Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Susanne U*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2002, GZ 8 Rs 204/02g-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. April 2002, GZ 13 Cgs 89/01z-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neuerrichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen § 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neuerrichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2002,).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens; unterlassene Berücksichtigung des dem Bescheid des Bundessozialamtes zugrunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 ua); gleichermaßen können auch Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens; unterlassene Berücksichtigung des dem Bescheid des Bundessozialamtes zugrunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 ua); gleichermaßen können auch Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier:
Unterlassung der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens) im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua). Im Übrigen wurde entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Erstellung des medizinischen Zusammenfassungsgutachtens auf die Möglichkeit der gegenseitigen Leidensbeeinflussung Bedacht genommen und es wurde vom Erstgericht aufgrund dieses Gutachtens ausdrücklich festgestellt, dass eine gegenseitige Leidensbeeinflussung nicht besteht. Auch die Rechtsrüge der Klägerin ist unbegründet. Der Umstand, dass das Bundessozialamt einen Grad der Behinderung der Klägerin von 90 vH festgestellt hat, ist für den hier zu behandelnden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Zur Beurteilung der Frage der Invalidität, die einen Anspruch auf Invaliditätspension gibt, sind allein die Sozialversicherungsträger berufen, deren Entscheidungsbefugnis im Fall der Erhebung einer Klage den ordentlichen Gerichten zusteht (§ 2 Abs 1 iVm § 65 Abs 1 Z 1 ASGG). Die Entscheidung einer anderen Behörde zur Frage der Invalidität kann daher für diese Behörden nicht bindend sein, und sie enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die im § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/24; 6/33 ua; RIS-Justiz RS0052944). Auch der Hinweis der Klägerin, sie habe im Zeitraum vom 1. 2. 1997 bis 31. 5. 1999 eine befristete Invaliditätspension bezogen und es habe sich ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Gewährungszeitpunkt jedenfalls nicht verbessert, vermag zu keinem für sie günstigeren Prozessergebnis führen, da im vorliegenden Verfahren zu dem durch die neuerliche Antragstellung der Klägerin ausgelösten Stichtag 1. 12. 2000 das Vorliegen von Invalidität iSd § 255 ASVG zu prüfen ist und ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der seinerzeitigen Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen ist. Da eine Invalidität der Klägerin im Sinne des für sie maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht vorliegt, musste die Revision erfolglos bleiben.Unterlassung der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens) im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua). Im Übrigen wurde entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Erstellung des medizinischen Zusammenfassungsgutachtens auf die Möglichkeit der gegenseitigen Leidensbeeinflussung Bedacht genommen und es wurde vom Erstgericht aufgrund dieses Gutachtens ausdrücklich festgestellt, dass eine gegenseitige Leidensbeeinflussung nicht besteht. Auch die Rechtsrüge der Klägerin ist unbegründet. Der Umstand, dass das Bundessozialamt einen Grad der Behinderung der Klägerin von 90 vH festgestellt hat, ist für den hier zu behandelnden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Zur Beurteilung der Frage der Invalidität, die einen Anspruch auf Invaliditätspension gibt, sind allein die Sozialversicherungsträger berufen, deren Entscheidungsbefugnis im Fall der Erhebung einer Klage den ordentlichen Gerichten zusteht (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Die Entscheidung einer anderen Behörde zur Frage der Invalidität kann daher für diese Behörden nicht bindend sein, und sie enthebt diese nicht vom Recht, aber auch nicht von der Pflicht, selbständig zu prüfen, ob die im Paragraph 255, ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität erfüllt sind (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/24; 6/33 ua; RIS-Justiz RS0052944). Auch der Hinweis der Klägerin, sie habe im Zeitraum vom 1. 2. 1997 bis 31. 5. 1999 eine befristete Invaliditätspension bezogen und es habe sich ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Gewährungszeitpunkt jedenfalls nicht verbessert, vermag zu keinem für sie günstigeren Prozessergebnis führen, da im vorliegenden Verfahren zu dem durch die neuerliche Antragstellung der Klägerin ausgelösten Stichtag 1. 12. 2000 das Vorliegen von Invalidität iSd Paragraph 255, ASVG zu prüfen ist und ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der seinerzeitigen Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen ist. Da eine Invalidität der Klägerin im Sinne des für sie maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht vorliegt, musste die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E68866 10ObS76.03dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00076.03D.0318.000Dokumentnummer
JJT_20030318_OGH0002_010OBS00076_03D0000_000