und plausibel erklärt (US 7).
Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum wird der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weil mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 4 f) prozesswidrig negiert werden. Anzumerken ist, dass der Schöffensenat bei Feststetzung der - unbekämpft gebliebenen - Wertersatzstrafe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19 Abs 5 FinStrG unterließ, sich aber dieser Umstand nach Lage des Falles nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, sodass von einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes abzusehen war.Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum wird der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weil mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 4 f) prozesswidrig negiert werden. Anzumerken ist, dass der Schöffensenat bei Feststetzung der - unbekämpft gebliebenen - Wertersatzstrafe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG unterließ, sich aber dieser Umstand nach Lage des Falles nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, sodass von einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes abzusehen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E68783 11Os136.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00136.02.0318.000Dokumentnummer
JJT_20030318_OGH0002_0110OS00136_0200000_000