Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. Juni 2002, GZ 20 Hv 67/02w-41, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. Juni 2002, GZ 20 Hv 67/02w-41, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Thomas R***** des (wiederholt begangenen) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des tateinheitlich begangenen Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Thomas R***** des (wiederholt begangenen) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des tateinheitlich begangenen Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch II) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Angeklagte von Mai 2001 bis 15. Februar 2002 in Purkersdorf
(zu I) außer dem Fall des § 206 StGB dadurch, dass er nachstehend angeführte unmündige Personen zu wiederholten Malen in nicht näher feststellbaren Zeitpunkten am Geschlechtsteil betastete, geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar(zu römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB dadurch, dass er nachstehend angeführte unmündige Personen zu wiederholten Malen in nicht näher feststellbaren Zeitpunkten am Geschlechtsteil betastete, geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar
Rechtliche Beurteilung
In seiner Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer die Außerachtlassung jener Passagen des Sachverständigen-Gutachtens, in denen der Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen den aufgrund der von ihm prognostizierten Gefährlichkeit an sich erforderlichen Maßnahmenvollzug für substituierbar hält. Damit wird aber die vom Schöffengericht auf Basis des Gutachtens angenommene Gefährlichkeitsprognose gar nicht in Frage gestellt. Ob nämlich durch eine mit begleitenden Maßnahmen (Weisungen, Bewährungshilfe) unterstützte Behandlung außerhalb der Anstalt die Einweisung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckbestimmung unterbleiben könnte, hat auf die auf den Urteilszeitpunkt zu beziehende Beurteilung künftiger Gefährlichkeit des Angeklagten keinen Einfluss.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert der Beschwerdeführer die Außerachtlassung jener Passagen des Sachverständigen-Gutachtens, in denen der Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen den aufgrund der von ihm prognostizierten Gefährlichkeit an sich erforderlichen Maßnahmenvollzug für substituierbar hält. Damit wird aber die vom Schöffengericht auf Basis des Gutachtens angenommene Gefährlichkeitsprognose gar nicht in Frage gestellt. Ob nämlich durch eine mit begleitenden Maßnahmen (Weisungen, Bewährungshilfe) unterstützte Behandlung außerhalb der Anstalt die Einweisung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckbestimmung unterbleiben könnte, hat auf die auf den Urteilszeitpunkt zu beziehende Beurteilung künftiger Gefährlichkeit des Angeklagten keinen Einfluss.
Weil damit die Beschwerdeeinwendungen die Befugnis zur Anordnung der Maßnahme nicht tangieren, sind sie auch unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, der grundsätzlich eine Anfechtung der Maßnahmenentscheidung mit Verfahrens- und Mängelrüge zulässt, nicht beachtlich (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25, Rz 9). Z 11 zweiter Fall kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil mit dem Beschwerdevorbringen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Prognosekriterien, welche bei gänzlicher Vernachlässigung einer nach dem Gesetz zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquelle (Person des Täters, sein Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, Anlasstat) anzunehmen wäre, gerade nicht behauptet wird (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 24 ff und in WK-StPO § 281 Rz 684). § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO wiederum stellt nicht auf einen Sachverhaltsbezug ab, weshalb die Missachtung von Verfahrensergebnissen - hier der vom Beschwerdeführer genannten Ausführungen des Sachverständigen über eine mögliche Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzuges - nur mit Berufung geltend gemacht werden kann.Weil damit die Beschwerdeeinwendungen die Befugnis zur Anordnung der Maßnahme nicht tangieren, sind sie auch unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO, der grundsätzlich eine Anfechtung der Maßnahmenentscheidung mit Verfahrens- und Mängelrüge zulässt, nicht beachtlich vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25, Rz 9). Ziffer 11, zweiter Fall kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil mit dem Beschwerdevorbringen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Prognosekriterien, welche bei gänzlicher Vernachlässigung einer nach dem Gesetz zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquelle (Person des Täters, sein Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, Anlasstat) anzunehmen wäre, gerade nicht behauptet wird vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 24 ff und in WK-StPO Paragraph 281, Rz 684). Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO wiederum stellt nicht auf einen Sachverhaltsbezug ab, weshalb die Missachtung von Verfahrensergebnissen - hier der vom Beschwerdeführer genannten Ausführungen des Sachverständigen über eine mögliche Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzuges - nur mit Berufung geltend gemacht werden kann.
Auch das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), welches durch die Negierung der festgestellten Gefährlichkeitsprognose (US 5, 7) diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt, richtet sich der Sache nach nur gegen die Nichtanwendung der (nach § 45 StGB grundsätzlich möglichen) bedingten Nachsicht der Anstaltsunterbringung und kann damit -, ganz abgesehen davon, dass die bedingte Nachsicht die - hier angesichts des verhängten Strafmaßes von zweieinhalb Jahren gar nicht mögliche (vgl § 43 Abs 1 StGB) - gleichzeitige Nachsicht der Strafe voraussetzt (§ 45 Abs 1 zweiter Satz StGB), nur im Rahmen der Strafberufung geltend gemacht werden.Auch das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welches durch die Negierung der festgestellten Gefährlichkeitsprognose (US 5, 7) diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung bringt, richtet sich der Sache nach nur gegen die Nichtanwendung der (nach Paragraph 45, StGB grundsätzlich möglichen) bedingten Nachsicht der Anstaltsunterbringung und kann damit -, ganz abgesehen davon, dass die bedingte Nachsicht die - hier angesichts des verhängten Strafmaßes von zweieinhalb Jahren gar nicht mögliche vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, StGB) - gleichzeitige Nachsicht der Strafe voraussetzt (Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz StGB), nur im Rahmen der Strafberufung geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E68781 11Os11.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00011.03.0318.000Dokumentnummer
JJT_20030318_OGH0002_0110OS00011_0300000_000