Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen § 252 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 121 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. September 2002, AZ 12 Ur 1107/01f, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig und des Beschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen Paragraph 252, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 121, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. September 2002, AZ 12 Ur 1107/01f, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren gegen Kurt K***** und andere wegen § 252 Abs 1 FinStrG, AZ 12 UR 1107/01f des Landesgerichtes St. Pölten, verletzt der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. September 2001, AZ 12 Ur 1107/01f, das Gesetz in der Bestimmung des § 31 Abs 2 MedienG.Im Verfahren gegen Kurt K***** und andere wegen Paragraph 252, Absatz eins, FinStrG, AZ 12 UR 1107/01f des Landesgerichtes St. Pölten, verletzt der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. September 2001, AZ 12 Ur 1107/01f, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, MedienG.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 12 Ur 1107/01f des Landesgerichtes St. Pölten gegen den Redakteur Kurt K***** und andere wegen § 252 Abs 1 FinStrG wies der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 12. Juni 2001 den Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in Privaträumlichkeiten und Fahrzeugen des Genannten sowie in Redatkionsräumlichkeiten der Verlagsgruppe N***** GmbH ab, weil ein hinreichender Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten - wie von der Privatanklägerin behauptet - Kopien von Aktenstücken eines bestimmten Finanzstrafverfahrens befinden, nicht gegeben sei. Der gegen diese Entscheidung von der Privatanklägerin erhobenen Beschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten mit Beschluss vom 7. September 2001, AZ 12 Ur 1107/01f, nicht Folge. Der beantragten Hausdurchsuchung stehe die "Ausnahme- und Schutzbestimmung" des § 31 MedienG entgegen.Im Verfahren AZ 12 Ur 1107/01f des Landesgerichtes St. Pölten gegen den Redakteur Kurt K***** und andere wegen Paragraph 252, Absatz eins, FinStrG wies der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 12. Juni 2001 den Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in Privaträumlichkeiten und Fahrzeugen des Genannten sowie in Redatkionsräumlichkeiten der Verlagsgruppe N***** GmbH ab, weil ein hinreichender Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten - wie von der Privatanklägerin behauptet - Kopien von Aktenstücken eines bestimmten Finanzstrafverfahrens befinden, nicht gegeben sei. Der gegen diese Entscheidung von der Privatanklägerin erhobenen Beschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten mit Beschluss vom 7. September 2001, AZ 12 Ur 1107/01f, nicht Folge. Der beantragten Hausdurchsuchung stehe die "Ausnahme- und Schutzbestimmung" des Paragraph 31, MedienG entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Diese in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung vertretene Rechtsansicht der Ratskammer steht, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach § 31 Abs 1 MedienG haben Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Zufolge § 31 Abs 2 MedienG darf dieses Recht nicht umgangen werden, insbesondere nicht dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.Diese in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung vertretene Rechtsansicht der Ratskammer steht, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach Paragraph 31, Absatz eins, MedienG haben Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Zufolge Paragraph 31, Absatz 2, MedienG darf dieses Recht nicht umgangen werden, insbesondere nicht dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
Diese Regelung bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen (2 BlgNR 15. GP, 43; Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 31 Rz 15).Diese Regelung bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen (2 BlgNR 15. GP, 43; Brandstetter/Schmid, MedienG2 Paragraph 31, Rz 15).
Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, hatte es mit deren Feststellung sein Bewenden.
Anmerkung
E68799 11Os5.03Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2005,231 (Rami) = Hollaender, MR 2006,123 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00005.03.0318.000Dokumentnummer
JJT_20030318_OGH0002_0110OS00005_0300000_000