Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher und andere Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Karner, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung, Einwilligung und Räumung (Streitwert EUR 9.447,47), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. August 2002, GZ 2 R 205/02b-22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 10. Mai 2002, GZ 16 C 225/01w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger und sein Bruder Alfred W***** jun. sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus V*****. Die alleinige Benützung dieser Liegenschaft steht dem Kläger zu, der seinem Bruder dafür ein monatliches Benützungsentgelt von S 4.000,-- zu zahlen hat. Der Kläger hat seine Liegenschaftshälfte mit notariellem Übergabsvertrag vom 3. 9. 1992 vom Beklagten, seinem Vater, übereignet erhalten, dem ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde, das das Recht der Benützung diverser, im Einzelnen bezeichneter Räumlichkeiten umfasst; der Beklagte ist laut Übergabsvertrag allerdings verpflichtet, die auf die Liegenschaftshälfte des Klägers entfallenden Steuern, Abgaben und Versicherungen sowie die mit der Instandhaltung verbundenen Reparaturkosten (weiter) zu tragen. Zur Übergabe der Liegenschaftshälfte an den Kläger hatte den Beklagten der Umstand veranlasst, dass seine damalige Ehefrau (und Mutter der nunmehrigen Liegenschaftseigentümer), der die Liegenschaft zur anderen Hälfte gehörte, die Scheidungsklage gegen ihn eingebracht hatte und ausgezogen war; der Beklagte wollte daher nicht mehr Miteigentümer sein. Der Bruder des Klägers erhielt seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom 26. 1. 1993 von der Mutter, deren Ehe mit dem Beklagten sodann am 22. 6. 1993 geschieden wurde. Der Beklagte hat am 25. 9. 1993 wieder geheiratet und bewohnt das Haus mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Da er allerdings nicht nur die vom Fruchtgenussrecht umfassten Räumlichkeiten, sondern sämtliche Räume benützte, dem Kläger den Zutritt zum Haus verweigerte und dazu auch seiner Verpflichtung zur Zahlung der Grund- und Hausabgaben nicht nachkam, erwirkte der Kläger zu 16 C 1150/98t des Bezirksgerichtes Villach ein Urteil, mit dem der Beklagte rechtskräftig zur Räumung der nicht vom Fruchtgenuss umfassten Räumlichkeiten, zur Übergabe von Schlüsseln zu den Eingangstüren des Hauses und zur Zahlung der Grund- und Hausabgaben für die Jahre 1997 und 1998 sowie zur Zahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet wurde.
Obwohl dem Kläger in der Folge die Räumungsexekution bewilligt wurde, unterblieb aber die Räumung der betreffenden Liegenschaftsteile, weil der Kläger (als betreibender Gläubiger) die Bereitstellung von Transportmitteln und Arbeitskräften unterließ. Der Kläger entschloss sich, von der beantragten Räumung Abstand zu nehmen, weil diese zufolge der Weigerung des Beklagten, ihm Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren und dem Gerichtsvollzieher die Schlüssel herauszugeben, nur unter Polizeiassistenz möglich gewesen wäre. Eine dem Kläger weiters zur Hereinbringung der titulierten Abgabenschulden bewilligte Exekution blieb mangels pfändbaren Vermögens des Beklagten ergebnislos.
Der Beklagte hatte sich gegenüber seinen Kindern gewalttätig verhalten, hatte mit ihnen geschrieen und sie geschlagen. Nach der Übergabe verschlechterte sich das Verhältnis der Streitteile ab 1994 noch mehr. Grund dafür war, dass der Kläger, der zu heiraten beabsichtigte, Renovierungsarbeiten im Haus durchführte. Der Beklagte lehnte dies ab, da er trotz der Übergabe davon ausging, dass es sich um sein Haus handle. Es kam daher häufig zu Streitigkeiten, bei denen der Beklagte auch mit Gewalt drohte. Im Jahre 1996 trat er nach einem Streit mit dem damals 23-jährigen Kläger, der sich in der Küche eingeschlossen hatte, die Küchentüre ein und wurde gegen den Kläger tätlich. Da auch dessen (damals schwangere) Ehefrau Angst vor dem Beklagten hatte, zog der Kläger mit ihr 1996 aus dem Haus aus und wohnt seither bei seinen Schwiegereltern. Der Kläger ist derzeit auf Grund eines Bandscheibenleidens arbeitslos. Sowohl er als auch sein Bruder Alfred haben immer noch Angst vor dem Beklagten, der zu Wutausbrüchen und Gewalt neigt.
Der Beklagte benutzt die in Rede stehende Liegenschaft derzeit allein mit seiner nunmehrigen Ehefrau. Er weigert sich, den Räumungstitel des BG Villach zu erfüllen. Er weigert sich auch, dem Kläger sowie dessen Bruder und Miteigentümer Zutritt zum Haus zu gestatten. Er zahlte und zahlt dem Kläger für die Benützung des (gesamten) Hauses kein Benützungsentgelt und keine Abgaben. Diese (Kanalgebühren, Müllabfuhr, Rauchfangkehrergebühren) werden vom Kläger und seinem Bruder in quartalsmäßigem Wechsel entrichtet. Das Benützungsentgelt von S 4.000,-- (= EUR 290,69) monatlich wird dem Kläger von seinem Bruder derzeit gestundet.
Der Beklagte lagert auf der Liegenschaft Autowracks, die er "ausschlachtet". Er hat ohne Zustimmung des Klägers und dessen Bruders auf der Liegenschaft einen Hühnerstall errichtet. Mit der Klage begehrte der Kläger 1.) die Feststellung, dass das mit Übergabsvertrag vom 3. 9. 1992 zu Gunsten des Beklagten begründete Fruchtgenussrecht an seinem Hälfteanteil der Liegenschaft aufgelöst sei, 2.) den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Löschung dieses Fruchtgenussrechtes einzuwilligen sowie 3.) den Beklagten zur Räumung der (gesamten) Liegenschaft zu verpflichten. Die Klagebegehren seien auf Grund des Verhaltens des Beklagten, das ganze Haus zu benützen ohne irgendetwas zu bezahlen, berechtigt. Weiters werde die Klage darauf gestützt, dass der Beklagte auf der Liegenschaft "schwarz" Autos instand setze und einen nicht genehmigten "Schwarzbau" errichtet habe, sodass er, der Kläger, als Miteigentümer verwaltungsstraflicher Verfolgung durch Gewerbe- und Baubehörden ausgesetzt sei. Berechtigt sei das Klagebegehren auch wegen der weiterhin gegebenen Bereitschaft des Beklagten gegen ihn, den Kläger, Gewalt anzuwenden.
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Er wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe die zwischen den Streitteilen gegebenen Spannungen und Differenzen allein verschuldet. Das Klagebegehren sei sittenwidrig, da der Kläger als sein Sohn zu seinem Unterhalt verpflichtet sei und er sich keine andere Wohnmöglichkeit leisten könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in allen drei Punkten statt. Den von ihm festgestellten, im Wesentlichen bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, im Übergabsvertrag vom 3. 9. 1992 sei eine Kündigung nicht vorgesehen. Nach stRsp könnten aber Dauerschuldverhältnisse auch ohne eine solche Vereinbarung durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lasse. Dabei sei eine umfassende Abwägung des Bestandinteresses auf der einen Seite und des Auflösungsinteresses auf der anderen Seite vorzunehmen. Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen hätten nach stRsp und weiten Teilen der Lehre auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte Geltung, sohin auch für dingliche Wohnungsrechte. Ihre Auflösung könne aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssten ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügten. So könnten etwa auch wiederholte Zahlungsrückstände des Fruchtgenussberechtigten einer Eigentumswohnung einen besonders wichtigen Grund bilden, der den Eigentümer berechtige, selbst das Dauerrechtsverhältnis des Fruchtgenusses vorzeitig aufzulösen.
Dem Kläger sei es auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht zuzumuten, den nunmehr seit rund 6 Jahren durch den Beklagten herbeigeführten Zustand aufrechtzuerhalten, zumal es sich nicht nur um ein vorübergehendes, aus kurzfristigen wirtschaftlichen Zwängen erklärbares Verhalten des Beklagten handle, sondern um ein auch künftig zu erwartendes bewusstes Zuwiderhandeln gegen die vertraglichen Verpflichtungen. Bei Fortsetzung des vorliegenden Zustandes wäre dem Kläger de facto sein - wenn auch vom Beklagten abgeleitetes - Eigentumsrecht zur Gänze entzogen, sodass ihm daraus nur mehr Verpflichtungen auferlegt wären. Dem Räumungs- und Löschungsbegehren sei daher stattzugeben. Es sei aber auch das Feststellungsinteresse des Klägers trotz der möglichen (und erhobenen) Leistungsklage zu bejahen, weil der Umfang der jeweiligen Eigentumsrechte (bzw deren Beschränkungen) auch pro futuro klarzustellen sei.
Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete sowohl die vom Kläger erhobene Mängel- als auch die Feststellungs- und Beweisrügen für unberechtigt und erklärte, auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes vollinhaltlich zu billigen. Dass die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auch durch die Klage erklärt werden könne, entspreche der ständigen Judikatur. Dass im vorliegenden Fall der Kläger auf das "äußerste Notventil" in Form der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses zurückgreife, sei ihm im Hinblick auf das festgestellte Verhalten des Beklagten nicht zu verdenken: Dieses sei ein geradezu klassisches Beispiel für die vollkommene Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung eines Dauerschuldverhältnisses.
"Mangels Notwendigkeit der Lösung einer qualifizierten Rechtsfrage und im Hinblick auf die Einzelfallgerechtigkeit" sei auszusprechen gewesen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte macht in der außerordentlichen Revision Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Beklagten (als unzulässig) zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt. Keine Berechtigung kommt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ( § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), den Rügen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) zu.Die Revision ist - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt. Keine Berechtigung kommt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ( Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), den Rügen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) zu.
Im Übrigen weist der Revisionswerber grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sich die Vorinstanzen mit dem Umstand, dass das gegenständliche Fruchtgenussrecht, dessen ersatzlose Aufhebung die Vorinstanzen antragsgemäß entschieden haben, im Rahmen eines Übergabsvertrages (quasi als Gegenleistung zur Einräumung des Eigentumsrechtes des Klägers hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Beklagten) eingeräumt wurde, nicht entsprechend auseinandergesetzt haben. Durch (insbesondere bäuerliche) Übergabsverträge, die Verträge eigener Art darstellen, verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig "auf Gedeih und Verderb" miteinander (SZ 50/166 ua). Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, dass die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden (RIS-Justiz RS0022454). Nach stRsp ist daher bei Übergabsverträgen, die Elemente eines Kaufes mit Preiskreditierung, einer familienrechtlichen Vereinbarung und eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen umschließen sowie Außenwirkung gegenüber dem Weichenden enfalten, auf Grund der Natur dieses Rechtsgeschäfts nach faktischer Gutsübergabe selbst bei gravierenden Vertragsverletzungen weder Rücktritt noch Auflösung aus wichtigem Grund zulässig, sondern es kommt nur mehr der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Betracht (Binder in Schwimann ABGB2 V, § 918 Rz 31 mwN; RIS-Justiz RS0018442). Der Hinweis des Revisionswerbers, dass nach der betreffenden Judikatur Übergabsverträge einseitig auch bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht auflösbar seien, verfängt allerdings insofern nicht, als vom Kläger keineswegs die Aufhebung des gegenständlichen Übergabsvertrages, der im Hinblick auf die dabei eingegangenen Verpflichtungen wohl als "gemischte Schenkung" (vgl dazu etwa Schubert in Rummel3 Rz 9 zu § 938 mwN) zu bezeichnen ist, angestrebt wird. Der Kläger will keineswegs den Übergabsvertrag an sich ungeschehen machen und damit auf die ihm geschenkte Liegenschaftshälfte verzichten, sondern er will vielmehr nur das dem Beklagten im Rahmen des Übergabsvertrages eingeräumte Fruchtgenussrecht beseitigen. Während die (einseitige) Auflösbarkeit des Übergabsvertrages, wie erwähnt, nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp im Einklang mit der Lehre zumindest im bäuerlichen Bereich verneint wird (SZ 50/166; NZ 1991, 30; 6 Ob 48/99g; 6 Ob 135/99t ua), können, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, etwa dingliche, auf Lebenszeit des Berechtigten wirksame Wohnungsrechte - wie andere Dauerschuldverhältnisse auch - aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wobei im Fall einer dinglichen Bindung nur besonders wichtige Gründe in Frage kommen (NZ 1994, 20; 7 Ob 547/95; 1 Ob 2392/96p mwN; 6 Ob 135/99t).Im Übrigen weist der Revisionswerber grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sich die Vorinstanzen mit dem Umstand, dass das gegenständliche Fruchtgenussrecht, dessen ersatzlose Aufhebung die Vorinstanzen antragsgemäß entschieden haben, im Rahmen eines Übergabsvertrages (quasi als Gegenleistung zur Einräumung des Eigentumsrechtes des Klägers hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Beklagten) eingeräumt wurde, nicht entsprechend auseinandergesetzt haben. Durch (insbesondere bäuerliche) Übergabsverträge, die Verträge eigener Art darstellen, verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig "auf Gedeih und Verderb" miteinander (SZ 50/166 ua). Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, dass die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden (RIS-Justiz RS0022454). Nach stRsp ist daher bei Übergabsverträgen, die Elemente eines Kaufes mit Preiskreditierung, einer familienrechtlichen Vereinbarung und eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen umschließen sowie Außenwirkung gegenüber dem Weichenden enfalten, auf Grund der Natur dieses Rechtsgeschäfts nach faktischer Gutsübergabe selbst bei gravierenden Vertragsverletzungen weder Rücktritt noch Auflösung aus wichtigem Grund zulässig, sondern es kommt nur mehr der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Betracht (Binder in Schwimann ABGB2 römisch fünf, Paragraph 918, Rz 31 mwN; RIS-Justiz RS0018442). Der Hinweis des Revisionswerbers, dass nach der betreffenden Judikatur Übergabsverträge einseitig auch bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht auflösbar seien, verfängt allerdings insofern nicht, als vom Kläger keineswegs die Aufhebung des gegenständlichen Übergabsvertrages, der im Hinblick auf die dabei eingegangenen Verpflichtungen wohl als "gemischte Schenkung" vergleiche dazu etwa Schubert in Rummel3 Rz 9 zu Paragraph 938, mwN) zu bezeichnen ist, angestrebt wird. Der Kläger will keineswegs den Übergabsvertrag an sich ungeschehen machen und damit auf die ihm geschenkte Liegenschaftshälfte verzichten, sondern er will vielmehr nur das dem Beklagten im Rahmen des Übergabsvertrages eingeräumte Fruchtgenussrecht beseitigen. Während die (einseitige) Auflösbarkeit des Übergabsvertrages, wie erwähnt, nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp im Einklang mit der Lehre zumindest im bäuerlichen Bereich verneint wird (SZ 50/166; NZ 1991, 30; 6 Ob 48/99g; 6 Ob 135/99t ua), können, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, etwa dingliche, auf Lebenszeit des Berechtigten wirksame Wohnungsrechte - wie andere Dauerschuldverhältnisse auch - aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wobei im Fall einer dinglichen Bindung nur besonders wichtige Gründe in Frage kommen (NZ 1994, 20; 7 Ob 547/95; 1 Ob 2392/96p mwN; 6 Ob 135/99t).
Soweit der Beklagte gegen das gegenständliche Beseitigungsbegehren einwendet, entgegen der Meinung der Vorinstanzen liege gar keine Situation vor, die einem "Unvergleichsfall" beim bäuerlichen Übergabsvertrag (vgl dazu RIS-Justiz RS0022521 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) gleichkomme, ist seine Kritik unberechtigt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf Grund des Verhaltens des Beklagten nicht mehr zumutbar (und damit ein "besonders wichtiger" Auflösungsgrund gegeben), zu billigen.Soweit der Beklagte gegen das gegenständliche Beseitigungsbegehren einwendet, entgegen der Meinung der Vorinstanzen liege gar keine Situation vor, die einem "Unvergleichsfall" beim bäuerlichen Übergabsvertrag vergleiche dazu RIS-Justiz RS0022521 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) gleichkomme, ist seine Kritik unberechtigt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf Grund des Verhaltens des Beklagten nicht mehr zumutbar (und damit ein "besonders wichtiger" Auflösungsgrund gegeben), zu billigen.
Dass bei grob unleidlichem Verhalten des Übergebers die Verwehrung eines ihm eingeräumten Wohnrechtes denkbar bzw möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung JBl 1982, 426 in einem Fall bejaht, da der Übergeber den Übernehmer körperlich misshandelte und dessen Ehefrau unsittlich nachstellte; dadurch sei dem Übernehmer der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht worden; der Übergeber, der sein Wohnrecht daher nicht mehr ausüben dürfe, sei allerdings berechtigt, vom Übernehmer den Geldwert des vertraglich bedungenen Wohnrechtes zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof folgte damit in dieser Entscheidung seiner grundsätzlichen Judikaturlinie, dass im "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall") eine Umwandlung der betreffenden Übergabsleistungen in Geld vorzunehmen ist (Krejci in Rummel2 Rz 62 zu §§ 1284-1286 mwN).Dass bei grob unleidlichem Verhalten des Übergebers die Verwehrung eines ihm eingeräumten Wohnrechtes denkbar bzw möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung JBl 1982, 426 in einem Fall bejaht, da der Übergeber den Übernehmer körperlich misshandelte und dessen Ehefrau unsittlich nachstellte; dadurch sei dem Übernehmer der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht worden; der Übergeber, der sein Wohnrecht daher nicht mehr ausüben dürfe, sei allerdings berechtigt, vom Übernehmer den Geldwert des vertraglich bedungenen Wohnrechtes zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof folgte damit in dieser Entscheidung seiner grundsätzlichen Judikaturlinie, dass im "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall") eine Umwandlung der betreffenden Übergabsleistungen in Geld vorzunehmen ist (Krejci in Rummel2 Rz 62 zu Paragraphen 1284 -, 1286, mwN).
Im vorliegenden Fall wird nun vom Kläger allerdings die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes ohne jede Gegenleistung angestrebt bzw begehrt. Ohne Ausgleichszahlung erscheint die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes - auch wenn dessen Ausübung durch das unleidliche Verhalten des Beklagten dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist - im Hinblick darauf, dass der Fruchtgenuss dem Beklagten ja, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer gemischten Schenkung wirtschaftlich gesehen als Gegenleistung anlässlich der Liegenschaftsübergabe eingeräumt wurde, unbillig. Ein Erfolg der im eben erläuterten Sinn (zufolge Vorliegens einer einem "Unvergleichsfall" vergleichbaren Situation) an sich berechtigten Klagebegehren muss demnach an eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung geknüpft werden. Dies haben sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien nicht erkannt bzw übersehen. Um die Parteien nicht zu überraschen (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), ist es erforderlich, die aufgezeigte Rechtslage mit den Streitteilen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Verfahrensergänzung vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0037161 und RS0037166).Im vorliegenden Fall wird nun vom Kläger allerdings die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes ohne jede Gegenleistung angestrebt bzw begehrt. Ohne Ausgleichszahlung erscheint die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes - auch wenn dessen Ausübung durch das unleidliche Verhalten des Beklagten dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist - im Hinblick darauf, dass der Fruchtgenuss dem Beklagten ja, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer gemischten Schenkung wirtschaftlich gesehen als Gegenleistung anlässlich der Liegenschaftsübergabe eingeräumt wurde, unbillig. Ein Erfolg der im eben erläuterten Sinn (zufolge Vorliegens einer einem "Unvergleichsfall" vergleichbaren Situation) an sich berechtigten Klagebegehren muss demnach an eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung geknüpft werden. Dies haben sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien nicht erkannt bzw übersehen. Um die Parteien nicht zu überraschen (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), ist es erforderlich, die aufgezeigte Rechtslage mit den Streitteilen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Verfahrensergänzung vorzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0037161 und RS0037166).
Spruchgemäß waren die Urteile der Vorinstanzen daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im aufgezeigten Sinn vorzugehen haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E69196 7Ob287.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00287.02K.0319.000Dokumentnummer
JJT_20030319_OGH0002_0070OB00287_02K0000_000