TE OGH 2003/3/19 7Ob38/03v

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagten Parteien 1. Heinrich H*****, und 2. Marianne H*****, und beide vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, als Verfahrenshelfer, wegen EUR 87.211,34 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2003, GZ 2 R 190/02b-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Klagevertreter mit Einschreiben vom 26. 4. 2002 zwei gleichlautende Schreiben an die Beklagten richtete und hat auch den Inhalt dieser Schreiben wörtlich wiedergegeben. Dass diese Schreiben die Voraussetzungen einer qualifizierten Mahnung im Sinne des § 13 KSchG grundsätzlich erfüllten, stellt keinen Streitpunkt mehr dar. Strittig ist im Revisionsverfahren allein noch, ob die beiden Schreiben den Beklagten tatsächlich zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht als von den Beklagten zugestanden erachtet, weil diese das betreffende (durch Vorlage der Kopien Beilagen O und P sowie der Kopie aus dem Einschreibebuch der Post Beilage Q untermauerte) Vorbringen der Klägerin, wonach diese nochmals mit Einschreibebrief vom 26. April 2002 die klagsgegenständlichen Kredite fällig gestellt und auf den Terminsverlust hingewiesen habe, sodass die streitgegenständlichen Ansprüche nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nach Erhalt der Einschreiben fällig geworden seien, nur unsubstanziiert bestritten hätten.Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Klagevertreter mit Einschreiben vom 26. 4. 2002 zwei gleichlautende Schreiben an die Beklagten richtete und hat auch den Inhalt dieser Schreiben wörtlich wiedergegeben. Dass diese Schreiben die Voraussetzungen einer qualifizierten Mahnung im Sinne des Paragraph 13, KSchG grundsätzlich erfüllten, stellt keinen Streitpunkt mehr dar. Strittig ist im Revisionsverfahren allein noch, ob die beiden Schreiben den Beklagten tatsächlich zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht als von den Beklagten zugestanden erachtet, weil diese das betreffende (durch Vorlage der Kopien Beilagen O und P sowie der Kopie aus dem Einschreibebuch der Post Beilage Q untermauerte) Vorbringen der Klägerin, wonach diese nochmals mit Einschreibebrief vom 26. April 2002 die klagsgegenständlichen Kredite fällig gestellt und auf den Terminsverlust hingewiesen habe, sodass die streitgegenständlichen Ansprüche nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nach Erhalt der Einschreiben fällig geworden seien, nur unsubstanziiert bestritten hätten.

Die Beklagten wenden sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts und vermissen ua Feststellungen dazu, an welche Adresse ihnen die betreffenden Einschreiben zugegangen seien bzw an welcher Adresse sie in der fraglichen Zeit wohnhaft gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Ob fehlendes substanziiertes Bestreiten im Einzelfall schon ausreicht, als Geständnis angesehen zu werden, stellt allerdings regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 312/00s, RIS-Justiz RS0039927 [T 11]), es wäre denn, dass das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hätte. Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber im vorliegenden Fall gar keine Rede sein: Aus den Beilagen O und P ist ersichtlich, dass die Einschreiben jeweils an die Adresse 4092 E***** gerichtet waren. Wären die Beklagten (die in einem späteren Verfahrenshilfeantrag diese Adresse selbst als ihre Wohnadresse angegeben haben) in der fraglichen Zeit noch nicht dort wohnhaft gewesen, oder hätten sie aus einem anderen Grund die Einschreiben nicht erhalten, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, dies vorzubringen. Die Ansicht des Berufungsgerichts steht damit im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach bloßes unsubstanziiertes Bestreiten ausnahmsweise als Geständnis anzusehen ist, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar war, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde (vgl SZ 55/116; SZ 63/201; RIS-Justiz RS0039927 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Ob fehlendes substanziiertes Bestreiten im Einzelfall schon ausreicht, als Geständnis angesehen zu werden, stellt allerdings regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 Ob 312/00s, RIS-Justiz RS0039927 [T 11]), es wäre denn, dass das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hätte. Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber im vorliegenden Fall gar keine Rede sein: Aus den Beilagen O und P ist ersichtlich, dass die Einschreiben jeweils an die Adresse 4092 E***** gerichtet waren. Wären die Beklagten (die in einem späteren Verfahrenshilfeantrag diese Adresse selbst als ihre Wohnadresse angegeben haben) in der fraglichen Zeit noch nicht dort wohnhaft gewesen, oder hätten sie aus einem anderen Grund die Einschreiben nicht erhalten, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, dies vorzubringen. Die Ansicht des Berufungsgerichts steht damit im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach bloßes unsubstanziiertes Bestreiten ausnahmsweise als Geständnis anzusehen ist, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar war, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde vergleiche SZ 55/116; SZ 63/201; RIS-Justiz RS0039927 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Ausgehend demnach davon, dass die Einschreiben vom 26. 4. 2002 den Beklagten also tatsächlich zugegangen sind, müssen die Ausführungen der ao Revision zu § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, mit denen die Beklagten das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzutun versuchen, ins Leere gehen.Ausgehend demnach davon, dass die Einschreiben vom 26. 4. 2002 den Beklagten also tatsächlich zugegangen sind, müssen die Ausführungen der ao Revision zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, mit denen die Beklagten das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun versuchen, ins Leere gehen.

Mangels eines tauglichen Grundes für die Zulassung der Revision ist das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels eines tauglichen Grundes für die Zulassung der Revision ist das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E69114 7Ob38.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00038.03V.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20030319_OGH0002_0070OB00038_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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