TE OGH 2003/3/18 10Ob265/02x

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Katharina A*****, und des mj Alexander A*****, dieser vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge 22. Bezirk, 1229 Wien, Schrödingerplatz 1, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alfred A*****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. August 2001, GZ 43 R 313/01z, 316/01s-158, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30. April 2001, GZ 1 P 1731/95h-151, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

2. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in Ansehung einer

Unterhaltserhöhung für Katharina für die Zeit ab 1. 9. 1999 auf

monatlich S 4.250,-- (= EUR 308,86) und für Alexander für die Zeit

vom 1. 9. 1999 bis 31. 10. 1999 auf monatlich S 5.200,-- (= EUR

377,90) sowie ab 1. 11. 1999 auf monatlich S 3.550,-- (= EUR 258,--)

als unbekämpft unberührt bleiben, werden im Übrigen aufgehoben.

Die Pflegschaftssache wird (auch) in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist ehelicher Vater der am 20. 11. 1984 geborenen und somit inzwischen volljährig gewordenen (§ 21 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135) Katharina und des am 11. 4. 1987 geborenen Alexander, der im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter betreut wird. Der Vater wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 11. 1997 ab 1. 7. 1997 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000,-- für Katharina und von S 3.400,-- für Alexander verpflichtet. Die Antragsteller begehren nun eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters, und zwar Katharina für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 30. 11. 1999 auf S 5.200,-- und ab 1. 12. 1999 auf S 5.700,-- monatlich und Alexander ab 1. 9. 1999 auf S 5.200,-- monatlich. Sowohl das Einkommen des Vaters als auch ihre Bedürfnisse hätten sich erhöht.Der Revisionsrekurswerber ist ehelicher Vater der am 20. 11. 1984 geborenen und somit inzwischen volljährig gewordenen (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135) Katharina und des am 11. 4. 1987 geborenen Alexander, der im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter betreut wird. Der Vater wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 11. 1997 ab 1. 7. 1997 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000,-- für Katharina und von S 3.400,-- für Alexander verpflichtet. Die Antragsteller begehren nun eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters, und zwar Katharina für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 30. 11. 1999 auf S 5.200,-- und ab 1. 12. 1999 auf S 5.700,-- monatlich und Alexander ab 1. 9. 1999 auf S 5.200,-- monatlich. Sowohl das Einkommen des Vaters als auch ihre Bedürfnisse hätten sich erhöht.

Der Vater erklärte sich lediglich mit einer Unterhaltserhöhung auf S 4.250,-- monatlich für Katharina und auf S 3.550,-- monatlich für Alexander einverstanden und führte aus, dass die Kinder mit diesen Unterhaltsbeiträgen angemessen an seinen Lebensverhältnissen teilhaben könnten. Bei der Unterhaltsbemessung seien insbesondere auch Rückzahlungen für einen vom Vater anlässlich der Anschaffung einer geförderten Genossenschaftswohnung (samt Adaptierung und Einrichtungskosten) über den Betrag von S 363.000,-- aufgenommenen Kredit sowie eine weitere Rate von monatlich S 3.200,-- für einen noch während der Ehe aufgenommenen Kredit zu berücksichtigen. Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsbegehren vollinhaltlich statt. Es stellte fest, dass die Eltern seit 30. 6. 1992 getrennt leben und die Ehe im November 1992 geschieden wurde. Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass die Rückzahlung eines noch offenen Kredites in Höhe von rund S 500.000,-- von den Parteien je zur Hälfte übernommen wird. Der Vater ist nur für die beiden genannten Kinder sorgepflichtig. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen einschließlich anteiliger Sonderzahlungen betrug in der Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 12. 1999 S 28.918,-- und im Jahr 2000 S 30.500,--.

Rechtlich ging das Erstgericht von den durch die Rechtsprechung ausgebildeten Prozentsätzen aus und erachtete die zugesprochenen Unterhaltsbeträge, welche diesen Prozentwerten entsprächen, als angemessen. Die vom Vater eingewendeten Kreditrückzahlungen seien nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, den Unterhaltsanspruch der Kinder zu schmälern.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht teilweise Folge. Es bestätigte diesen Beschluss im Umfang einer Unterhaltserhöhung für Katharina auf monatlich S 4.600,-- für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 30. 11. 1999, auf S 5.100,-- für Dezember 1999 und auf S 5.500,-- vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000 und für Alexander auf monatlich S 4.600,-- für die Zeit vom 1. 11. 1999 bis 31. 12. 1999 und auf S 4.900,-- vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2000. Im übrigen Umfang wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Nachdem das Erstgericht seinen ursprünglichen Beschluss, worin dem minderjährigen Alexander irrtümlich erst ab 1. 11. 1999 der erhöhte Unterhaltsbetrag von S 5.200,-- monatlich zuerkannt worden war, mit Beschluss vom 11. 5. 2001 dahingehend berichtigt hatte, dass dieser erhöhte Unterhaltsbetrag bereits ab 1. 9. 1999 zuerkannt werde, der Berichtigungsbeschluss insoweit jedoch vom Vater nicht bekämpft wurde, führte das Rekursgericht aus, dass die Zuerkennung des erhöhten Unterhaltsbetrages von S 5.200,-- an den minderjährigen Alexander für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 10. 1999 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Rekursgericht teilte weiters die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass der vom Vater für den Erwerb einer Genossenschaftswohnung nunmehr aufgenommene Kredit wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges mit der bereits am 3. 11. 1992 erfolgten Ehescheidung die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern könne. Hinsichtlich des während der Ehe aufgenommenen Kredites seien noch Feststellungen darüber erforderlich, welcher Art die auf Kredit angeschafften Einrichtungsgegenstände gewesen seien bzw welche allfälligen Ausgaben des täglichen Lebens Anlass für die Kreditaufnahme gewesen seien. Unter (vorläufiger) Ausklammerung der vom Vater dafür in Höhe von S 3.200,-- monatlich geleisteten Kreditrückzahlung seien nach der vom Erstgericht zutreffend angewandten Prozentsatzmethode die vom Rekursgericht in teilweiser Bestätigung des angefochtenen Beschlusses zugesprochenen Unterhaltsbeträge jedenfalls berechtigt.

Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Antrag des Vaters im Sinn des § 14a Abs 1 AußStrG änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, über die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Antrag des Vaters im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, über die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Der Vater ficht die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit an, als der Unterhalt für Katharina seit 1. 9. 1999 mit mehr als S 4.250,--

(= EUR 308,86) und der Unterhalt für Alexander seit 1. 11. 1999 mit

mehr als S 3.550,-- (= EUR 258,--) monatlich bemessen wurde.

Die Antragsteller haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, zum Revisionsrekurs des Vaters Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Im vorliegenden Fall wurde der Unterhalt für die Tochter Katharina bereits vor Erreichung der Großjährigkeit vor dem Außerstreitgericht beantragt, weshalb im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Außerstreitgericht auch dann noch zu entscheiden hat, wenn die Unterhaltsberechtigte mittlerweile großjährig geworden ist (RIS-Justiz RS0047381; zuletzt 7 Ob 71/02w).

Vom Revisionsrekurswerber wird die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht in Zweifel gezogen, wonach der Zuspruch des erhöhten Unterhaltsbetrages von S 5.200,-- (= EUR 377,90) an den minderjährigen Alexander für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 10. 1999 mangels Anfechtung im Rekursverfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Vom Revisionsrekurswerber wird daher nach seiner Anfechtungserklärung die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich des minderjährigen Alexander auch nur insoweit angefochten, als dem Minderjährigen ab 1. 11. 1999 ein höherer Unterhalt als S 3.550,-- (= EUR 258,--) zuerkannt wurde.

Der Revisionsrekurswerber wendet sich in seinen Ausführungen allerdings gegen die Nichtberücksichtigung der Kreditrückzahlungsraten betreffend den nunmehrigen Erwerb bzw die Einrichtung einer Genossenschaftswohnung. Die Judikatur billige auch dem Vater nach Ehescheidung gleichsam eine Ersteinrichtung einer Wohnung zu, insbesondere wenn er die Ehewohnung praktisch zur Gänze der Mutter und den Kinder überlassen habe. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob er unmittelbar nach der Ehescheidung diese "neue" Wohnung beziehe und einrichte oder ob er es zeitlich deutlich später mache. Dem Unterhaltspflichtigen sei daher diese Einrichtungsmöglichkeit auch bei zeitlicher Ferne zur Scheidung wenigstens einmal zuzubilligen.

Zur Berücksichtigung von Schulden und insbesondere von Kreditverbindlichkeiten bei Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine reichhaltige Rechtsprechung dahin, dass (Kredit-)Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden in der Regel keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (vgl EFSlg 71.277 f uva). Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen bzw Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen bzw zu bescheinigen (7 Ob 129/02z; 1 Ob 217/99i mwN ua).Zur Berücksichtigung von Schulden und insbesondere von Kreditverbindlichkeiten bei Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine reichhaltige Rechtsprechung dahin, dass (Kredit-)Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden in der Regel keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage vergleiche EFSlg 71.277 f uva). Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen bzw Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen bzw zu bescheinigen (7 Ob 129/02z; 1 Ob 217/99i mwN ua).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, dies insbesondere dann, wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt (EFSlg 77.479, 77.481 uva; RIS-Justiz RS0047502). Voraussetzung ist aber, dass der Aufwand den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen war (EFSlg 77.481; 83.576 f ua). Außerdem dürfen Scheidung und Kreditaufnahme noch nicht lange Zeit zurückliegen, sondern es muss ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung gegeben sein (EFSlg 71.303, 77.479, 83.578 uva). Bei einer lange zurückliegenden Scheidung, wie im vorliegenden Fall, muss daher der Vater behaupten und bescheinigen, worin der Zusammenhang mit der Scheidung noch zu erblicken ist (9 Ob 123/98y mwN ua). Ob die für eine Wohnungsanschaffung und -errichtung viele Jahre nach der Ehescheidung aufgenommenen Kredite noch als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage (8 Ob 1524/91 ua). Es wird auch im Revisionsrekurs nicht näher begründet, weshalb die Kreditaufnahme rund sechs Jahre nach der Scheidung für die Anschaffung und Adaptierung einer neuen Wohnung bei ohnehin gegebener bisheriger Wohnversorgung unbedingt notwendig gewesen sein soll. Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, Wohnraumbeschaffungskosten bildeten - unabhängig von der Frage eines gewissen zeitlichen Naheverhältnisses zwischen Trennung und Kreditaufnahme - generell eine einmalige Abzugspost per Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung jedenfalls nicht gefolgt werden.

Berechtigung kommt allerdings dem Einwand des Revisionsrekurswerbers zu, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssten - entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 - (teilweise) auf seine Geldunterhaltsverpflichtung angerechnet werden.

Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof - unter anderem auch infolge eines aus Anlass des vorliegenden Revisionsrekurses gestellten Antrages des Obersten Gerichtshofes - in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im erwähnten Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischer Weise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff [17]). Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (8 Ob 18/02h ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p ua) die genaue Berechnungsweise der erforderlichen Ermittlung des Steuerentlastungsbetrages näher dargestellt.Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof - unter anderem auch infolge eines aus Anlass des vorliegenden Revisionsrekurses gestellten Antrages des Obersten Gerichtshofes - in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im erwähnten Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischer Weise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9 ff [17]). Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (8 Ob 18/02h ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p ua) die genaue Berechnungsweise der erforderlichen Ermittlung des Steuerentlastungsbetrages näher dargestellt.

Im vorliegenden Fall wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes das Verfahren zunächst hinsichtlich des während der Ehe aufgenommenen Kredites dahin zu ergänzen sein, welcher Art die auf Kredit angeschafften Einrichtungsgegenstände gewesen sind bzw welche allfälligen Ausgaben des täglichen Lebens Anlass für die Kreditaufnahme gewesen sind. Erst nach dieser Verfahrensergänzung und ergänzender Feststellung der Einkommenssituation des Vaters ab 1. 1. 2001 kann der den Unterhaltsberechtigten nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien gebührende Unterhalt ermittelt werden. Für die Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen wird das Verfahren auch durch Feststellung des jeweils relevanten Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne Sonderzahlungen) zu ergänzen sein. Im vorliegenden "Anlassfall" (vgl Art 140 Abs 7 B-VG) gebührt dem Vater eine steuerliche Entlastung, entsprechend seinem Antrag für den gesamten noch strittigen Bemessungszeitraum (vgl 7 Ob 193/02m ua). Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.Im vorliegenden Fall wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes das Verfahren zunächst hinsichtlich des während der Ehe aufgenommenen Kredites dahin zu ergänzen sein, welcher Art die auf Kredit angeschafften Einrichtungsgegenstände gewesen sind bzw welche allfälligen Ausgaben des täglichen Lebens Anlass für die Kreditaufnahme gewesen sind. Erst nach dieser Verfahrensergänzung und ergänzender Feststellung der Einkommenssituation des Vaters ab 1. 1. 2001 kann der den Unterhaltsberechtigten nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien gebührende Unterhalt ermittelt werden. Für die Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen wird das Verfahren auch durch Feststellung des jeweils relevanten Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne Sonderzahlungen) zu ergänzen sein. Im vorliegenden "Anlassfall" vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG) gebührt dem Vater eine steuerliche Entlastung, entsprechend seinem Antrag für den gesamten noch strittigen Bemessungszeitraum vergleiche 7 Ob 193/02m ua). Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.

Anmerkung

E68848 10Ob265.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00265.02X.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20030318_OGH0002_0100OB00265_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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