Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mirko O*****, ohne Beschäftigung, BIH-*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2002, GZ 8 Rs 194/02i-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 2002, GZ 34 Cgs 143/01k-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel eine angebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, welche er darin erblickt, dass das Erstgericht zu Unrecht einen Berufsschutz des Klägers als qualifizierter Maurer-Fassader verneint habe.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass gemäß der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund sind. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen. Sie können daher auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (SSV-NF 1/68 ua; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN ua).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass gemäß der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO nur die Mängel des Berufungsverfahrens ein tauglicher Revisionsgrund sind. (Angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen. Sie können daher auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (SSV-NF 1/68 ua; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN ua).
Die Revisionsausführungen sind aber auch insoweit nicht berechtigt, als man ihnen die Geltendmachung von der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmängeln entnehmen kann. Das Berufungsgericht hat nämlich die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige Rechtsrüge vorliege. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache mit dieser Begründung zu Unrecht abgelehnt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Da derartiges weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 10/102 mwN ua). Es ist daher auch nicht weiter dazu Stellung zu nehmen, ob der vom Kläger geltend gemachte Berufsschutz im Hinblick darauf, dass der Kläger nach den Feststellungen im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausschließlich als selbständiger Fliesenleger und Fassadenhersteller im ehemaligen Jugoslawien tätig war, überhaupt in Betracht kommt. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Revisionsausführungen sind aber auch insoweit nicht berechtigt, als man ihnen die Geltendmachung von der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmängeln entnehmen kann. Das Berufungsgericht hat nämlich die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige Rechtsrüge vorliege. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache mit dieser Begründung zu Unrecht abgelehnt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Da derartiges weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 10/102 mwN ua). Es ist daher auch nicht weiter dazu Stellung zu nehmen, ob der vom Kläger geltend gemachte Berufsschutz im Hinblick darauf, dass der Kläger nach den Feststellungen im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausschließlich als selbständiger Fliesenleger und Fassadenhersteller im ehemaligen Jugoslawien tätig war, überhaupt in Betracht kommt. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E68868 10ObS79.03wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00079.03W.0318.000Dokumentnummer
JJT_20030318_OGH0002_010OBS00079_03W0000_000