TE Vwgh Beschluss 2007/4/18 AW 2007/07/0014

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Dezember 2006, Zl. UVS-06/22/7036/2005/11, betreffend Übertretungen des AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des AWG 2002 zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen, und eine weitere Geldstrafe von EUR 2.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt und sie zu einem Beitrag zu den Verfahrenskosten von insgesamt EUR 1.200,-- verpflichtet.

Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die Beschwerdeführerin wie folgt:

"1. zwingende öffentliche Interessen:

Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehen keine

zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

2. unverhältnismäßiger Nachteil:

Die Folgen der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit (Verhängung einer Strafe von EUR 12.000,00) bedeuten für die Beschwerdeführerin, welche für zwei Kinder sorgepflichtig ist, einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Demnach wäre die Beschwerdeführerin in ihren Eigentumsrechten verletzt und wäre wesentlich schlechter gestellt, was in weiterer Folge nicht mehr gutgemacht werden könnte."

Die belangte Behörde sprach sich mit Schreiben vom 4. April 2007 gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Vorbringen aus, dass einer Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes zwar keine öffentlichen Interessen entgegenstünden, jedoch im Anlassfall kein Grund für eine Aufschiebung erblickt werden könne.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, liegen nach Auffassung der belangten Behörde nicht vor und sich auch nicht ersichtlich.

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) wird der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 8. März 2007, Zl. AW 2007/07/0007, mwN).

Mit dem obzitierten Antragsvorbringen wurde dem genannten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen und nicht glaubhaft gemacht, dass mit dem Vollzug der Geldstrafe für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wurden doch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem Aufschiebungsantrag nicht dargelegt.

Im Übrigen hat die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Schließlich ist noch auf § 53b Abs. 2 VStG hinzuweisen, wonach (unter den in dieser Bestimmung genannten weiteren Voraussetzungen) mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 18. April 2007

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070014.A00

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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