Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse H*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Dieter A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. Bernd B*****, und 3. Dkfm Franz H***** KG, ***** beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 119.631,33 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28; Gesamtstreitwert EUR 126.898,61), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. Jänner 2003, GZ 3 Nc 10002/02i, womit der Ablehnungsantrag der Klägerin zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 10. 2. 2003 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin lehnte in der Rechtssache 28 Cg 264/94y des Landesgerichtes Klagenfurt mit Schriftsatz vom 6. 12. 2002 (ON 74), verbessert durch Schriftsatz vom 11. 12. 2002 (ON 75) unter anderem "den gesamten Gerichtshof des Landesgerichtes Klagenfurt" als befangen ab, weil gegen ihren Gatten und gegen den Gutachter Prim. Dr. Thomas P***** von allen Seiten her mit Schmutzkübelkampagne vorgegangen werde, um ein Strafverfahren einleiten zu können. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nicht möglich sei. Es könnten nur einzelne Richter unter Angabe detaillierter konkreter Gründe abgelehnt werden. Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit einem Abänderungsantrag dahingehend, dass die Befangenheit des Landesgerichtes Klagenfurt ausgesprochen werde bzw "ein anderes Gericht außerhalb Kärntens mit diesen Rechtssachen beauftragt" werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN; RIS-Justiz RS0046010), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN; RIS-Justiz RS0046010), er ist aber nicht berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein gesamter Gerichtshof nicht wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden kann. Es können nur namentlich bezeichnete Richter aus konkret genannten Gründen abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0045983; RS0046024). Weder dem Ablehnungsantrag der Klägerin noch ihrem Rekurs ist zu entnehmen, welche Richter des Landesgerichtes Klagenfurt konkret aus welchen Gründen befangen sein sollen. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrages erfolgte daher zu Recht.
Auf Grund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl Gitschthaler in Rechberger2, § 85 ZPO, Rz 21 mwN) kann gegen jede Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden. Dieses Recht hat die Klägerin durch ihren anwaltlich gefertigten Rekurs konsumiert. Der weitere Schriftsatz vom 7. 2. 2003 war daher ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.Auf Grund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 85, ZPO, Rz 21 mwN) kann gegen jede Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden. Dieses Recht hat die Klägerin durch ihren anwaltlich gefertigten Rekurs konsumiert. Der weitere Schriftsatz vom 7. 2. 2003 war daher ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
Anmerkung
E69111 7Ob19.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00019.03Z.0319.000Dokumentnummer
JJT_20030319_OGH0002_0070OB00019_03Z0000_000